Sachverhalt
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger aufgrund einer grob fehlerhaften Behandlung zu spät entbunden wurde und infolge dessen unter schweren Hirnschädigungen leidet. Die Mutter des Klägers ließ sich im November 2008 bei dem beklagten niedergelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe untersuchen und ein CTG erstellen. Bisher verlief die Schwangerschaft unkompliziert und es gab keine Auffälligkeiten. Das CTG ließ allerdings auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisen, sodass die Mutter sofort in ein Krankenhaus zur Entbindung gemusst hätte.
Der behandelnde Arzt hatte das CTG und den pathologischen Befund jedoch erst 50 Minuten später zur Kenntnis genommen. Er führte zunächst zur Überprüfung eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durch – diese Maßnahme war nicht zu beanstanden. Anstatt die Mutter allerdings direkt in ein Krankenhaus zu überweisen, schickte er sie vorerst noch nach Hause, damit sie ihre Tasche holen könne und um dann eigenständig in ein Krankenhaus zu fahren.
Entscheidung des OLG Hamm
Laut dem Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Hamm (Az.: 3 U 63/15) handelt es sich insgesamt um eine grob fehlerhafte Behandlung seitens des Facharztes. Zunächst einmal hätte er das CTG innerhalb von spätestens 15–20 Minuten nach Aufnahme zur Kenntnis nehmen müssen. Zudem hätte er die Mutter – aufgrund des CTG-Befundes sowie des auf dem Ultraschall erkennbaren umgekehrten Blutflusses (Reverse Flow) in der Nabelschnurarterie – direkt in eine Entbindungsklinik schicken müssen, gegebenenfalls mit einem Rettungswagen.
Insgesamt sei der Kläger daher mit einer Verzögerung von ungefähr 45 Minuten zur Welt gekommen, was mitursächlich für den eingetretenen Hirnschaden gewesen sei. Da das Behandlungsgeschehen als grob fehlerhaft eingestuft wurde, oblag die Beweislast bei dem behandelnden Arzt. Dafür, dass der Hirnschaden auch bei richtiger Behandlung eingetreten wäre, lag jedoch kein Beweis vor. Die Folgen des Hirnschadens sind eine beeinträchtigte Kommunikationsfähigkeit, Interaktionsmöglichkeit und körperliche Beweglichkeit. Dem Kläger wurde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 111 O 165/11) wurde mit dem Urteil des OLG Hamm abgeändert. Es ist nicht rechtskräftig, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde eingelegt (Az.: BGH VI ZR 178/18).