Yvonne Brüchert fragt: Wie wird die Abrech­nung von Maßnah­men zur Wundver­sor­gung bei der Behand­lung von Privat­pa­ti­en­ten erfasst?

Antwort der Redak­tion: Im Gegen­satz zu der Abrech­nungs­grund­lage im vertrags­ärzt­li­chen Bereich, dem Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) sind die klein­chir­ur­gi­schen Leistun­gen der Wundver­sor­gung nicht in Komplex­zif­fern zusam­men gefasst, sondern können als ärztli­che Einzel­leis­tun­gen berech­net werden. Der einfa­che Gebüh­ren­satz des privat­li­qui­die­ren­den Arztes errech­net sich aus dem jewei­li­gen GOÄ-Punkt­wert * 0,0582873 Euro. Zunächst kommen nach den allge­mei­nen Bestim­mun­gen in der GOÄ die typischen ärztli­chen Leistun­gen im Bereich der Wundver­sor­gung in Frage. Hierzu zählt etwa das Anlegen eines Kompres­si­ons­ver­ban­des, der zusätz­lich zu einer opera­ti­ven Leistung in Ansatz gebracht werden kann (Nummer 204 GOÄ). Ein „norma­ler“ Wundver­band (Nummer 200 GOÄ) hinge­gen, der im Zusam­men­hang mit einer opera­ti­ven Leistung angelegt worden ist, kann als Bestand­teil dieser Leistung nicht geson­dert liqui­diert werden (vgl. GOÄ C I. – Anlegen von Verbän­den). In dem allge­mei­nen Bereich sieht die GOÄ außer­dem die Erstat­tung von Anästhe­sie­leis­tun­gen vor. Diese können – anders als im vertrags­ärzt­li­chen Bereich – neben opera­ti­ven Eingrif­fen separat berech­net werden (zum Beispiel Nummer 491 GOÄ oder Nummer 493 GOÄ).

Irrita­tio­nen können auftre­ten, weil die GOÄ mitun­ter die gleiche Leistung einer anderen Ziffer zuweist. Ausschlag­ge­bend hierfür ist, ob die Wunde „groß“ oder „klein“ ist oder die Anästhe­sie in „großen“ oder „kleinen“ Berei­chen erfolgte. Hier gilt: Nach der Lokali­sa­tion der Wunde richtet sich die größen­mä­ßi­gen Zuord­nung. Eingriffe am Kopf, Hals oder Händen werden gewöhn­lich zu den „großen“ Behand­lun­gen gerech­net.

Die spezi­fi­schen Maßnah­men der Wundver­sor­gung sind darüber hinaus unter den GOÄ-Nrn. 2000 bis 2015 gelis­tet. Der niedrigste Punkt­wert wird für die Entfer­nung von Fäden oder Klammern gewährt (GOÄ Nummer2007/40 Punkte), die aller­dings – im Unter­schied zum EBM – auch im unmit­tel­ba­ren Anschluss an eine statio­näre Behand­lung berech­net werden darf. Der höchste Punkt­wert wird für die Versor­gung einer großen und/oder stark verun­rei­nig­ten Wunde einschließ­lich Umschnei­dung und Naht gewährt (GOÄ Nummer 2005/400 Punkte). Grund­sätz­lich können bei der GOÄ-Abrech­nung die Leistungs­zif­fern auch mehrfach in Ansatz gebracht werden, wenn beispiels­weise ein Patient unter mehre­ren zu versor­gen­den Wunden leidet. Eine Beson­der­heit gilt für die Abtra­gung von Nekro­sen im Hand- und Fußbe­reich: Während die GOÄ Nummer 2006 für Nekro­sen­ab­tra­gun­gen nur 63 Punkte vorsieht, können hier nach GOÄ Nummer 2065 insge­samt 250 Punkte in Ansatz gebracht werden. Zusätz­lich können über die GOÄ Nr. 200 für das anschlie­ßende Anlegen des Verban­des 45 Punkte in die Berech­nung gegeben werden.

Der Arzt kann Gebüh­ren grund­sätz­lich nur für selbstän­dige ärztli­che Leistun­gen berech­nen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachli­cher Weisung erbracht wurden (eigene Leistun­gen). Als weisungs­ge­bun­dene Leistun­gen können demge­mäß auch die Aufga­ben­wahr­neh­mun­gen eines Wundma­na­gers zur Abrech­nung gebracht werden.