Diensthandy auch in der Pflege üblich
Heutzutage ist es in vielen Unternehmen üblich, dass Mitarbeitende aufgrund ihrer Position ein Diensthandy bekommen. Der Vorteil: ständige Erreichbarkeit für Kunden und Unternehmensleitung.
Auch in der ambulanten Pflege ist es üblich, dass Diensthandys zur Verfügung gestellt werden. Aber dürfen Arbeitnehmer dieses auch für Privattelefonate nutzen, zum Beispiel um zu Hause Bescheid zu geben, dass der Dienst länger dauert?
Duldung für angemessene Privatnutzung
Ob und in welchem Umfang die Benutzung eines Diensthandys zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung einer angemessenen privaten Nutzung ausgehen.
So hat das Landgericht Köln im Fall einer Anwaltsgehilfin entschieden, die betriebliche Telefone für ihre privaten Gespräche nutzte (LAG Köln – 4 Sa 1018/04). Demnach ist denkbar, dass mehrmals täglich private Telefonate getätigt werden können, wenn sich diese in einem angemessen zeitlichen Rahmen bewegen.
Durch die dem Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung stehenden Verbindungsnachweise ist das Telefonverhalten der Arbeitnehmer zudem leicht kontrollierbar. Was konkret unter einem „angemessenen Umfang“ zu verstehen ist, ist im jeweiligen Einzelfall abzuklären – einen allgemeingültigen Mengen-/Zeitrahmen gibt es hierzu nicht.
Verbot für private Nutzung ist denkbar
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die private Nutzung des dienstlichen Kommunikationsmittels vollständig verbieten (so wie er auch die uneingeschränkte private Nutzung erlauben kann).
Besteht ein solches Verbot, stellen private Telefonate einen Pflichtverstoß dar, der entsprechend geahndet werden kann. Nicht verboten werden können jedoch wichtige, nicht aufschiebbare private Benachrichtigungen mit dienstlichem Hintergrund. So kann trotz eines Verbots für die private Nutzung des Diensthandy zu Hause Bescheid gegeben werden, dass der Dienst länger dauert.
Eine Kündigung bei einer überzogenen privaten Nutzung des Diensthandys ist nicht direkt zu befürchten. Zuvor muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein unerwünschtes Telefonierverhalten aufmerksamen machen und ihn abmahnen.