Yvonne Brüchert fragt: Wie wird die Abrechnung von Maßnahmen zur Wundversorgung bei der Behandlung von Privatpatienten erfasst?
Antwort der Redaktion: Im Gegensatz zu der Abrechnungsgrundlage im vertragsärztlichen Bereich, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind die kleinchirurgischen Leistungen der Wundversorgung nicht in Komplexziffern zusammen gefasst, sondern können als ärztliche Einzelleistungen berechnet werden. Der einfache Gebührensatz des privatliquidierenden Arztes errechnet sich aus dem jeweiligen GOÄ-Punktwert * 0,0582873 Euro. Zunächst kommen nach den allgemeinen Bestimmungen in der GOÄ die typischen ärztlichen Leistungen im Bereich der Wundversorgung in Frage. Hierzu zählt etwa das Anlegen eines Kompressionsverbandes, der zusätzlich zu einer operativen Leistung in Ansatz gebracht werden kann (Nummer 204 GOÄ). Ein „normaler“ Wundverband (Nummer 200 GOÄ) hingegen, der im Zusammenhang mit einer operativen Leistung angelegt worden ist, kann als Bestandteil dieser Leistung nicht gesondert liquidiert werden (vgl. GOÄ C I. – Anlegen von Verbänden). In dem allgemeinen Bereich sieht die GOÄ außerdem die Erstattung von Anästhesieleistungen vor. Diese können – anders als im vertragsärztlichen Bereich – neben operativen Eingriffen separat berechnet werden (zum Beispiel Nummer 491 GOÄ oder Nummer 493 GOÄ).
Irritationen können auftreten, weil die GOÄ mitunter die gleiche Leistung einer anderen Ziffer zuweist. Ausschlaggebend hierfür ist, ob die Wunde „groß“ oder „klein“ ist oder die Anästhesie in „großen“ oder „kleinen“ Bereichen erfolgte. Hier gilt: Nach der Lokalisation der Wunde richtet sich die größenmäßigen Zuordnung. Eingriffe am Kopf, Hals oder Händen werden gewöhnlich zu den „großen“ Behandlungen gerechnet.
Die spezifischen Maßnahmen der Wundversorgung sind darüber hinaus unter den GOÄ-Nrn. 2000 bis 2015 gelistet. Der niedrigste Punktwert wird für die Entfernung von Fäden oder Klammern gewährt (GOÄ Nummer2007/40 Punkte), die allerdings – im Unterschied zum EBM – auch im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung berechnet werden darf. Der höchste Punktwert wird für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht gewährt (GOÄ Nummer 2005/400 Punkte). Grundsätzlich können bei der GOÄ-Abrechnung die Leistungsziffern auch mehrfach in Ansatz gebracht werden, wenn beispielsweise ein Patient unter mehreren zu versorgenden Wunden leidet. Eine Besonderheit gilt für die Abtragung von Nekrosen im Hand- und Fußbereich: Während die GOÄ Nummer 2006 für Nekrosenabtragungen nur 63 Punkte vorsieht, können hier nach GOÄ Nummer 2065 insgesamt 250 Punkte in Ansatz gebracht werden. Zusätzlich können über die GOÄ Nr. 200 für das anschließende Anlegen des Verbandes 45 Punkte in die Berechnung gegeben werden.
Der Arzt kann Gebühren grundsätzlich nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als weisungsgebundene Leistungen können demgemäß auch die Aufgabenwahrnehmungen eines Wundmanagers zur Abrechnung gebracht werden.