Dürfen Arztbesuche während der Arbeitszeit erfolgen ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren?
Dürfen Arztbe­su­che während der Arbeits­zeit erfol­gen ohne den Vergü­tungs­an­spruch zu verlie­ren? Bild: © Andrey Popov | Dreamstime.com

Seine Arztbe­su­che vor oder nach der Arbeits­zeit zu erledi­gen, ist für viele Beschäf­tigte nicht möglich. Doch die Urlaubs­tage möchte man ebenso ungern herge­ben, nur um der einen oder anderen Routi­ne­un­ter­su­chung nachge­hen zu können. Unter dem Vorwand der Dring­lich­keit und Notwen­dig­keit wird der Arztter­min dann gerne inner­halb der regulä­ren Arbeits­zeit gelegt. Je nach Beruf herrscht schließ­lich auch ein gewis­ser Spiel­raum, zu welcher Uhrzeit die Arbeit begon­nen werden muss. Die Frage ist, ob für die durch den Arztbe­such versäum­ten Stunden weiter­hin ein Vergü­tungs­an­spruch besteht oder ob diese nachge­holt werden müssen?

Grund­sätz­lich muss persön­li­chen Angele­gen­hei­ten – zu denen Arztbe­su­che zählen – außer­halb der Arbeits­zeit nachge­gan­gen werden (§ 616 BGB bezie­hungs­weise § 29 TVöD). Ein Vergü­tungs­an­spruch für die versäum­ten Stunden besteht also erstmal nicht. Wie so oft gibt es aber auch in dieser Hinsicht Ausnah­men. So besteht der Vergü­tungs­an­spruch weiter­hin, wenn das Fernblei­ben von verhält­nis­mä­ßi­ger und unerheb­li­cher Dauer ist und man durch einen in seiner Person liegen­den Grund ohne eigenes Verschul­den verhin­dert ist. Konkre­ter gesagt: Etwa die eigene Eheschlie­ßung oder Beerdi­gun­gen von Famili­en­an­ge­hö­ri­gen sind anerkannte Verhin­de­rungs­gründe.

Was Arztbe­su­che betrifft, so können diese während der Arbeits­zeit und bei Entgelt­fort­zah­lung getätigt werden, wenn sie aus zwingen­den medizi­ni­schen Gründen zu keinem anderen Zeitpunkt erfol­gen können. Beispiels­weise sind hier die Blutab­nahme im nüchter­nen Zustand oder sonstige Beschwer­den, die sofort behand­lungs­be­dürf­tig sind, zu nennen. Handelt es sich nicht um einen derart dringen­den Fall und will der Arztbe­such dennoch wahrge­nom­men werden, so können sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer natür­lich im Einzel­fall darauf einigen, dass die versäum­ten Stunden zu einem anderen Zeitpunkt nachge­holt werden.

Aufge­passt: Im Arbeits­ver­trag, per Betriebs­ver­ein­ba­rung oder durch Tarif­ver­trag kann festge­hal­ten werden, dass selbst bei den genann­ten Beispie­len, also in kurzzei­ti­gen Verhin­de­rungs­fäl­len, kein oder nur ein begrenz­ter Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung besteht.