Durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse bei der zuständigen Bezirksregierung hatte sich ein vermeintlicher Arzt seine Approbationsurkunde erschlichen. Jahrelang war er auf diese Weise als „falscher Arzt“ in einem Krankenhaus tätig und hat viele Operationen bei Patienten durchgeführt. Dem Krankenhaus war dieser Betrug bei der Einstellung des vermeintlichen Arztes nicht bekannt. Nachdem die Fälschung aufflog, wurde ihm seine Approbation entzogen und er wurde wegen Körperverletzung sowie Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Die zahlreichen operativen Eingriffe wurden dementsprechend bei den Krankenkassen abgerechnet. Drei Krankenkassen hatten im Nachgang bei dem Sozialgericht Aachen dagegen geklagt und die Rückerstattung der gezahlten Krankenhausvergütungen in Höhe von etwa 370.000 Euro verlangt. Sie beanstandeten, dass durch seine Tätigkeiten ärztliche Leistungen abgerechnet worden seien, die tatsächlich nicht von einem Arzt erfolgt sind.
Nach Ansicht des beklagten Krankenhauses habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine gültige Approbation vorgelegen, auch wenn sie erschlichen worden ist. Außerdem waren die Behandlungen nach medizinisch-fachlicher Ansicht fehlerfrei, darüber waren sich die Beteiligten einig.
Entscheidung
Die Klagen der Krankenkassen wurden von dem Sozialgericht Aachen abgewiesen, da die Leistungen dem Ergebnis nach zu Recht abgerechnet worden sind. Das beklagte Krankenhaus muss die Zahlungen daher nicht zurückerstatten. Weiterhin habe der vermeintliche Arzt nicht allein operiert, sondern wurde von einem „echten“ Arzt assistiert, sodass es sich allein aufgrund dieses Umstandes um eine „ärztliche Behandlung“ gehandelt habe. Die Entziehung der Approbation lässt die Urkunde für den vermeintlichen Arzt von Beginn an unwirksam werden. Dies betrifft aber nur den „falschen Arzt“ selbst. Im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen sei entscheidend, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Operationen eine gültige Approbation vorgezeigt werden konnte – auch wenn sie sich im Nachhinein als nicht rechtmäßig erworben herausstellte.
Zuletzt erklärte das Sozialgericht, dass Schadensersatzansprüche ebenso wenig vorliegen würden, schließlich sei den Krankenkassen kein finanzieller Schaden entstanden. Die Urteile (Az.: S 13 KR 262/17; Az.: S 13 KR 466/16; Az.: S 13 KR 114/17) sind nicht rechtskräftig, Berufung zum Landessozialgericht Essen kann eingelegt werden.
Quelle: SG Aachen