Denise Schatt­ler fragt: Den Mitar­bei­tern unseres Pflege­diens­tes stehen im Jahr 26 Urlaubs­tage zu. Einigen genügt dies nicht, da sie regel­mä­ßig den Sommer bei ihren Familien im Ausland verbrin­gen. Diese Reisen verschlin­gen dann den gesam­ten Jahres­ur­laub, sodass für die übrige Zeit des Jahres keine freien Tage mehr verfüg­bar sind. Kann in solchen Fällen nicht auch unbezahl­ter Urlaub genom­men werden?

Antwort der Redak­tion: Ein allge­mei­ner Anspruch des Arbeit­neh­mers auf unbezahlte Freistel­lung von der Arbeits­leis­tung besteht nicht. Aller­dings finden sich für beson­dere Fälle spezi­elle gesetz­li­che Regelun­gen, nach denen bestimmte persön­li­che Leistungs­hin­der­nisse des Arbeit­neh­mers, die im Sinne von § 616 BGB nicht schuld­haft herbei­ge­führt worden sind, den Arbeit­ge­ber verpflich­ten eine Freistel­lung zu gewäh­ren: So sieht § 45 Absatz 3 und Absatz 5 SGB V unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen für Zeiten, in denen Arbeit­neh­mer der Arbeit wegen der Betreu­ung, Beauf­sich­ti­gung oder Pflege eines erkrank­ten Kindes eine Freistel­lung von der Arbeits­leis­tung vor.

Des Weite­ren haben Beschäf­tigte gemäß § 2 Absatz 1 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Arbeits­tage der Arbeit fernzu­blei­ben, wenn dies erfor­der­lich ist, um für einen pflege­be­dürf­ti­gen nahen Angehö­ri­gen in einer akut aufge­tre­te­nen Pflege­si­tua­tion eine bedarfs­ge­rechte Pflege zu organi­sie­ren oder eine pflege­ri­sche Versor­gung in dieser Zeit sicher­zu­stel­len.

Biswei­len sehen auch Tarif­ver­träge Regelun­gen über unbezahlte Freistel­lun­gen vor, wenn hierfür ein wichti­ger Grund vorliegt. Entspre­chen­des kann in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung festge­legt sein. Greifen keine Sonder­re­ge­lun­gen aus Gesetz, Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung ein, bleibt dem Arbeit­neh­mer nur die Möglich­keit, auf freiwil­li­ger Basis eine unbezahlte Freistel­lung mit dem Arbeit­ge­ber einzel­ver­trag­lich auszu­han­deln. Derar­tige Verein­ba­run­gen sollten im Inter­esse des Arbeit­neh­mers schrift­lich beschlos­sen werden. Für die verein­barte Dauer ruhen dann regel­mä­ßig die Haupt­pflich­ten des Arbeits­ver­tra­ges.

Zu beach­ten ist unbedingt, dass der Versi­che­rungs­schutz für die Sozial­ver­si­che­run­gen nur für 4 Wochen fortbe­steht. Überschrei­tet die unbezahlte Freistel­lung diesen Zeitraum droht der Verlust des Versi­che­rungs­schut­zes; der Arbeit­neh­mer muss sich daher recht­zei­tig mit seiner Kranken­ver­si­che­rung in Verbin­dung setzen und private Vorsorge treffen.