Anna-Franziska Veerbeck fragt: Wirkt sich der Wechsel des Arbeits­plat­zes (von einer evange­li­schen hin zu einer kommu­na­len Einrich­tung) auf meinen Urlaubs­an­spruch aus?

Antwort der Redak­tion: In Gesund­heits­ein­rich­tun­gen, die unter evange­li­scher Träger­schaft stehen, richtet sich der Anspruch auf Erholungs­ur­laub in der Regel nach den §§ 28 ff. AVR‑D. Die Anzahl der Urlaubs­tage ergibt sich aus Anlage 6 der AVR‑D, wonach Urlaub, gestaf­felt nach Entgelt­grup­pen, Lebens­al­ter und wöchent­li­cher Arbeits­zeit, zwischen 26 und 36 Tagen beansprucht werden kann. Endet das Dienst­ver­hält­nis im Laufe eines Beschäf­ti­gungs­jah­res, so beläuft sich der Urlaubs­an­spruch gemäß § 28 Abs. 5 AVR‑D auf ein Zwölf­tel für jeden geleis­te­ten vollen Beschäf­ti­gungs­mo­nat. In die Berech­nung der Urlaubs­tage sind zudem die Zusatz­ur­laubs­an­sprü­che für geleis­tete Wechsel­schicht­ar­beit, Schicht­ar­beit und Nacht­ar­beit zu berück­sich­ti­gen (§ 28b AVR‑D). Ist zum Zeitpunkt der Kündi­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses der Urlaubs­an­spruch noch nicht erfüllt, soll gemäß § 28c Abs. 1 AVR‑D der Urlaub – soweit dies dienst­lich oder betrieb­lich möglich ist – während der Kündi­gungs­frist gewährt und genom­men werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Urlaub abzugel­ten.

Im Bereich des öffent­li­chen Diens­tes ist der Urlaubs­an­spruch in ähnli­cher Weise gemäß den §§ 26 bis 28 TVöD normiert. Die Zahl der Urlaubs­tage beträgt je nach Lebens­al­ter zwischen 26 bis 30 Tagen. Nach § 26 Abs. 2b TVöD erhält die/der Beschäf­tigte dann als Erholungs­ur­laub für jeden vollen Monat des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zwölf­tel des Urlaubs­an­spruchs, wenn das Arbeits­ver­hält­nis im Laufe eines Jahres beginnt (oder endet). Wechsel­schicht- und Schicht­ar­beit werden auch im Rahmen des TVöD gemäß § 27 mit Zusatz­ur­laub abgegol­ten.