Während des Bereitschaftsdienstes überwiegt zumeist die Zeit ohne Arbeit.
Während des Bereit­schafts­diens­tes überwiegt zumeist die Zeit ohne Arbeit. Bild: Wavebreak­me­dia Ltd | Dreamstime.com

Der Kläger ist als Alten­pfle­ger in der vom Beklag­ten betrie­be­nen Betreu­ungs­ein­rich­tung tätig. Für das Arbeits­ver­hält­nis gilt durch einzel­ver­trag­li­che Bezug­nahme die Durch­ge­schrie­bene Fassung des Tarif­ver­trags für den öffent­li­chen Dienst (TVöD‑B).

Der Kläger arbei­tet an sechs Tagen in der Woche, wobei sich der Schicht­tur­nus auf zwölf Arbeits­tage, also zwei Wochen, erstreckt. In der ersten Woche arbei­tet der Kläger tagsüber im Durch­schnitt 6,42 Stunden pro Schicht. Donners­tags muss er 7,38 Stunden arbei­ten, um die regel­mä­ßige Wochen­ar­beits­zeit von 39 Stunden zu errei­chen. In der zweiten Woche ist er für die Nacht­schich­ten (20:15 Uhr bis 8:05 Uhr) einge­teilt. Die in dieser Zeit zu leistende Arbeit ist von den Bewoh­ner­be­dürf­nis­sen abhän­gig. Steht keine Arbeit an, hält sich der Kläger im Stati­ons­zim­mer auf, um die Arbeit bei Bedarf aufzu­neh­men.

Streit­punkt Arbeits­zeit

Laut des Beklag­ten befinde sich der Kläger im Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im Bereit­schafts­dienst im Sinne des § 7 Absatz 3 TVöD. Dieser werde durch Fakto­ri­sie­rung mit 25 Prozent als Arbeits­zeit bewer­tet. Damit ergibt sich in Woche zwei eine zu vergü­tende Arbeits­zeit von 39,5 Stunden, bzw. 6 Stunden und 35 Minuten pro Schicht: (20:15 Uhr bis 23 Uhr = 2 Stunden und 45 Minuten) + (25% der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr = 7 Stunden / 4 = 1 Stunde und 45 Minuten) + (6 Uhr bis 8:05 Uhr = 2 Stunden und 5 Minuten) = 6 Stunden und 35 Minuten.

Die Arbeits­zeit wird durch ein Zeitkonto erfasst. Für seine Arbeit erhält er einen „Freizeit­aus­gleich per Saldo“. Dabei rechne man die Bereit­schafts­dienste eines Monats indivi­du­ell ab, indem man die geleis­tete Zeit auf ein Bereit­schafts­dienst­konto addiert. Am Monats­ende erfolge eine Saldie­rung gegen­über der geleis­te­ten Regel­ar­beits­zeit. Der die Sollar­beits­zeit überstei­gende Saldo werde als Zeitgut­ha­ben erfasst und inner­halb eines Jahres ausge­gli­chen oder ausge­zahlt.

Der Kläger vertritt die Auffas­sung, dass es sich beim Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr um regel­mä­ßige Arbeits­zeit handelt und nicht etwa um Bereit­schafts­dienst, da die Arbeit in diesem Zeitraum nicht außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit erfol­gen würde. Er beantragt die Feststel­lung, dass die im Rahmen seiner Nacht­schicht geleis­te­ten Stunden von 23 Uhr bis 6 Uhr in vollem Umfang zur tarif­li­chen Arbeits­zeit angerech­net werden.

Der Beklagte fordert die Klagab­wei­sung: Die Einord­nung des Zeitraums als Bereit­schafts­dienst sei tarif­lich korrekt. Die Formu­lie­rung „außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit“ bedeute ledig­lich, dass während des Bereit­schafts­diens­tes nicht dauer­haft die volle Arbeits­leis­tung erbracht werden müsse. Auch die zeitli­che Lage des Bereit­schafts­diens­tes sei nicht vorge­ge­ben. Laut § 8.1 Absatz 6 TVöD ist dem Arbeit­ge­ber der fakto­ri­sierte Freizeit­aus­gleich für die geleis­te­ten Stunden während des Bereit­schafts­diens­tes erlaubt. Ein Arbeit­neh­mer dürfe demnach seine Regel­ar­beits­zeit auch durch einen auf diese anzurech­nen­den Bereit­schafts­dienst absol­vie­ren.

Das ArbG Bocholt hat der Klage zunächst statt­ge­ge­ben. Die hierge­gen einelegte Berufung des Beklag­ten vor dem LAG Hamm war erfolg­reich und führte zur Klage­ab­wei­sung. In der vom Kläger darauf­hin angestreb­ten Revision vor dem BAG beantragte er nunmehr die Feststel­lung, dass die von ihm in seiner Schicht im Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr geleis­te­ten Arbeits­stun­den zusätz­lich zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit erbracht werden. Damit wendet er sich weiter­hin gegen die Vorge­hens­weise des Beklag­ten, der diese Arbeits­stun­den als fakto­ri­sierte Arbeits­zeit zur regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit hinzu­rech­net.

Reguläre Arbeits­zeit ist nicht durch Bereit­schafts­dienst zu erset­zen

Das BAG hat zunächst festge­stellt, dass das Berufungs­ge­richt unberück­sich­tigt ließ, dass das Schicht­mo­dell des Beklag­ten den Bereit­schafts­dienst tarif­wid­rig anstelle der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit vorsieht. Die beiden Arbeits­for­men müssen grund­sätz­lich zunächst buchungs­tech­nisch getrennt erfasst und dann saldiert werden.

Nach § 7 Absatz 3 TVöD setzt Bereit­schafts­dienst voraus, dass sich der Beschäf­tigte auf Anord­nung des Arbeit­ge­bers außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer bestimm­ten Stelle aufhält, um bei Bedarf die Arbeit aufzu­neh­men. Das Merkmal „außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit“ geht auf das Verständ­nis des Bereit­schafts­diens­tes als Ruhezeit zurück. Demnach wird der Bereit­schafts­dienst von der eigent­li­chen Arbeits­zeit unter­schie­den und gilt als zusätz­li­che Leistung, die daher nicht anstelle der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit erbracht werden kann.

Leistet ein Mitar­bei­ter Bereit­schafts­dienst, so hat dieser Anspruch auf ein Bereit­schafts­dienst­ent­gelt nach § 8.1 TVöD. Eine Fakto­ri­sie­rung der Zeit dient danach nur dem Zweck der Entgelt­be­rech­nung, da sich die Zeit im Bereit­schafts­dienst im Hinblick auf die Arbeits­leis­tung quali­ta­tiv und von der regel­mä­ßi­gen vollen Arbeits­zeit unter­schei­det.

Schicht­mo­dell des Beklag­ten tarif­wid­rig

Der Kläger hat seinen Stand­punkt, dass die Anrech­nung der zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleis­te­ten Nacht­ar­beit auf die regel­mä­ßige Arbeits­zeit nicht den tarif­li­chen Vorga­ben entspre­che, korrekt angeführt.

Die regel­mä­ßige Wochen­ar­beits­zeit des Klägers beträgt rund 39 Stunden. Das Schicht­mo­dell des Beklag­ten sieht vor, dass der Kläger grund­sätz­lich jede Woche diese Arbeits­zeit erbringt. In der 1. Woche des Schicht­tur­nus wird dieses Pensum problem­los erreicht. In der 2. Woche arbei­tet der Kläger – abzüg­lich des Bereit­schafts­diens­tes – jedoch nur 29 Stunden in der Woche. Die restli­chen zehn Stunden werden durch den täglich fakto­ri­sier­ten Dienst zwischen 23 Uhr und 6 Uhr aufge­füllt. Der Beklagte macht damit den Bereit­schafts­dienst zur regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit, jedoch unter Missach­tung des § 8.1 Absatz 3 Satz 2 TVöD.

Die bloße Dokumen­ta­tion von Arbeits­zeit und Bereit­schafts­dienst reiche zudem nicht für ein Arbeits­zeit­konto im Sinne des § 10 TVöD aus. Dessen ungeach­tet findet auch kein Ausgleich für die Belas­tung während des Bereit­schafts­diens­tes statt. Vielmehr wird der Kläger während der Nacht­schicht konti­nu­ier­lich beansprucht. Dem Bereit­schafts­dienst kommt seine Rolle als zusätz­lich gegen ein Entgelt zu verrich­tende Zusatz­leis­tung in diesem Fallbei­spiel nicht zu.

Warum die Klage dennoch abgewie­sen wurde

Dennoch war die Klagab­wei­sung durch das LAG Hamm – wenn auch aus anderen Gründen – korrekt, und führte zur Zurück­wei­sung der Revision. Denn ein Globa­l­an­trag, der (wie hier) eine Vielzahl von Fallge­stal­tun­gen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegrün­det abzuwei­sen, wenn dieser Fälle enthält, in denen sich der Antrag als unberech­tigt heraus­stellt. Ein Gericht darf nicht dahin erken­nen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschrän­ken­den Voraus­set­zun­gen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind (vgl. § 308 ZPO).

Der Antrag wäre dann begrün­det gewesen, wenn der Beklagte in der 2. Woche den Bereit­schafts­dienst zwischen 23 Uhr und 6 Uhr immer nur zusätz­lich zur regel­mä­ßi­gen Wochen­ar­beits­zeit von 39 Stunden anord­nen dürfte. Dies ist jedoch aus zwei Perspek­ti­ven nicht der Fall: Zum einen darf der Beklagte in diesem Zeitraum Bereit­schafts­dienst anord­nen, wenn die tarif­li­chen Voraus­set­zun­gen gegeben sind. Zum anderen hat der Kläger diese grund­sätz­li­che Befug­nis des Beklag­ten im Antrag nicht verneint.

Das in § 7 Absatz 3 TVöD hinter­legte Merkmal „außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit“ negiert die Anord­nung von Bereit­schafts­dienst in der fragli­chen Nacht­zeit nicht. Der TVöD macht keine Vorga­ben bzgl. dem Zeitpunkt des Bereit­schafts­diens­tes. Somit kann dieser, entge­gen der Auffas­sung des Klägers, auch zwischen den regel­mä­ßi­gen Arbeits­zei­ten liegen. Diese wird quasi durch den Bereit­schafts­dienst für einen bestimm­ten Zeitraum „unter­bro­chen“. Damit liegt der Bereit­schafts­dienst außer­halb der norma­len Arbeits­zeit.

Das Problem des Klägers könnte sich insofern lösen lassen, als dass die Dauer der nächt­li­chen Bereit­schafts­dienste so verkürzt wird, dass sich die Schicht­zei­ten davor und danach auf 39 Wochen­stun­den summie­ren. In einem solchen Fall müsste der zusätz­li­che Bereit­schafts­dienst jedoch durch ein Entgelt oder Freizeit­aus­gleich (sofern eine Verein­ba­rung vorliegt) ausge­gli­chen werden. Verkürzt man die Sollar­beits­zeit in einer Woche, so kann der Arbeit­neh­mer in dieser Woche dennoch nächt­li­chen Bereit­schafts­dienst anord­nen.

Quelle: BAG vom 17.1.2019 – 6 AZR 17/18