Seit dem 1. Januar 2018 gelten die reformierten Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das Gesetz gilt demnach nicht mehr nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen. Die zulässigen Aufgabenbereiche für eine schwangere Frau sind gesetzlich festgehalten.
Arbeitszeiten während der Schwangerschaft
§ 5 Absatz 1 des MuSchG sieht ein Nachtschicht-Verbot für schwangere Frauen vor. Demnach dürfen Frauen von 20 Uhr bis 6 Uhr keinen Dienst antreten. Erklärt sich die Frau zur Arbeit bereit und gibt es seitens des Arztes keine Einwände, so darf die werdende Mutter bis 22 Uhr im Dienst bleiben. Gesetzlich festgelegt ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden.
Ebenso dürfe keine Mehrarbeit geleistet werden. Bei Frauen über 18 Jahren bedeutet das, nicht mehr als acht Stunden am Tag (achteinhalb bei Minderjährigen) und 90 (80) Stunden in der Doppelwoche arbeiten zu dürfen. Auch an Sonn- und Feiertagen ist es dem Arbeitgeber untersagt, eine schwangere Mitarbeiterin einzuteilen. Hier kann es jedoch Ausnahmen geben.
Erklärt sich die Frau ausdrücklich zum Dienst bereit, ist die Gefährdung der Frau und des Kindes ausgeschlossen und erhält die Frau entsprechende Ersatzruhetage, so darf die Frau gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 MuSchG an solchen Tagen eingesetzt werden. Da in der Pflegebranche laut § 10 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG eine Ausnahme vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht, sind für eine schwangere Pflegekraft die drei obigen Vorraussetzung zu erfüllen, wenn sie an einem Sonntag ihren Dienst antreten will.
No-Go in der Schwangerschaft: Körperliche Arbeit
Unabhängig von der jeweiligen körperlichen Konstitution der Frau bewahrt § 11 des MuSchG die angehende Mutter vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und körperlicher Belastung. Dabei gilt immer die Prämisse, dass die Arbeit weder der Frau, noch dem Kind in irgendeiner Weise schaden könne.
So solle sich die Fraunicht großartig strecken oder beugen, auch Arbeiten im Stehen sind nach dem fünften Schwangerschaftsmonat ab einer Dauer von vier Stunden gesetzlich unzulässig. Beschäftigungen mit Lasten von regelmäßig über 5 kg sollten nicht ohne maschinelle Hilfe gehoben, gehalten oder bewegt werden. Des Weiteren stehe der schwangeren Pflegekraft kein Einsatz auf Beförderungsmittel zu, wenn dieser die Frau oder das Kind gefährden könnte.
Konkret äußern sich die Verbote für eine schwangere Pflegerin wie folgt:
Untersagt sind…
- …Bettenmachen,
- …Heben von Patienten oder die Begleitung von sturzgefährdeten Menschen, Begleitung ins Bad,
- …Injektionen und Umgang mit infektiösen Patienten oder Materalien,
- …OP-Besuche, Röntgen, Arbeit auf der Intensiv-Station
Welche Tätigkeiten darf eine schwangere Frau ausüben?
Zu den zumutbaren Aufgaben einer schwangeren Pflegerin zählen logischerweise nur Tätigkeiten, die keine körperliche Anstrengung erfordern oder eine Gefährdung von Frau und Kind riskieren. Dazu zählen:
- Erstgespräche mit Patienten und Erstellung der Pflegeplanung,
- Beratung der Patienten oder ihrer rechtlichen Betreuer,
- Administrative und organisatorische Aufgaben: Materialordnung, Schreibarbeiten, Telefonate, etc.,
- Vorbereitung und Verteilung von Medikamenten (ausgenommen sind gefährliche Substanzen) und von Mahlzeiten,
- Teilnahme an, oder Organisation von Fort- und Weiterbildungen
Auch wenn die schwangere Frau in ihren Aufgabenfeldern eingeschränkt ist, so darf sie also dennoch mit den zu pflegenden Menschen arbeiten. Zumindest soweit, wie es das Gesetz erlaubt.
Wichtig: Sechs Wochen vor dem ärztlich berechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist der Mutter im Sinne von § 3 Absatz 1 MuSchG. Die Schwangere dürfe demnach in dieser Zeit gar nicht beschäftigt werden, es sei denn sie erkläre sich dazu bereit. Ihr Einverständnis darf die angehende Mutter jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung setzt sich die Schutzfrist um weitere acht Wochen fort. Bei einer Frühgeburt oder einer festgestellten Behinderung des Kindes kann sich diese Frist zudem verlängern.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht für den Arbeitgeber absolutes Kündigungsverbot gegenüber der Frau. Dies garantiert § 9 des Mutterschutzgesetzes auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 4 GG.