Wasserschäden können sehr teuer werden.
Ein laufen­der Wasser­hahn kam einem Arzt sehr teuer zu stehen: Der Schaden erreichte einen sechs­stel­li­gen Betrag. Bild: kaboompics/Pixabay.com

In so einem Fall stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkom­men muss. Hierzu ein Beispiel aus der Schaden­pra­xis von HDI, dass die Vorge­hens­weise bei der Schaden­re­gu­lie­rung anschau­lich darlegt.

Sachver­halt

Der Versi­che­rungs­neh­mer hat eine Praxis im 1. OG eines Ärzte­zen­trums angemie­tet. Im Erdge­schoss befin­den sich zwei weitere Arztpra­xen. An einem Samstag suchte der Versi­che­rungs­neh­mer seine Praxis auf. Seine Anwesen­heit wollte er unter anderem dazu nutzen die Blumen in seiner Praxis zu gießen.

Der Versi­che­rungs­neh­mer stellte eine Gießkanne auf das Gitter des Abguss­be­ckens im Abstell­raum und öffnete den Wasser­hahn. Zur gleichen Zeit erhielt er einen Anruf und verließ den Raum, ohne den Wasser­hahn zu schlie­ßen. Der Befüll­vor­gang geriet in Verges­sen­heit und der Versi­che­rungs­neh­mer verließ gegen Mittag die Praxis.

Erst am nächs­ten Morgen wurde von einer Mitar­bei­te­rin der noch offene Wasser­hahn entdeckt; in der Zwischen­zeit war die Gießkanne überge­lau­fen und das Wasser konnte über die vorhan­de­nen Decken­öff­nun­gen in die darun­ter­lie­gende Praxis gelan­gen. Aufgrund des unkon­trol­lier­ten Wasser­aus­tritts wurden dort die Flächen überschwemmt. In Teilbe­rei­chen wurde die abgehängte Decken­kon­struk­tion beein­träch­tigt und fiel zu Boden, die raumbil­den­den Wände und die Fußbo­den­kon­struk­tion wurden erheb­lich durch­feuch­tet. Für den Zeitraum der Sanie­rung war der Betrieb der Arztpra­xis des Kolle­gen nur beschränkt möglich; zeitweise musste sie sogar geschlos­sen werden.

Der Schaden in der Praxis des Versi­che­rungs­neh­mers fiel im Verhält­nis dazu gering aus. Im Bereich des Geräte­raums und in den angren­zen­den Räumen wurde die Bausub­stanz vernässt. Die Kosten für die Sanie­rung, den Betriebs­aus­fall des Kolle­gen und den Schaden am Inven­tar belie­fen sich auf über 150.000 Euro.

Die Regulie­rung der Schäden übernahm zunächst der Gebäu­de­ver­si­che­rer des Vermie­ters und der Sachver­si­che­rer (Betriebs­un­ter­bre­chungs- und Inhalts­ver­si­che­rer) des Kolle­gen. Diese forder­ten nun vom Versi­che­rungs­neh­mer die Kosten für ihre geleis­te­ten Aufwen­dun­gen. Der Versi­che­rungs­neh­mer hat neben der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Deckungs­er­wei­te­rung für Mietsach­schä­den.

Recht­li­che Beurtei­lung – Ansprü­che des Gebäu­de­ver­si­che­rers

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung ist zunächst für die angefal­le­nen Sanie­rungs­kos­ten am Gebäude und den Mietaus­fall zustän­dig. Das hat folgende Vorteile: Der Gebäu­de­ver­si­che­rer ersetzt den Schaden grund­sätz­lich in Höhe des Neuwerts. Er prüft auch, ob Regress­an­sprü­che gegen den Mieter bestehen – ist dies der Fall, setzt er sich mit dem Mieter oder dessen Haftpflicht­ver­si­che­rer in Verbin­dung.

Der Gebäu­de­ver­si­che­rer des Vermie­ters kann den schaden­ver­ur­sa­chen­den Mieter jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser grob fahrläs­sig gehan­delt hat. Bei leicht fahrläs­si­gem Verhal­ten kann weder der Gebäu­de­ver­si­che­rer noch der Vermie­ter den Mieter in Regress nehmen.

Fraglich ist, ob der Versi­che­rungs­neh­mer im konkre­ten Fall grob fahrläs­sig gehan­delt hat. Fahrläs­sig handelt, wer die im Verkehr erfor­der­li­che Sorgfalt missach­tet. Dabei ist zu fragen, ob dieser ihm erkenn­bare Verhal­tens­pflich­ten verletzt hat und den Eintritt des Schaden­falls hätte voraus­se­hen und vermei­den können. Grobe Fahrläs­sig­keit liegt vor, wenn die übliche Sorgfalt beson­ders stark außer Acht gelas­sen wurde.

Die Abgren­zung zwischen einfa­cher und grober Fahrläs­sig­keit ist eine Frage des Einzel­falls: Grund­sätz­lich ist der Mieter im Rahmen seiner mietrecht­li­chen Obhut­s­pflich­ten dafür verant­wort­lich, die gemie­te­ten Praxis­räume und alle Gegen­stände, die zu Schäden führen könnten, akustisch und optisch zu überwa­chen. Die hier von der Recht­spre­chung entwi­ckel­ten Grund­sätze sind bei Fällen wie den oben genann­ten außer­or­dent­lich streng, da schon bei gerin­ger Nachläs­sig­keit sehr hohe Schäden entste­hen können. Eine geringe Nachläs­sig­keit reicht daher bereits aus. Aller­dings ist hier immer noch von der groben Fahrläs­sig­keit abzugren­zen.

Nach der Recht­spre­chung liegt zum Beispiel grobe Fahrläs­sig­keit vor, wenn die Wohnung bzw. Praxis während des Betriebs eines Geräts (Wasch­ma­schine, Spülma­schine etc.) verlas­sen wird. Im vorlie­gen­den Fall hat der Versi­che­rungs­neh­mer verges­sen, den Wasser­hahn abzusper­ren. Von einem durch­schnitt­lich verant­wor­tungs­vol­len Erwach­se­nen kann jedoch erwar­tet werden, dass dieser nicht vergisst, den Wasser­hahn zuzudre­hen. Zudem kommt hier der Umstand dazu, dass er sich weder nach dem Telefo­nat noch bevor er die Praxis am Mittag verlas­sen hat, verge­wis­sert hat, ob er das Wasser abgesperrt hat. Zu berück­sich­ti­gen ist hier auch, dass der Versi­che­rungs­neh­mer die Praxis am Samstag aufge­sucht hat, um die Blumen zu gießen.

Fazit: Der Versi­che­rungs­neh­mer hat durch sein Verhal­ten die übliche Sorgfalt beson­ders stark außer Acht gelas­sen. Der Gebäu­de­ver­si­che­rer kann sich daher am Versi­che­rungs­neh­mer schad­los halten.

Recht­li­che Beurtei­lung – Ansprü­che des geschä­dig­ten Mieters bzw. des Betriebs­un­ter­bre­chungs- und Inhalts­ver­si­che­rers

Im Rahmen dieser Konstel­la­tion kann der geschä­digte Mieter bzw. dessen Versi­che­rer den Versi­che­rungs­neh­mer direkt aus delikt­i­scher Haftung in Anspruch nehmen. Hier haftet der Mieter bereits bei einfa­cher Fahrläs­sig­keit.

Wenn die Ansprü­che auf den Versi­che­rer des anderen Mieters – durch Regulie­rung – überge­gan­gen sind, stellt sich hier nicht – wie beim Gebäu­de­ver­si­che­rer – die Frage einer still­schwei­gen­den Haftungs­be­gren­zung auf grobe Fahrläs­sig­keit. Der Sachver­si­che­rer des geschä­dig­ten Mitmie­ters kann daher im vorlie­gen­den Schaden­fall den Versi­che­rungs­neh­mer ebenfalls in Anspruch nehmen.

Im vorlie­gen­den Fall haben sich der Gebäu­de­ver­si­che­rer des Vermie­ters sowie der Versi­che­rer des Mieters direkt wegen der Regulie­rung mit dem Haftpflicht­ver­si­che­rer des Verur­sa­chers in Verbin­dung gesetzt. Diese prüfte den Schaden­fall, beglich berech­tigte Schadens­er­satz­for­de­run­gen und wehrte unberech­tigte Ansprü­che ab.

Fazit

Im Rahmen der Beson­de­ren Bedin­gun­gen und Risiko­be­schrei­bung wird dem Versi­che­rungs­neh­mer – abwei­chend zu den Allge­mei­nen Versi­che­rungs­be­din­gun­gen – Versi­che­rungs­schutz für die gesetz­li­che Haftpflicht aus der Beschä­di­gung von Gebäu­den, Wohnun­gen und sonsti­gen gemie­te­ten Räumen in Gebäu­den sowie aus allen sich daraus ergeben­den Vermö­gens­schä­den gewährt. Auf diesen Versi­che­rungs­schutz ist der Mieter – wie der vorlie­gende Schaden zeigt – angewie­sen. Auch bereits leicht fahrläs­sig verur­sachte Schäden durch Brand oder Wasser können ein existenz­ge­fähr­den­des Ausmaß errei­chen. In der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für nieder­ge­las­sene Ärzte von HDI ist die Betriebs­haft­pflicht­de­ckung bereits enthal­ten.