SMS
Klarheit in Sachen SMS vom Chef Bild: © Tero Vesalai­nen | Dreamstime.com

Muss ich für meinen Vorge­setz­ten auch nach Feier­abend immer erreich­bar sein? Mit dieser Frage beschäf­tigte sich das Landes­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Holstein in einem nun veröf­fent­lich­ten Urteil aus dem Septem­ber (Akten­zei­chen: 1 Sa 39 öD/22).

Die klare Antwort der Richter: Nein. Allein, weil ein Vorge­setz­ter ruft, müssen Beschäf­tigte außer­halb ihrer Dienst­zei­ten nicht Gewehr bei Fuß stehen.

Im konkre­ten Fall ging es um einen angestell­ten Notfall­sa­ni­tä­ter, bei dem die wöchent­li­che Arbeits­zeit inklu­sive Bereit­schafts­dienst­zei­ten 48 Stunden betrug. In einer Betriebs­ver­ein­ba­rung wurde festge­legt, dass die Notfall­sa­ni­tä­ter auch zu Sprin­ger­diens­ten verpflich­tet werden können, etwa bei einer kurzfris­ti­gen Erkran­kung eines Mitar­bei­ten­den.

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­neh­mer am Vortag bis spätes­tens 20 Uhr darüber infor­mie­ren, dass er als Sprin­ger tätig sein soll. Mitar­bei­ter hatten die Möglich­keit, im Inter­net den aktuel­len Dienst­plan einzu­se­hen.

Als der Arbeit­ge­ber für den 8. April 2021 um sechs Uhr morgens kurzfris­tig einen Bedarf für einen Sprin­ger hatte, trug er den Kläger in den Dienst­plan ein, versuchte aber vergeb­lich, ihn hierfür in seiner Freizeit telefo­nisch zu errei­chen.

Nicht auf SMS reagiert

Auf eine SMS antwor­tete der Notfall­sa­ni­tä­ter nicht. Erst um 7.30 Uhr gab er Bescheid, an die Arbeit gehen zu können. Zwischen­zeit­lich hatte der Arbeit­ge­ber einen Beschäf­tig­ten aus der Rufbe­reit­schaft heran­ge­zo­gen.

Der Kläger wurde nicht mehr einge­setzt und wurde ermahnt. Der Tag wurde ihm als unent­schul­dig­tes Fehlen einge­tra­gen.

Als der Mann im Septem­ber 2021 erneut als Sprin­ger ab 6.30 Uhr morgens kurzfris­tig einge­setzt werden sollte, ging dieser einen Tag zuvor – in seiner Freizeit – wieder nicht ans Telefon. Eine E‑Mail und eine SMS ließ er unbeant­wor­tet. Erst am Arbeits­tag um 7.30 Uhr erklärte er, die Schicht überneh­men zu können.

Knapp eine Stunde später fand er sich in der Rettungs­wa­che ein. Der Arbeit­ge­ber erteilte dem Mann eine Abmah­nung und wertete die Zeit von 6.30 Uhr bis 8.26 Uhr erneut als unent­schul­dig­tes Fehlen.

Nachzah­lung des Lohns gefor­dert

Der Kläger verlangte die Nachzah­lung des vorent­hal­te­nen Lohns und die Entfer­nung der Abmah­nung aus der Perso­nal­akte. Er sei nicht dazu verpflich­tet, sich während seiner Freizeit zu infor­mie­ren, wann er zu arbei­ten habe. Sein Handy habe er lautlos gestellt, um sich seinen Kindern widmen zu können. Er habe die SMS auch nicht gelesen, da sein Handy SMS von einer unbekann­ten Nummer in einen separa­ten Ordner verschiebe.

Der Arbeit­ge­ber meinte, dass die Veran­las­sung zu den Sprin­ger­diens­ten von seinem Direk­ti­ons­recht gedeckt sei. Dem Mitar­bei­ter sei es auch zuzumu­ten, einen Blick auf den Dienst­plan zu werfen. Dies sei keine Arbeit. Der Kläger müsse wegen seiner Loyali­täts­pflicht sein Telefon benut­zen, um sich über die Arbeits­zei­ten zu infor­mie­ren.

Das Landes­ar­beits­ge­richt gab dem Notfall­sa­ni­tä­ter jedoch in allen Punkten recht. Zwar übe ein Arbeit­ge­ber mit einer Änderung des Dienst­plans sein Direk­ti­ons­recht zuläs­sig aus. Die Änderung müsse dem Mitar­bei­ter aber auch zugehen.

Dies habe der Arbeit­ge­ber hier nicht nachge­wie­sen. Ein Mitar­bei­ter sei nicht verpflich­tet, in seiner Freizeit Änderun­gen des Dienst­plans zu prüfen. Er müsse weder einen Telefon­an­ruf seines Arbeit­ge­bers entge­gen­neh­men noch eine SMS lesen.

Selbst über die Freizeit entschei­den

Selbst über seine Freizeit entschei­den zu können, gehöre zu den „vornehms­ten Persön­lich­keits­rech­ten“, argumen­tier­ten die Richter des Landes­ar­beits­ge­richts. Bei dem Lesen einer dienst­li­chen SMS oder dem Lesen des Dienst­plans im Inter­net handele es sich um eine „Arbeits­leis­tung“, zu der der Kläger in seiner Freizeit nicht verpflich­tet sei.

Nehme er eine Änderung des Dienst­plans nicht zur Kennt­nis, gehe ihm diese formal daher erst bei Dienst­be­ginn, hier um 7.30 Uhr, zu. Da der Notfall­sa­ni­tä­ter seine Arbeits­leis­tung ohne Erfolg angebo­ten hatte, sei der Arbeit­ge­ber zur Lohnfort­zah­lung verpflich­tet. Die Abmah­nung müsse aus der Perso­nal­akte entfernt werden, so die Richter.

Quelle: LAGSH