Urlaubsanspruch bei Jobwechsel
Der Zeitpunkt des Jobwech­sels naht: Was geschieht mit dem verblie­be­nen Urlaubs­an­spruch? Bild: Ginasanders/Dreamstime

Nicht alle Arbeits­platz-Wechsel erfol­gen eben zum Jahres­wech­sel: Was passiert eigent­lich mit dem (Rest-)Urlaub, wenn man in der Mitte des Jahres eine neue Tätig­keit beginnt? Kann der neue Arbeit­ge­ber den bereits an der alten Arbeits­stelle genom­me­nen Urlaub anrech­nen – oder besteht der Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers dann von neuem? Und welche Mitwir­kungs­pflich­ten hat der Arbeit­neh­mer?

Um es vorweg zu sagen: Einen doppel­ten Urlaubs­an­spruch gibt es nicht. Arbeit­neh­mer sollen laut des Willens des Gesetz­ge­bers von einem Arbeit­ge­ber­wech­sel nicht derart profi­tie­ren, dass sie gleich zweimal einen vollen Jahres­ur­laub geltend machen können.

Hier ist § 6 Absatz 1 des Bundes­ur­laubs­ge­set­zes (BUrlG) recht klar: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeit­neh­mer für das laufende Kalen­der­jahr bereits von einem frühe­ren Arbeit­ge­ber Urlaub gewährt worden ist“, heißt es dort.

Hierzu ein einfa­ches Beispiel: Wurden und werden zum Beispiel 30 Tage Urlaub pro Jahr gewährt und hat der Arbeit­neh­mer hiervon bis zur Kündi­gung Ende Juni 15 Tage Urlaub erhal­ten, erhält er unpro­ble­ma­tisch gegen­über seinem neuen Arbeit­ge­ber für das 2. Kalen­der­halb­jahr – also für die Zeit ab Juli an – einen Urlaubs­an­spruch von ebenfalls 15 Tagen.

Urlaubs­be­schei­ni­gung ist Standard bei Jobwech­sel

Hat er demge­gen­über weniger Urlaub genom­men und bestehen noch Ansprü­che gegen den alten Arbeit­ge­ber, wandeln sich diese mit der Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses in einen Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch um – das heißt, der Arbeit­ge­ber kann sich die nicht genom­me­nen Urlaubs­tage auszah­len lassen.

Wurden ihm in der ersten Jahres­hälfte jedoch mehr als 15 Tage Urlaub gewährt, muss er sich diese „Überschrei­tung“ gegen­über dem neuen Arbeit­ge­ber anrech­nen lassen. Für den Fall, dass beim alten und neuen Arbeits­ver­hält­nis unter­schied­li­che Urlaubs­an­sprü­che bestehen, werden die Urlaubs­tage quoten­mä­ßig angerech­net.

Um den Umfang des bereits genom­me­nen Jahres­ur­laubs für den neuen Arbeit­ge­ber nachvoll­zieh­bar zu machen, muss der alte Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­be­schei­ni­gung ausstel­len. Diese gehört zu den Arbeits­pa­pie­ren und erlaubt dem neuen Arbeit­ge­ber die Beurtei­lung, in welchem Umfange noch ein Urlaubs­an­spruch unter dem neuen Arbeits­ver­hält­nis für das betref­fende Kalen­der­jahr erwächst.

Auch dies ist im Bundes­ur­laubs­ge­setz geregelt, in § 6 Absatz 2: „Der Arbeit­ge­ber ist verpflich­tet, bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses dem Arbeit­neh­mer eine Beschei­ni­gung über den im laufen­den Kalen­der­jahr gewähr­ten oder abgegol­te­nen Urlaub auszu­hän­di­gen.“ Gleich­zei­tig kann der neue Arbeit­ge­ber eine solche Urlaubs­be­schei­ni­gung von seinem Mitar­bei­ter verlan­gen.

Unter­schied­li­che Regeln bei Wechsel im ersten oder zweiten Halbjahr

Ein wichti­ger Unter­schied ergibt sich außer­dem, je nachdem der Jobwech­sel im Laufe des ersten, oder aber des zweiten Halbjah­res statt­fand. Findet er während der ersten sechs Monate des Jahres statt, hat der Arbeit­neh­mer pro beim alten Arbeit­ge­ber gearbei­te­ten Monat ein Zwölf­tel des Jahres­ur­laubs erwor­ben – besteht beispiels­weise ein Gesamt­an­spruch auf 24 Tage Urlaub und schei­det der Arbeit­neh­mer zum Ende des Monats April aus, hat er sich aus dem alten Arbeits­ver­hält­nis Anrecht auf 8 Urlaubs­tage erwor­ben.

Diese müssen bis zum Ausschei­den genom­men worden sein, andern­falls kann man sie sich auszah­len lassen. Im neuen Arbeits­ver­hält­nis hätte der Arbeit­neh­mer in diesem Beispiel Anspruch auf zwei Drittel des dort vertrag­lich geregel­ten Jahres­ur­laubs.

Erfolgt der Wechsel dagegen im Laufe des zweiten Halbjah­res, also ab Juli, hat er beim alten Arbeit­ge­ber einen vollen (!) Urlaubs­an­spruch für das laufende Jahr erwor­ben.

Der neue Arbeit­ge­ber kann jedoch bereits an der alten Arbeits­stelle genom­me­nen Urlaub anrech­nen und ist nur noch verpflich­tet, so viel Tage Urlaub zu gewäh­ren, wie es dem Anteil der Arbeits­zeit am Restjahr entspricht.

Ist der Urlaubs­an­spruch erst einmal verbraucht…

Im Beispiel mit 24 Tagen Jahres­ur­laub am alten und neuen Einsatz­ort sähe dies so aus: Hatte der Arbeit­neh­mer die 24 Tage bereits auf der „alten“ Arbeits­stelle verbraucht, besteht für den Rest des Jahres kein Urlaubs­an­spruch mehr im neuen Betrieb. Der alte Betrieb kann keine Kompen­sa­tion für den bereits vollstän­dig genom­me­nen Urlaub verlan­gen.

Hatte er aber beispiels­weise erst 12 Urlaubs­tage am vorhe­ri­gen Arbeits­platz genom­men und erfolgt der Wechsel zum Ende des Augusts, ist der neue Arbeit­neh­mer nur noch zur Gewäh­rung von 8 (= 24 / 12 * 4) Urlaubs­ta­gen verpflich­tet. Die 4 verblei­ben­den Tage könnte sich der wechselnde Arbeit­neh­mer vom alten Arbeit­ge­ber auszah­len lassen.