Als schwangere Pflegekraft dürfen körperliche Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden.
Als schwan­gere Pflege­kraft dürfen körper­li­che Arbei­ten nicht mehr ausge­führt werden. Bild: © Piksel | Dreamstime.com

Seit dem 1.1.2018 gelten die refor­mier­ten Regelun­gen des Mutter­schutz­ge­set­zes (MuSchG). Das Gesetz gilt demnach nicht mehr nur für Arbeit­neh­me­rin­nen, sondern auch für Schüle­rin­nen, Prakti­kan­tin­nen und Studen­tin­nen. Die zuläs­si­gen Aufga­ben­be­rei­che für eine schwan­gere Frau sind gesetz­lich festge­hal­ten.

Arbeits­zei­ten während der Schwan­ger­schaft

§ 5 Absatz 1 des MuSchG sieht ein Nacht­schicht-Verbot für schwan­gere Frauen vor. Demnach dürfen Frauen von 20 Uhr bis 6 Uhr keinen Dienst antre­ten. Erklärt sich die Frau zur Arbeit bereit und gibt es seitens des Arztes keine Einwände, so darf die Frau bis 22 Uhr im Dienst bleiben. Gesetz­lich festge­legt ist eine ununter­bro­chene Ruhezeit von elf Stunden. Ebenso dürfe keine Mehrar­beit geleis­tet werden. Bei Frauen über 18 Jahren bedeu­tet das, nicht mehr als acht Stunden am Tag (achtein­halb bei Minder­jäh­ri­gen) und 90 (80) Stunden in der Doppel­wo­che arbei­ten zu dürfen. Auch an Sonn- und Feier­ta­gen ist es dem Arbeit­ge­ber unter­sagt, eine schwan­gere Mitar­bei­te­rin einzu­tei­len. Hier kann es jedoch Ausnah­men geben.

Erklärt sich die Frau ausdrück­lich zum Dienst bereit, ist die Gefähr­dung der Frau und des Kindes ausge­schlos­sen und erhält die Frau entspre­chende Ersatz­ru­he­tage, so darf die Frau gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 MuSchG an solchen Tagen einge­setzt werden. Da in der Pflege­bran­che laut § 10 Absatz 1 Nr.3 ArbZG eine Ausnahme vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feier­ta­gen besteht, sind für eine schwan­gere Pflege­kraft die drei obigen Vorraus­set­zung zu erfül­len, wenn sie an einem Sonntag ihren Dienst antre­ten will.

No-Go in der Schwan­ger­schaft: Körper­li­che Arbeit

Unabhän­gig von der jewei­li­gen körper­li­chen Konsti­tu­tion der Frau bewahrt § 11 des MuSchG die angehende Mutter vor Tätig­kei­ten mit Gefahr­stof­fen und körper­li­cher Belas­tung. Dabei gilt immer die Prämisse, dass die Arbeit weder der Frau, noch dem Kind in irgend­ei­ner Weise schaden könne. Die Frau solle sich nicht großar­tig strecken oder beugen, auch Arbei­ten im Stehen sind nach dem fünften Schwan­ger­schafts­mo­nat ab einer Dauer von vier Stunden gesetz­lich unzuläs­sig. Beschäf­ti­gun­gen mit Lasten von regel­mä­ßig über 5 kg sollten nicht ohne maschi­nelle Hilfe gehoben, gehal­ten oder bewegt werden. Des Weite­ren stehe der schwan­ge­ren Pflege­kraft kein Einsatz auf Beför­de­rungs­mit­tel zu, wenn dieser die Frau oder das Kind gefähr­den könnte. Konkret äußern sich die Verbote für eine schwan­gere Pflege­rin wie folgt:

Unter­sagt sind…

  • …Betten­ma­chen,
  • …Heben von Patien­ten oder die Beglei­tung von sturz­ge­fähr­de­ten Menschen, Beglei­tung ins Bad,
  • …Injek­tio­nen und Umgang mit infek­tiö­sen Patien­ten oder Matera­lien,
  • …OP-Besuche, Röntgen, Arbeit auf der Inten­siv-Station

Welche Tätig­kei­ten darf eine schwan­gere Frau ausüben?

Zu den zumut­ba­ren Aufga­ben einer schwan­ge­ren Pflege­rin zählen logischer­weise nur Tätig­kei­ten, die keine körper­li­che Anstren­gung erfor­dern oder eine Gefähr­dung von Frau und Kind riskie­ren. Dazu zählen:

  • Erstge­sprä­che mit Patien­ten und Erstel­lung der Pflege­pla­nung,
  • Beratung der Patien­ten oder ihrer recht­li­chen Betreuer,
  • Adminis­tra­tive und organi­sa­to­ri­sche Aufga­ben: Materi­al­ord­nung, Schreib­ar­bei­ten, Telefo­nate, etc.,
  • Vorbe­rei­tung und Vertei­lung von Medika­men­ten (ausge­nom­men sind gefähr­li­che Substan­zen) und von Mahlzei­ten,
  • Teilnahme an, oder Organi­sa­tion von Fort- und Weiter­bil­dun­gen

Auch wenn die schwan­gere Frau in ihren Aufga­ben­fel­dern einge­schränkt ist, so darf sie also dennoch mit den zu pflegen­den Menschen arbei­ten. Zumin­dest soweit, wie es das Gesetz erlaubt.

Wichtig: Sechs Wochen vor dem ärztlich berech­ne­ten Entbin­dungs­ter­min beginnt die Schutz­frist der Mutter im Sinne von § 3 Absatz 1 MuSchG. Die Schwan­gere dürfe demnach in dieser Zeit gar nicht beschäf­tigt werden, es sei denn sie erkläre sich dazu bereit. Ihr Einver­ständ­nis darf die angehende Mutter jeder­zeit wider­ru­fen. Nach der Entbin­dung setzt sich die Schutz­frist um weitere acht Wochen fort. Bei einer Frühge­burt oder einer festge­stell­ten Behin­de­rung des Kindes kann sich diese Frist zudem verlän­gern.

Während der Schwan­ger­schaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbin­dung besteht für den Arbeit­ge­ber absolu­tes Kündi­gungs­ver­bot gegen­über der Frau. Dies garan­tiert § 9 des Mutter­schutz­ge­set­zes auf Grund­lage des Artikel 6 Absatz 4 GG.