Anna-Franziska Veerbeck fragt: Wirkt sich der Wechsel des Arbeitsplatzes (von einer evangelischen hin zu einer kommunalen Einrichtung) auf meinen Urlaubsanspruch aus?
Antwort der Redaktion: In Gesundheitseinrichtungen, die unter evangelischer Trägerschaft stehen, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub in der Regel nach den §§ 28 ff. AVR‑D. Die Anzahl der Urlaubstage ergibt sich aus Anlage 6 der AVR‑D, wonach Urlaub, gestaffelt nach Entgeltgruppen, Lebensalter und wöchentlicher Arbeitszeit, zwischen 26 und 36 Tagen beansprucht werden kann. Endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Beschäftigungsjahres, so beläuft sich der Urlaubsanspruch gemäß § 28 Absatz 5 AVR‑D auf ein Zwölftel für jeden geleisteten vollen Beschäftigungsmonat. In die Berechnung der Urlaubstage sind zudem die Zusatzurlaubsansprüche für geleistete Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit zu berücksichtigen (§ 28b AVR‑D). Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, soll gemäß § 28c Absatz 1 AVR‑D der Urlaub – soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist – während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Urlaub abzugelten.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Urlaubsanspruch in ähnlicher Weise gemäß den §§ 26 bis 28 TVöD normiert. Die Zahl der Urlaubstage beträgt je nach Lebensalter zwischen 26 bis 30 Tagen. Nach § 26 Absatz 2b TVöD erhält die/der Beschäftigte dann als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt (oder endet). Wechselschicht- und Schichtarbeit werden auch im Rahmen des TVöD gemäß § 27 mit Zusatzurlaub abgegolten.