Die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars referierte gemeinsam mit Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über die rechtlichen Probleme bei der Gestaltung von Praxis-Homepages. Vermeintlich harmlose Adressen wie „der-zahnarzt-kampen.de“ oder „allgemeinmedizin-bielefeld.de“ sind laut den gesetzlichen Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Soweit darin eine Alleinstellungsbehauptung gesehen werden kann, gelten sie als irreführend und damit unlauter. Die gleichen Risiken bestehen bei der Nutzung der Begriffe „Institut“ und „Zentrum“, wenn es sich nur um eine kleine Praxis ohne ein fachübergreifendes medizinisches Angebot handelt. Ausnahme: Die im Internet vorgestellte Praxis ist tatsächlich in eine Forschungseinrichtung integriert.
Äußerste Vorsicht ist auch beim Herunterladen von Bildern, Grafiken und insbesondere von Stadtplänen aus dem Internet geboten. Diese sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers benutzt werden. Manche Firmen, so Baars, verwenden eigene Webcrawler, die nicht genehmigte Verwendungen von Kartenmaterial auf Homepages identifizieren können.
Über die neue Situation bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Projekte berichtete Dr. Ilona Köster-Steinebach von der Stabsstelle für Strategie und Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern: Die KVen haben ihr Vertragsmonopol verloren. Der Direktvertrag der AOK mit einzelnen Arztgruppen in Baden-Württemberg ohne KV-Beteiligung markiert den Beginn einer neuen Ära.
Mit neuen Projekten wollen und müssen sich die KVen im Wettbewerb behaupten; allerdings ist die Rechtslage bei der Gründung von Tochtergesellschaften vielfach widersprüchlich. Die KV Bayern hat die Gedikom GmbH als hundertprozentige Tochter gegründet – deren Basis ist jedoch „delikat“.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 75 SGB V. Diese Vorschrift bezieht sich aber auf Inhalt und Umfang des Sicherstellungsauftrags, nicht originär auf die Aufgaben von Dienstleistungsgesellschaften. Doch da heißt es, die KVen könnten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen, „insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung“.
Medizinrechtsfachanwalt Reinhold Preißler aus Fürth, der über die rechtlichen Grenzen des Handelns der KVen referierte, betrachtet dieses Vorgehen der KV Bayern als rechtskonform. Aber: „Das ist bei den anderen KVen nicht immer so.“