Schlichtungsstellen
Die Schlich­tungs­stel­len sollen als eine dritte Instanz zwischen Arzt und Patient vermit­teln. Bild: Andrei Rahalski/Dreamstime.com

Sachver­halt

Die Patien­tin rief den Allge­mein­arzt Herrn Dr. A. zu einem abend­li­chen Hausbe­such. Anamnes­tisch schil­derte sie, dass der vorbe­han­delnde Arzt des ärztli­chen Bereit­schafts­diens­tes zwei Tage zuvor aufgrund einer festge­stell­ten Nieren­be­cken­ent­zün­dung das Antibio­ti­kum Amoxi­cil­lin verord­net habe. Weiter­hin sei am Vortage ein Hausbe­such durch einen weite­ren Arzt durch­ge­führt worden, weil keine Besse­rung einge­tre­ten war und zudem Übelkeit und Kreis­lauf­schwä­che hinzu­ge­kom­men seien. Der Arzt habe das Antibio­ti­kum wieder abgesetzt und Vomex und Paracet­amol verord­net.

Gegen­über Herrn Dr. A. erklärte sie, sie habe Kreis­lauf­schwan­kun­gen beim Aufste­hen, würde sich „schlapp“ und erschöpft fühlen und ihr sei übel. Sie hatte nach eigenen Angaben zufolge am Vortag axial 40 °C Fieber gemes­sen. Auch hatten sich die bestehen­den Rücken- und Glieder­schmer­zen nicht gebes­sert. Die Unter­su­chung ergab einen unauf­fäl­li­gen Befund für Lunge, Herz und Abdomen. Der Blutdruck lag – dem Beschwer­de­bild entspre­chend – bei 110/60, weshalb der Allge­mein­arzt einen grippa­len Infekt sowie ein Stress-/Erschöp­fungs­syn­drom vermu­tete. Er empfahl die weitere Einnahme von Paracet­amol und Vomex und injizierte 1 Ampulle Metopro­cla­mid gegen die Übelkeit. Bei weite­rer Verschlech­te­rung riet er zur Wieder­vor­stel­lung in der Praxis oder einer Bereit­schafts­pra­xis.

Wiederum zwei Tage später wurde die Patien­tin mit der Verdachts­dia­gnose einer Menin­goen­ce­pha­li­tis (Entzün­dung des Gehirns und der Hirnhäute) statio­när aufge­nom­men und inten­siv­me­di­zi­nisch behan­delt.

Verfah­ren vor der Schlich­tungs­stelle

Da der Patien­tin nicht nachvoll­zieh­bar war, wie es zu der erheb­li­chen Verschlech­te­rung ihres Gesund­heits­zu­stands kommen konnte, stellte sie bei der örtlich zustän­di­gen Schlich­tungs­stelle einen Antrag auf Überprü­fung der gesam­ten Behand­lung.

Da die Schlich­tungs­stel­len bei der jeweils zustän­di­gen Landes­ärz­te­kam­mer einge­glie­dert sind, sind auch die Verfah­rens­grund­sätze regio­nal unter­schied­lich geregelt. Bei den meisten Schlich­tungs­stel­len ist die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des betrof­fe­nen Arztes jedoch Betei­ligte des Verfah­rens.

Da die Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fah­ren für alle Betei­lig­ten freiwil­lig ist, bedurfte es neben der Einwil­li­gung aller an der Behand­lung betei­lig­ten Ärzte auch die der zustän­di­gen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen. Daher wurden auch in diesem Fall alle zustän­di­gen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen über den Antrag der Patien­tin infor­miert. Nachdem alle betei­lig­ten Ärzte und deren Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zugestimmt hatten, konnte das Schlich­tungs­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Der Erstgut­ach­ter nahm aufgrund des späte­ren massi­ven Befunds an, dass die Patien­tin zum Zeitpunkt der Behand­lung durch den Allge­mein­arzt so schwer­wie­gend erkrankt gewesen sein musste, dass eine Kranken­haus­ein­wei­sung geboten gewesen wäre und konsta­tierte einen Behand­lungs­feh­ler.

Ob eine bestimmte ärztli­che Maßnahme der Diagnos­tik und/oder Thera­pie als medizi­nisch notwen­dig und ausrei­chend anzuse­hen ist, muss jedoch stets im Zeitpunkt der Vornahme der Behand­lung, also ex ante, betrach­tet werden. Der Gutach­ter zog hier jedoch unzuläs­sige Schlüsse aus später aufge­tre­te­nen Sympto­men, die zum Zeitpunkt der Behand­lung noch nicht bekannt waren. Eine sogenannte Ex-post-Betrach­tung verbie­tet sich indes in der Erstel­lung eines medizi­ni­schen Gutach­tens.

Hierauf reagier­ten wir umgehend und erarbei­te­ten mit dem bei uns versi­cher­ten Allge­mein­arzt eine umfas­sende Erwide­rung. Wir führten aus, dass der Vortrag des versi­cher­ten Arztes in dem Gutach­ten nicht umfas­send gewür­digt worden sei und dieser die Patien­tin aus der Ex-ante-Sicht korrekt behan­delt habe.

Der darauf­hin beauf­tragte Zweit­gut­ach­ter bestä­tigte die kriti­sche Erwide­rung auf das Erstgut­ach­ten in vollem Umfang. Danach musste die Sympto­ma­tik der zwei Tage später diagnos­ti­zier­ten Menin­goen­ce­pha­li­tis zum Zeitpunkt des Hausbe­suchs noch nicht derart stark ausge­bil­det gewesen sein, dass die Verdachts­dia­gnose einer Menin­goen­ce­pha­li­tis hätte gestellt werden müssen. Ein Behand­lungs­feh­ler des bei uns versi­cher­ten Arztes lag somit nicht vor.

Auch der abschlie­ßende Bescheid der Schlich­tungs­stelle konsta­tierte kein fehler­haf­tes Vorge­hen des Arztes.

Fazit

Damit der Lösungs­vor­schlag der Schlich­tungs­stelle inhalt­lich und juris­tisch tragfä­hig und für beide Seiten annehm­bar ist, muss der zugrunde liegende Sachver­halt korrekt erfasst und gewür­digt werden. Durch die enge Koope­ra­tion zwischen dem versi­cher­ten Arzt und den Juris­ten der Heilwe­sen-Schaden­ab­tei­lung konnte der Schaden­fall erfolg­reich beglei­tet und abgeschlos­sen werden. In gemein­sa­mer Zusam­men­ar­beit können viele Strei­tig­kei­ten bereits in der außer­ge­richt­li­chen Schaden­be­ar­bei­tung – wie auch im vorlie­gen­den Fall – gelöst werden.

Quelle: Rechts­an­wäl­tin Susanne Vlaminck, HDI Versi­che­rung AG, Köln