Hans-Peter Joganowick fragt: Eine unserer Mitarbeiterinnen behauptet schwanger zu sein. Die Abgabe eines ärztlichen Attests wird von ihr jedoch verweigert. Kann die Mitarbeiterin dennoch gekündigt werden?
Antwort der Redaktion: Jede Mutter hat einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft. Auf der Grundlage des Artikel 6 Absatz 4 GG gewährleistet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfassenden Schutz während der Schwangerschaft. Gemäß § 9 MuSchG besteht gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot.
Dieses greift jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Bei der in § 9 Absatz 1 Satz 1 MuSchG geregelten Mitteilung handelt es sich um eine Obliegenheit der Schwangeren, deren Einhaltung nicht erzwingbar ist, deren schuldhafte Verletzung aber den Verlust des besonderen Kündigungsschutzes nach sich ziehen kann.
Grundsätzlich werden von der Rechtsprechung an die Mitteilung der Schwangerschaft keine speziellen Formanforderungen gestellt. Ihrer Rechtsnatur nach stellt die Schwangerschaftsmitteilung eine geschäftsähnliche Handlung dar, weil sie darauf ausgerichtet ist die Rechtsfolge des gesetzlichen Kündigungsverbots herbeizuführen. Die Mitteilung braucht nicht so beschaffen zu sein, dass sie dem Arbeitgeber eine sichere Kenntnis von der Schwangerschaft vermittelt. Zur Entfaltung des besonderen Kündigungsschutzes genügt auch eine nur vorsorgliche Mitteilung der Arbeitnehmerin, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet.
Das BAG hat in diesem Sinne einer Schwangeren den Kündigungsschutz nicht verwehrt, obwohl sie dem Arbeitgeber erst zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre bloße Schwangerschaftsvermutung mitteilte. Die Erfurter Richter haben somit das Beschäftigungs- und Lohnrisiko im Sinne des Mutterschutzes auf die Seite des Arbeitgebers verlagert, so lange zweifelhaft bleibt, ob die von der Arbeitnehmerin behauptete Schwangerschaft wirklich besteht (Az.: 2 AZR 278/73). Erweist sich die Schwangerschaft im Nachhinein als unwahr, kann sich die Berufung auf den Kündigungsschutz als unzulässige Rechtsausübung darstellen und Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen.