Seine Arztbesuche vor oder nach der Arbeitszeit zu erledigen, ist für viele Beschäftigte nicht möglich. Doch die Urlaubstage möchte man ebenso ungern hergeben, nur um der einen oder anderen Routineuntersuchung nachgehen zu können. Unter dem Vorwand der Dringlichkeit und Notwendigkeit wird der Arzttermin dann gerne innerhalb der regulären Arbeitszeit gelegt. Je nach Beruf herrscht schließlich auch ein gewisser Spielraum, zu welcher Uhrzeit die Arbeit begonnen werden muss. Die Frage ist, ob für die durch den Arztbesuch versäumten Stunden weiterhin ein Vergütungsanspruch besteht oder ob diese nachgeholt werden müssen?
Grundsätzlich muss persönlichen Angelegenheiten – zu denen Arztbesuche zählen – außerhalb der Arbeitszeit nachgegangen werden (§ 616 BGB beziehungsweise § 29 TVöD). Ein Vergütungsanspruch für die versäumten Stunden besteht also erstmal nicht. Wie so oft gibt es aber auch in dieser Hinsicht Ausnahmen. So besteht der Vergütungsanspruch weiterhin, wenn das Fernbleiben von verhältnismäßiger und unerheblicher Dauer ist und man durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden verhindert ist. Konkreter gesagt: Etwa die eigene Eheschließung oder Beerdigungen von Familienangehörigen sind anerkannte Verhinderungsgründe.
Was Arztbesuche betrifft, so können diese während der Arbeitszeit und bei Entgeltfortzahlung getätigt werden, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen zu keinem anderen Zeitpunkt erfolgen können. Beispielsweise sind hier die Blutabnahme im nüchternen Zustand oder sonstige Beschwerden, die sofort behandlungsbedürftig sind, zu nennen. Handelt es sich nicht um einen derart dringenden Fall und will der Arztbesuch dennoch wahrgenommen werden, so können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer natürlich im Einzelfall darauf einigen, dass die versäumten Stunden zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Aufgepasst: Im Arbeitsvertrag, per Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag kann festgehalten werden, dass selbst bei den genannten Beispielen, also in kurzzeitigen Verhinderungsfällen, kein oder nur ein begrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.