In welchen Fällen findet der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung?
In welchen Fällen findet der Kündi­gungs­schutz des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes Anwen­dung? Bild: © Andrii Yalan­skyi | Dreamstime.com

Erhebt ein gekün­dig­ter Arbeit­neh­mer Kündi­gungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt, so muss der Arbeit­ge­ber bewei­sen, dass die Kündi­gung sozial gerecht­fer­tigt ist. Die Erfor­der­nis, eine Kündi­gung nach § 1 Satz 1 des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes (KSchG) zu recht­fer­ti­gen, betrifft ledig­lich ordent­li­che Kündi­gun­gen, keine außer­or­dent­li­chen.

Es gibt drei Gründe für die soziale Recht­fer­ti­gung einer Kündi­gung:

  1. Perso­nen­be­dingt: Hierbei handelt es sich um persön­li­che Eigen­schaf­ten des Arbeit­neh­mers, die von selbi­gem nicht beein­flusst werden können und ihn daran hindern, seine Arbeits­leis­tun­gen vertrags­ge­recht zu erfül­len. Dazu zählen krank­heits­be­dingte Ausfälle, Drogen­sucht, fehlende Eignung oder der Verlust der Fahrerlaub­nis, sofern erfor­der­lich (wie zum Beispiel in der ambulan­ten Pflege).
  2. Verhal­tens­be­dingt: Voraus­set­zung ist hierbei eine Pflicht­ver­let­zung, für die der Arbeit­neh­mer verant­wort­lich ist, wie zum Beispiel häufi­ges unent­schul­dig­tes Fehlen. Aber auch die Verlet­zung der gesetz­li­chen Neben­pflich­ten kann Recht­fer­ti­gung für die Kündi­gung sein.
  3. Betriebs­be­dingt: Ein weite­rer Kündi­gungs­grund ist ein Umstand, der seine Ursache im Betrieb hat, so zum Beispiel die Schlie­ßung einer Kranken­sta­tion. Muss der Arbeit­ge­ber aus betrieb­li­chen Hinter­grün­den Arbei­ter entlas­sen, so muss dieser eine nicht-willkür­li­che Sozial­aus­wahl treffen, die wiederum gericht­lich überprüft werden muss.

Im Kündi­gungs­schutz­pro­zess wird stets im Einzel­fall entschie­den, ob nicht ein milde­res Mittel anstelle der Kündi­gung ausreicht.

Wann schützt mich das Kündi­gungs­schutz­ge­setz vor der Entlas­sung?

Die Recht­fer­ti­gung einer ordent­li­chen Kündi­gung ist erst dann erfor­der­lich, wenn die Vorga­ben des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes auf das Arbeits­ver­hält­nis anwend­bar sind. In § 1 Absatz 1 des KSchG heißt es wie folgt:

„Die Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen­über einem Arbeit­neh­mer, dessen Arbeits­ver­hält­nis in demsel­ben Betrieb oder Unter­neh­men ohne Unter­bre­chung länger als sechs Monate bestan­den hat, ist rechts­un­wirk­sam, wenn sie sozial ungerecht­fer­tigt ist.“

Erhält ein langjäh­ri­ger Arbeit­neh­mer eine Kündi­gung, die keinen der oben genann­ten Kündi­gungs­gründe als Ursache aufführt, bzw. wenn keine andere gerecht­fer­tigte Entschei­dungs­grund­lage für die Entlas­sung vorliegt, so greift hier der Kündi­gungs­schutz des KSchG.

Aller­dings darf es sich bei dem Betrieb nicht um einen Klein­be­trieb im Sinne von § 23 KSchG handeln. Aus verschie­de­nen Gründen hat das KSchG hier keine Wirkung. Im Pflege­be­reich betrifft dies die Angestell­ten kleine­rer ambulan­ter Pflege­dienste.

Bezüg­lich der Frage, bis zu welcher Beschäf­tig­ten­zahl ein Klein­be­trieb vorliegt, wurde immer wieder im Bundes­tag verhan­delt.

  • Seit dem 01.01.2014 gelten für den Kündi­gungs­schutz im Klein­be­trieb folgende Regelun­gen im Sinne des § 23 KSchG:
    In einem Betrieb mit fünf oder weniger Arbeit­neh­mern gilt der Kündi­gungs­schutz nicht. Ausge­nom­men von der Zahl der Mitar­bei­ter sind Auszu­bil­dende.
  • Für einen Arbeit­neh­mer, der bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Angestell­ten beschäf­tigt war, gilt der Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG.
  • In Betrie­ben mit zehn oder weniger Arbeit­neh­mern gilt der Kündi­gungs­schutz nicht für dieje­ni­gen Arbeit­neh­mer, die nach dem 31.12.2003 angefan­gen haben, im Betrieb zu arbei­ten. Beschäf­tigt der Betrieb jedoch in der Regel immer mehr als zehn Mitar­bei­ter, so gilt der Kündi­gungs­schutz für alle Beschäf­tig­ten.

Wichtig: Teilzeit­be­schäf­tigte Arbeit­neh­mer zählen in dieser Rechnung mit 0,5 bei einer regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit von maximal 20 Stunden pro Woche. Bei 30 Stunden werden diese mit 0,75 gewer­tet.

Ein Beispiel:

Die Pflege­kraft X ist seit 2002 in einem ambulan­ten Pflege­dienst beschäf­tigt. Zum Zeitpunkt des 31.12.2003 hatte dieser sieben Vollzeit­kräfte angestellt. Drei weitere folgten Anfang 2004. Die Pflege­kraft X fällt unter den Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG – ebenso die anderen sechs Vollzeit­kräfte, die am 31.12.2003 dort beschäf­tigt waren. Die drei später einge­stell­ten Pflege­kräfte haben keinen Anspruch auf den Kündi­gungs­schutz. Sollte jedoch eine elfte Pflege­kraft einge­stellt werden, genie­ßen alle elf Angestell­ten den Kündi­gungs­schutz des KSchG.