Sachver­halt

Das Oberlan­des­ge­richt Hamm (OLG) hat über einen Fall entschie­den, bei dem der Kläger aufgrund einer grob fehler­haf­ten Behand­lung zu spät entbun­den wurde und infolge dessen unter schwe­ren Hirnschä­di­gun­gen leidet. Die Mutter des Klägers ließ sich im Novem­ber 2008 bei dem beklag­ten nieder­ge­las­se­nen Facharzt für Gynäko­lo­gie und Geburts­hilfe unter­su­chen und ein CTG erstel­len. Bisher verlief die Schwan­ger­schaft unkom­pli­ziert und es gab keine Auffäl­lig­kei­ten. Das CTG ließ aller­dings auf eine Sauer­stoff­un­ter­ver­sor­gung des Kindes hinwei­sen, sodass die Mutter sofort in ein Kranken­haus zur Entbin­dung gemusst hätte.

Der behan­delnde Arzt hatte das CTG und den patho­lo­gi­schen Befund jedoch erst 50 Minuten später zur Kennt­nis genom­men. Er führte zunächst zur Überprü­fung eine Doppler-Ultra­schall­un­ter­su­chung durch – diese Maßnahme war nicht zu beanstan­den. Anstatt die Mutter aller­dings direkt in ein Kranken­haus zu überwei­sen, schickte er sie vorerst noch nach Hause, damit sie ihre Tasche holen könne und um dann eigen­stän­dig in ein Kranken­haus zu fahren.

Entschei­dung des OLG Hamm

Laut dem Urteil des 3. Zivil­se­nats des OLG Hamm (Az.: 3 U 63/15) handelt es sich insge­samt um eine grob fehler­hafte Behand­lung seitens des Facharz­tes. Zunächst einmal hätte er das CTG inner­halb von spätes­tens 15–20 Minuten nach Aufnahme zur Kennt­nis nehmen müssen. Zudem hätte er die Mutter – aufgrund des CTG-Befun­des sowie des auf dem Ultra­schall erkenn­ba­ren umgekehr­ten Blutflus­ses (Reverse Flow) in der Nabel­schnur­ar­te­rie – direkt in eine Entbin­dungs­kli­nik schicken müssen, gegebe­nen­falls mit einem Rettungs­wa­gen.

Insge­samt sei der Kläger daher mit einer Verzö­ge­rung von ungefähr 45 Minuten zur Welt gekom­men, was mitur­säch­lich für den einge­tre­te­nen Hirnscha­den gewesen sei. Da das Behand­lungs­ge­sche­hen als grob fehler­haft einge­stuft wurde, oblag die Beweis­last bei dem behan­deln­den Arzt. Dafür, dass der Hirnscha­den auch bei richti­ger Behand­lung einge­tre­ten wäre, lag jedoch kein Beweis vor. Die Folgen des Hirnscha­dens sind eine beein­träch­tigte Kommu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit, Inter­ak­ti­ons­mög­lich­keit und körper­li­che Beweg­lich­keit. Dem Kläger wurde daher ein Schmer­zens­geld in Höhe von 400.000 Euro zugespro­chen.

Das erstin­stanz­li­che Urteil des Landge­richts Münster (Az.: 111 O 165/11) wurde mit dem Urteil des OLG Hamm abgeän­dert. Es ist nicht rechts­kräf­tig, eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richts­hof (BGH) wurde einge­legt (Az.: BGH VI ZR 178/18).