Tariffähig
Die Tarif­fä­hig­keit ist die recht­li­che Fähig­keit, im selbst beanspruch­ten Ogani­sa­ti­ons­be­reich wirksam Tarif­ver­träge mit dem sozia­len Gegen­spie­ler abzuschlie­ßen Bild: ver.di

Der erste Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts bestä­tigt damit ein Urteil aus der Vorin­stanz vom Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Branden­burg. Demnach hatte der Arbeit­ge­ber­ver­band Pflege e.V. (AGVP) vor Gericht die Feststel­lung begehrt, dass ver.di nicht tarif­fä­hig sei. Der Arbeit­ge­ber­ver­band vertritt die Auffas­sung, dass ver.di in diesem Bereich die erfor­der­li­che Durch­set­zungs­kraft gegen­über der Arbeit­ge­ber­seite fehle – mangels Zahl organi­sier­ter Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer.

Tarif­fä­hig­keit ist nicht teilbar

Die Tarif­fä­hig­keit ist die recht­li­che Fähig­keit, im selbst beanspruch­ten Ogani­sa­ti­ons­be­reich wirksam Tarif­ver­träge mit dem sozia­len Gegen­spie­ler abzuschlie­ßen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Fähig­keit für den beanspruch­ten Zustän­dig­keits­be­reich einer Verei­ni­gung einheit­lich und unteil­bar ist. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regio­nen, Berufs­kreise oder Perso­nen­grup­pen beschränkte Tarif­fä­hig­keit gebe es demnach nicht.

Ausgangs­punkt des Rechts­streits war eine Ausein­an­der­set­zung der Bundes­ver­ei­ni­gung der Arbeit­ge­ber in der Pflege­bran­che (BVAP) und ver.di über eine Allge­mein­ver­bind­lich­keit eines Tarif­ver­trags, den beide Parteien abgeschlos­sen hatten. Die AGVP hatte während dieser Ausein­an­der­set­zung die Feststel­lung einer fehlen­den Tarif­fä­hig­keit von ver.di für Pflege­be­triebe begehrt, die außer­halb von Kranken­häu­sern erbracht werden.

Ver.di hat bereits mehrere Tarif­ver­träge in der Pflege

Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusam­men­schluss von fünf Gewerk­schaf­ten gegrün­det. Sie hat etwa 1,9 Millio­nen Mitglie­der und ist unter anderem für die Pflege­bran­che zustän­dig. So hat ver.di bereits mehrere Tarif­ver­träge im Pflege­be­reich abgeschlos­sen, wie beispiels­weise mit der Arbei­ter­wohl­fahrt, dem Deutschen Roten Kreuz sowie weite­ren Wohlfahrts­ver­bän­den.

Quelle: Bundes­ar­beits­ge­richt, 13. Septem­ber – 1 ABR 24/21