Durch gefälschte Studi­en­be­schei­ni­gun­gen und Zeugnisse bei der zustän­di­gen Bezirks­re­gie­rung hatte sich ein vermeint­li­cher Arzt seine Appro­ba­ti­ons­ur­kunde erschli­chen. Jahre­lang war er auf diese Weise als „falscher Arzt“ in einem Kranken­haus tätig und hat viele Opera­tio­nen bei Patien­ten durch­ge­führt. Dem Kranken­haus war dieser Betrug bei der Einstel­lung des vermeint­li­chen Arztes nicht bekannt. Nachdem die Fälschung aufflog, wurde ihm seine Appro­ba­tion entzo­gen und er wurde wegen Körper­ver­let­zung sowie Urkun­den­fäl­schung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur­teilt.

Die zahlrei­chen opera­ti­ven Eingriffe wurden dementspre­chend bei den Kranken­kas­sen abgerech­net. Drei Kranken­kas­sen hatten im Nachgang bei dem Sozial­ge­richt Aachen dagegen geklagt und die Rückerstat­tung der gezahl­ten Kranken­haus­ver­gü­tun­gen in Höhe von etwa 370.000 Euro verlangt. Sie beanstan­de­ten, dass durch seine Tätig­kei­ten ärztli­che Leistun­gen abgerech­net worden seien, die tatsäch­lich nicht von einem Arzt erfolgt sind.

Nach Ansicht des beklag­ten Kranken­hau­ses habe jedoch zum damali­gen Zeitpunkt eine gültige Appro­ba­tion vorge­le­gen, auch wenn sie erschli­chen worden ist. Außer­dem waren die Behand­lun­gen nach medizi­nisch-fachli­cher Ansicht fehler­frei, darüber waren sich die Betei­lig­ten einig.

Entschei­dung

Die Klagen der Kranken­kas­sen wurden von dem Sozial­ge­richt Aachen abgewie­sen, da die Leistun­gen dem Ergeb­nis nach zu Recht abgerech­net worden sind. Das beklagte Kranken­haus muss die Zahlun­gen daher nicht zurück­er­stat­ten. Weiter­hin habe der vermeint­li­che Arzt nicht allein operiert, sondern wurde von einem „echten“ Arzt assis­tiert, sodass es sich allein aufgrund dieses Umstan­des um eine „ärztli­che Behand­lung“ gehan­delt habe. Die Entzie­hung der Appro­ba­tion lässt die Urkunde für den vermeint­li­chen Arzt von Beginn an unwirk­sam werden. Dies betrifft aber nur den „falschen Arzt“ selbst. Im Verhält­nis zwischen dem Kranken­haus und den Kranken­kas­sen sei entschei­dend, dass zum Zeitpunkt der jewei­li­gen Opera­tio­nen eine gültige Appro­ba­tion vorge­zeigt werden konnte – auch wenn sie sich im Nachhin­ein als nicht recht­mä­ßig erwor­ben heraus­stellte.

Zuletzt erklärte das Sozial­ge­richt, dass Schadens­er­satz­an­sprü­che ebenso wenig vorlie­gen würden, schließ­lich sei den Kranken­kas­sen kein finan­zi­el­ler Schaden entstan­den. Die Urteile (Az.: S 13 KR 262/17; Az.: S 13 KR 466/16; Az.: S 13 KR 114/17) sind nicht rechts­kräf­tig, Berufung zum Landes­so­zi­al­ge­richt Essen kann einge­legt werden.

Quelle: SG Aachen