In so einem Fall stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Hierzu ein Beispiel aus der Schadenpraxis von HDI, dass die Vorgehensweise bei der Schadenregulierung anschaulich darlegt.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hat eine Praxis im 1. Obergeschoss eines Ärztezentrums angemietet. Im Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Arztpraxen. An einem Samstag suchte der Versicherungsnehmer seine Praxis auf. Seine Anwesenheit wollte er unter anderem dazu nutzen die Blumen in seiner Praxis zu gießen.
Der Versicherungsnehmer stellte eine Gießkanne auf das Gitter des Abgussbeckens im Abstellraum und öffnete den Wasserhahn. Zur gleichen Zeit erhielt er einen Anruf und verließ den Raum, ohne den Wasserhahn zu schließen. Der Befüllvorgang geriet in Vergessenheit und der Versicherungsnehmer verließ gegen Mittag die Praxis.
Erst am nächsten Morgen wurde von einer Mitarbeiterin der noch offene Wasserhahn entdeckt; in der Zwischenzeit war die Gießkanne übergelaufen und das Wasser konnte über die vorhandenen Deckenöffnungen in die darunterliegende Praxis gelangen. Aufgrund des unkontrollierten Wasseraustritts wurden dort die Flächen überschwemmt. In Teilbereichen wurde die abgehängte Deckenkonstruktion beeinträchtigt und fiel zu Boden, die raumbildenden Wände und die Fußbodenkonstruktion wurden erheblich durchfeuchtet. Für den Zeitraum der Sanierung war der Betrieb der Arztpraxis des Kollegen nur beschränkt möglich; zeitweise musste sie sogar geschlossen werden.
Der Schaden in der Praxis des Versicherungsnehmers fiel im Verhältnis dazu gering aus. Im Bereich des Geräteraums und in den angrenzenden Räumen wurde die Bausubstanz vernässt. Die Kosten für die Sanierung, den Betriebsausfall des Kollegen und den Schaden am Inventar beliefen sich auf über 150.000 Euro.
Die Regulierung der Schäden übernahm zunächst der Gebäudeversicherer des Vermieters und der Sachversicherer (Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsversicherer) des Kollegen. Diese forderten nun vom Versicherungsnehmer die Kosten für ihre geleisteten Aufwendungen. Der Versicherungsnehmer hat neben der Berufshaftpflichtversicherung auch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungserweiterung für Mietsachschäden.
Rechtliche Beurteilung – Ansprüche des Gebäudeversicherers
Die Gebäudeversicherung ist zunächst für die angefallenen Sanierungskosten am Gebäude und den Mietausfall zuständig. Das hat folgende Vorteile: Der Gebäudeversicherer ersetzt den Schaden grundsätzlich in Höhe des Neuwerts. Er prüft auch, ob Regressansprüche gegen den Mieter bestehen – ist dies der Fall, setzt er sich mit dem Mieter oder dessen Haftpflichtversicherer in Verbindung.
Der Gebäudeversicherer des Vermieters kann den schadenverursachenden Mieter jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leicht fahrlässigem Verhalten kann weder der Gebäudeversicherer noch der Vermieter den Mieter in Regress nehmen.
Fraglich ist, ob der Versicherungsnehmer im konkreten Fall grob fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Dabei ist zu fragen, ob dieser ihm erkennbare Verhaltenspflichten verletzt hat und den Eintritt des Schadenfalls hätte voraussehen und vermeiden können. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die übliche Sorgfalt besonders stark außer Acht gelassen wurde.
Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls: Grundsätzlich ist der Mieter im Rahmen seiner mietrechtlichen Obhutspflichten dafür verantwortlich, die gemieteten Praxisräume und alle Gegenstände, die zu Schäden führen könnten, akustisch und optisch zu überwachen. Die hier von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind bei Fällen wie den oben genannten außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit sehr hohe Schäden entstehen können. Eine geringe Nachlässigkeit reicht daher bereits aus. Allerdings ist hier immer noch von der groben Fahrlässigkeit abzugrenzen.
Nach der Rechtsprechung liegt zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Wohnung bzw. Praxis während des Betriebs eines Geräts (Waschmaschine, Spülmaschine etc.) verlassen wird. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer vergessen, den Wasserhahn abzusperren. Von einem durchschnittlich verantwortungsvollen Erwachsenen kann jedoch erwartet werden, dass dieser nicht vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen. Zudem kommt hier der Umstand dazu, dass er sich weder nach dem Telefonat noch bevor er die Praxis am Mittag verlassen hat, vergewissert hat, ob er das Wasser abgesperrt hat. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Versicherungsnehmer die Praxis am Samstag aufgesucht hat, um die Blumen zu gießen.
Fazit: Der Versicherungsnehmer hat durch sein Verhalten die übliche Sorgfalt besonders stark außer Acht gelassen. Der Gebäudeversicherer kann sich daher am Versicherungsnehmer schadlos halten.
Rechtliche Beurteilung – Ansprüche des geschädigten Mieters bzw. des Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsversicherers
Im Rahmen dieser Konstellation kann der geschädigte Mieter bzw. dessen Versicherer den Versicherungsnehmer direkt aus deliktischer Haftung in Anspruch nehmen. Hier haftet der Mieter bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.
Wenn die Ansprüche auf den Versicherer des anderen Mieters – durch Regulierung – übergegangen sind, stellt sich hier nicht – wie beim Gebäudeversicherer – die Frage einer stillschweigenden Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit. Der Sachversicherer des geschädigten Mitmieters kann daher im vorliegenden Schadenfall den Versicherungsnehmer ebenfalls in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall haben sich der Gebäudeversicherer des Vermieters sowie der Versicherer des Mieters direkt wegen der Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer des Verursachers in Verbindung gesetzt. Diese prüfte den Schadenfall, beglich berechtigte Schadensersatzforderungen und wehrte unberechtigte Ansprüche ab.
Fazit
Im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung wird dem Versicherungsnehmer – abweichend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen gemieteten Räumen in Gebäuden sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter – wie der vorliegende Schaden zeigt – angewiesen. Auch bereits leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand oder Wasser können ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. In der Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte von HDI ist die Betriebshaftpflichtdeckung bereits enthalten.