Nicht in jedem Fall ist es erforderlich, Urlaub zu beantragen, um ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen.
Nicht in jedem Fall ist es erfor­der­lich, Urlaub für die Wahrneh­mung eines Vorstel­lungs­ge­sprä­ches zu beantra­gen. Bild: Photo 28178984 © Monkey Business Images – Dreamstime.com

Stößt die Pflege­kraft bei ihrer Jobsu­che auf Erfolg und wird zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einge­la­den, so sollte Folgen­des beach­tet werden:

Urlaub nehmen für ein Vorstel­lungs­ge­spräch?

Ob die Pflege­kraft extra Urlaub bei ihrem derzei­ti­gen Arbeit­ge­ber nehmen muss, um das Vorstel­lungs­ge­spräch wahrneh­men zu können, hängt davon ab, ob das aktuelle Arbeits­ver­hält­nis bereits gekün­digt wurde oder nicht. Handelt es sich um ein noch ungekün­dig­tes Arbeits­ver­hält­nis, so muss die Pflege­kraft für ein Vorstel­lungs­ge­spräch einen ihrer Urlaubs­tage „opfern“, sollte das Gespräch in die Arbeits­zeit der Pflege­kraft fallen. Ist das Urlaubs­kon­tin­gent bereits erschöpft, so muss die versäumte Arbeits­zeit an anderer Freizeit­stelle nachge­holt werden. Anders sieht es aus, wenn die Kündi­gung bereits erfolgt ist. In diesem Fall bejaht § 629 BGB das Recht des Arbeit­neh­mers, auf Wunsch ausrei­chend Freizeit zur Jobsu­che gewährt zu bekom­men.

Dieser Anspruch gilt unabhän­gig davon, welche Partei das Arbeits­ver­hält­nis zuvor aufge­löst hat. Will der Arbeit­neh­mer von seinem Recht Gebrauch machen, muss dies trotz­dem vom Arbeit­ge­ber geneh­migt werden. Der Arbeits­su­chende ist nicht berech­tigt, einfach so mit Verweis auf § 629 BGB auf der Arbeit zu fehlen. Für die Geneh­mi­gung muss der Arbeit­neh­mer den Grund sowie die voraus­sicht­li­che Dauer seiner Abwesen­heit recht­zei­tig mittei­len, damit der Arbeit­ge­ber für diese Zeit entspre­chen­den Ersatz organi­sie­ren kann. Der (Firmen-)Name des poten­zi­el­len neuen Arbeit­ge­bers muss dabei nicht mitge­teilt werden.

Praxis­tipp: § 629 BGB greift nicht nur das Recht auf Freizeit für ein Vorstel­lungs­ge­spräch auf, sondern gilt auch für Eignungs­tests und den Besuch einer gewerb­li­chen Arbeits­ver­mitt­lung sowie der Agentur für Arbeit, um die gesetz­li­che Melde­pflicht einzu­hal­ten (§ 38 SGB III).

Bezahlte Freistel­lung zur Jobsu­che?

Ob während der Zeit des Vorstel­lungs­ge­sprächs Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung besteht, ist zunächst davon abhän­gig, wie lange die Pflege­kraft aufgrund des Termins nicht zur Verfü­gung steht. Betrach­tet man den Sachver­halt aus juris­ti­schem Blick­win­kel so handelt es sich bei einem Vorstel­lungs­ge­spräch um eine vorrü­ber­ge­hende Arbeits­ver­hin­de­rung ohne Verschul­den des Arbeit­neh­mers. Für nicht tarif­ge­bun­dene Arbeit­neh­mer gilt dabei die Regelung aus § 616 BGB:

Der zur Dienst­leis­tung Verpflich­tete wird des Anspruchs auf die Vergü­tung nicht dadurch verlus­tig, dass er für eine verhält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit durch einen in seiner Person liegen­den Grund ohne sein Verschul­den an der Dienst­leis­tung verhin­dert wird.

Beträgt die Abwesen­heit der Pflege­kraft ledig­lich bis zu zwei Stunden, so ist dies problem­los als „verhält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit“ zu werten. Strebt die Beschäf­tigte jedoch nach einem räumli­chen Wandel und unter­nimmt sie daher eine ein- bis zweitä­gige Reise für das Gespräch, so ist der Arbeit­ge­ber nicht zur Entgelt­fort­zah­lung verpflich­tet (Siehe dazu auch: BAG vom 20. Juli 1977 – 5 AZR 325/76).

Achtung: Da § 616 BGB nicht zu den zwingen­den Privi­le­gien des Arbeit­neh­mer­schut­zes zählt, kann das Recht auf Entgelt­fort­zah­lung durch etwaige Verein­ba­run­gen im Arbeits­ver­trag, Tarif­ver­trag oder in der Betriebs­ver­ein­ba­rung aufge­ho­ben oder einge­grenzt werden. Im Geltungs­be­reich des TVöD besteht zudem überhaupt kein Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung, da ein Vorstel­lungs­ge­spräch nicht zu den Fällen zählt, für die § 29 TVöD eine bezahlte Freistel­lung von der Arbeit vorsieht.