Diensthandy
Auch in der ambulan­ten Pflege ist es üblich, dass Dienst­han­dys zur Verfü­gung gestellt werden. Wann darf ich diese privat nutzen? Bild: Michael Schanz

Dienst­handy auch in der Pflege üblich

Heutzu­tage ist es in vielen Unter­neh­men üblich, dass Mitar­bei­tende aufgrund ihrer Position ein Dienst­handy bekom­men. Der Vorteil: ständige Erreich­bar­keit für Kunden und Unter­neh­mens­lei­tung.

Auch in der ambulan­ten Pflege ist es üblich, dass Dienst­han­dys zur Verfü­gung gestellt werden. Aber dürfen Arbeit­neh­mer dieses auch für Privat­te­le­fo­nate nutzen, zum Beispiel um zu Hause Bescheid zu geben, dass der Dienst länger dauert?

Duldung für angemes­sene Privat­nut­zung

Ob und in welchem Umfang die Benut­zung eines Dienst­han­dys zu priva­ten Zwecken arbeits­ver­trags­wid­rig ist, richtet sich primär nach den arbeits­ver­trag­li­chen Regelun­gen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeit­neh­mer in der Regel berech­tig­ter­weise von der Duldung einer angemes­se­nen priva­ten Nutzung ausge­hen.

So hat das Landge­richt Köln im Fall einer Anwalts­ge­hil­fin entschie­den, die betrieb­li­che Telefone für ihre priva­ten Gesprä­che nutzte (LAG Köln – 4 Sa 1018/04). Demnach ist denkbar, dass mehrmals täglich private Telefo­nate getätigt werden können, wenn sich diese in einem angemes­sen zeitli­chen Rahmen bewegen.

Durch die dem Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig zur Verfü­gung stehen­den Verbin­dungs­nach­weise ist das Telefon­ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer zudem leicht kontrol­lier­bar. Was konkret unter einem „angemes­se­nen Umfang“ zu verste­hen ist, ist im jewei­li­gen Einzel­fall abzuklä­ren – einen allge­mein­gül­ti­gen Mengen-/Zeit­rah­men gibt es hierzu nicht.

Verbot für private Nutzung ist denkbar

Selbst­ver­ständ­lich kann der Arbeit­ge­ber die private Nutzung des dienst­li­chen Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­tels vollstän­dig verbie­ten (so wie er auch die unein­ge­schränkte private Nutzung erlau­ben kann).

Besteht ein solches Verbot, stellen private Telefo­nate einen Pflicht­ver­stoß dar, der entspre­chend geahn­det werden kann. Nicht verbo­ten werden können jedoch wichtige, nicht aufschieb­bare private Benach­rich­ti­gun­gen mit dienst­li­chem Hinter­grund. So kann trotz eines Verbots für die private Nutzung des Dienst­handy zu Hause Bescheid gegeben werden, dass der Dienst länger dauert.

Eine Kündi­gung bei einer überzo­ge­nen priva­ten Nutzung des Dienst­han­dys ist nicht direkt zu befürch­ten. Zuvor muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auf sein unerwünsch­tes Telefo­nier­ver­hal­ten aufmerk­sa­men machen und ihn abmah­nen.