Dazu erklärt Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Hermann Gröhe: „Unsere Gesell­schaft wird älter, dadurch werden auch die Ausga­ben für die Gesund­heits­ver­sor­gung langfris­tig steigen. Wenn wir weiter­hin eine hochwer­tige Versor­gung sicher­stel­len wollen, ohne die Kranken­kas­sen­mit­glie­der über Gebühr zu belas­ten, müssen wir die Finanz­struk­tur der Gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung nachhal­tig festi­gen. Mit den heute beschlos­se­nen Neure­ge­lun­gen machen wir die Gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung zukunfts­fest. Wir sichern einen fairen Wettbe­werb zwischen den Kassen und stärken die Quali­tät in der Versor­gung. Davon profi­tie­ren vor allem die Versi­cher­ten.“

Beitrags­sätze

Durch das Gesetz wird zum 1. Januar 2015 der allge­meine Beitrags­satz zur gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt werden. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeit­neh­mer, die andere Hälfte trägt der Arbeit­ge­ber. Der bishe­rige mitglie­der­be­zo­gene Beitrags­satz­an­teil von 0,9 Prozent­punk­ten entfällt. Statt­des­sen können die Kranken­kas­sen künftig einkom­mens­ab­hän­gig Zusatz­bei­träge erheben. Dadurch wird die Beitrags­au­to­no­mie der einzel­nen Kranken­kas­sen gestärkt. Gleich­zei­tig wird durch eine Weiter­ent­wick­lung des morbi­di­täts­ori­en­tier­ten Risiko­struk­tur­aus­gleichs die Zielge­nau­ig­keit der Zuwei­sun­gen, die die Kranken­kas­sen aus dem Gesund­heits­fonds erhal­ten, verbes­sert.

Jedes Kranken­kas­sen­mit­glied hat über ein Sonder­kün­di­gungs­recht die Möglich­keit, die Kranken­kasse zu wechseln, wenn Zusatz­bei­träge erhoben oder erhöht werden. Das motiviert die Kranken­kas­sen, ihre Zusatz­bei­träge möglichst gering zu halten, indem sie gut wirtschaf­ten und zugleich eine gute Versor­gung anbie­ten. Gleich­zei­tig wird sicher­ge­stellt, dass jedes einzelne Mitglied bei der erstma­li­gen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatz­bei­trags mit einem geson­der­ten Schrei­ben seiner Kranken­kasse auf das Sonder­kün­di­gungs­recht und das Infor­ma­ti­ons­an­ge­bot des Spitzen­ver­bands Bund der Kranken­kas­sen über die Zusatz­bei­träge der verschie­de­nen Kranken­kas­sen hinge­wie­sen wird.

Quali­täts­in­sti­tut

Das Gesetz schafft die Voraus­set­zung für die Gründung eines fachlich unabhän­gi­gen, wissen­schaft­li­chen Insti­tuts für Quali­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz im Gesund­heits­we­sen durch den Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA).

„Die Patien­ten haben ein Recht darauf zu erfah­ren, wo sie gute Leistun­gen bekom­men. Schließ­lich geht es um ihre medizi­ni­sche Versor­gung. Mit dem Quali­täts­in­sti­tut bringen wir mehr Sachlich­keit und Trans­pa­renz in die Quali­täts­de­batte. Das ist gut für die Patien­ten, aber auch für die Ärzte und Kranken­häu­ser, die tagtäg­lich sehr gute Arbeit leisten.“, so Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Gröhe.

Versor­gung mit Hebam­men­hilfe

In das Gesetz wurden im parla­men­ta­ri­schen Verfah­ren auch Regelun­gen aufge­nom­men, mit denen Hebam­men im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung finan­zi­ell entlas­tet werden. Der Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen und die Hebam­men­ver­bände werden verpflich­tet, Regelun­gen darüber zu treffen, dass Hebam­men mit typischer weise gerin­ge­ren Gebur­ten­zah­len bereits für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 einen befris­te­ten Vergü­tungs­zu­schlag auf bestimmte Abrech­nungs­po­si­tio­nen erhal­ten. Davon profi­tie­ren Hebam­men, die Hausge­bur­ten betreuen, Hebam­men, die freibe­ruf­lich in Geburts­häu­sern tätig sind, sowie Beleg­heb­am­men, die in der 1:1‑Betreuung arbei­ten. Gleich­zei­tig regelt das Gesetz, dass Hebam­men ab dem 1. Juli 2015 einen Sicher­stel­lungs­zu­schlag erhal­ten, wenn sie die zu verein­ba­ren­den Quali­täts­an­for­de­run­gen erfül­len und aufgrund zu gerin­ger Gebur­ten­zah­len durch die Prämie wirtschaft­lich überfor­dert sind.

Dazu erklärt Hermann Gröhe: „Es freut mich, dass es uns in kürzes­ter Zeit gelun­gen ist, die betrof­fe­nen Hebam­men effek­tiv zu unter­stüt­zen. Damit schaf­fen wir die Voraus­set­zun­gen dafür, dass sich Eltern auch in Zukunft auf die wertvolle Unter­stüt­zung der Hebam­men und eine hohe Quali­tät der Geburts­hilfe verlas­sen können.“

Unabhän­gige Patien­ten­be­ra­tung und PEPP

Außer­dem weitet das Gesetz die Förde­rung der unabhän­gi­gen Patien­ten­be­ra­tung (UPD) deutlich aus, um insbe­son­dere das Angebot der telefo­ni­schen Beratung zu verbes­sern. Dazu erklärt Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Hermann Gröhe: „Mit dem Gesetz stärken wir die unabhän­gige Patien­ten­be­ra­tung und sorgen dafür, dass Patien­tin­nen und Patien­ten, die eine unabhän­gige Infor­ma­tio­nen und Rat suchen, diese auch erhal­ten.“

Eine weitere Regelung des GKV-FQWG aus dem parla­men­ta­ri­schen Verfah­ren betrifft die Verlän­ge­rung der Einfüh­rungs­phase des pauscha­lie­ren­den Vergü­tungs­sys­tems für psych­ia­tri­sche und psycho­so­ma­ti­sche Kranken­häu­ser und Fachab­tei­lun­gen (PEPP) um zwei Jahre. Für die psych­ia­tri­schen und psycho­so­ma­ti­schen Einrich­tun­gen bedeu­tet das, dass sie auch in den Jahren 2015 und 2016 frei darüber entschei­den können, ob sie bereits das neue oder noch das alte Vergü­tungs­sys­tem anwen­den wollen.