Dr. Motz, RA Preißler, Dr. Köster-Steinebach, Dr. Specht: Mehr Wettbewerb im System (v.l.n.r.).
Dr. Motz, RA Preiß­ler, Dr. Köster-Stein­e­bach, Dr. Specht: Mehr Wettbe­werb im System (v.l.n.r.). Bild: Stiftung Gesund­heit

Die Hambur­ger Rechts­an­wäl­tin Dr. Wiebke Baars referierte gemein­sam mit Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesund­heit, über die recht­li­chen Probleme bei der Gestal­tung von Praxis-Homepages. Vermeint­lich harmlose Adres­sen wie „der-zahnarzt-kampen.de“ oder „allgemeinmedizin-bielefeld.de“ sind laut den gesetz­li­chen Vorschrif­ten gegen unlau­te­ren Wettbe­werb (UWG) unzuläs­sig. Soweit darin eine Allein­stel­lungs­be­haup­tung gesehen werden kann, gelten sie als irrefüh­rend und damit unlau­ter. Die gleichen Risiken bestehen bei der Nutzung der Begriffe „Insti­tut“ und „Zentrum“, wenn es sich nur um eine kleine Praxis ohne ein fachüber­grei­fen­des medizi­ni­sches Angebot handelt. Ausnahme: Die im Inter­net vorge­stellte Praxis ist tatsäch­lich in eine Forschungs­ein­rich­tung integriert.

Äußerste Vorsicht ist auch beim Herun­ter­la­den von Bildern, Grafi­ken und insbe­son­dere von Stadt­plä­nen aus dem Inter­net geboten. Diese sind urheber­recht­lich geschützt und dürfen nur mit Zustim­mung des Urhebers benutzt werden. Manche Firmen, so Baars, verwen­den eigene Webcraw­ler, die nicht geneh­migte Verwen­dun­gen von Karten­ma­te­rial auf Homepages identi­fi­zie­ren können.

Über die neue Situa­tion bei den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gun­gen und deren Projekte berich­tete Dr. Ilona Köster-Stein­e­bach von der Stabs­stelle für Strate­gie und Versor­gung der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayern: Die KVen haben ihr Vertrags­mo­no­pol verlo­ren. Der Direkt­ver­trag der AOK mit einzel­nen Arztgrup­pen in Baden-Württem­berg ohne KV-Betei­li­gung markiert den Beginn einer neuen Ära.

Mit neuen Projek­ten wollen und müssen sich die KVen im Wettbe­werb behaup­ten; aller­dings ist die Rechts­lage bei der Gründung von Tochter­ge­sell­schaf­ten vielfach wider­sprüch­lich. Die KV Bayern hat die Gedikom GmbH als hundert­pro­zen­tige Tochter gegrün­det – deren Basis ist jedoch „delikat“.

Die recht­li­che Grund­lage ergibt sich aus § 75 SGB V. Diese Vorschrift bezieht sich aber auf Inhalt und Umfang des Sicher­stel­lungs­auf­trags, nicht origi­när auf die Aufga­ben von Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaf­ten. Doch da heißt es, die KVen könnten mit Zustim­mung der Aufsichts­be­hör­den weitere Aufga­ben überneh­men, „insbe­son­dere für andere Träger der Sozial­ver­si­che­rung“.

Medizin­rechts­fach­an­walt Reinhold Preiß­ler aus Fürth, der über die recht­li­chen Grenzen des Handelns der KVen referierte, betrach­tet dieses Vorge­hen der KV Bayern als rechts­kon­form. Aber: „Das ist bei den anderen KVen nicht immer so.“