Einige Pflegekräfte kennen dieses Szenario mit Sicherheit: Nach Feierabend klingelt das Diensthandy. Auf der Station gibt es einen Notfall. Die Pflegekraft wird zum Ort des Geschehens bestellt. In diesem Fall handelt es sich um die sogenannte Rufbereitschaft.
Arbeiten während des Feierabends
Die Rufbereitschaft stellt ihrer Definition nach eine verpflichtende Tätigkeit des Arbeitnehmers dar, wonach sich dieser für einen Arbeitseinsatz auf Abruf bereithält. Dabei hält sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb, sondern zu Hause oder an einem selbst gewählten Ort auf, den er seinem Arbeitgeber zu nennen hat. Ist die Rufbereitschaft nicht vertraglich vereinbart, so ist diese vom Arbeitnehmer freiwillig wahrzunehmen. Die Rufbereitschaft gehört nach § 7 Absatz 4 TVÖD nicht zur festen Arbeitszeit, sondern ist als Teil der Ruhezeit festgelegt.
Vorsicht: Grundsätzlich muss die in § 5 ArbZG gesetzlich festgelegte tagesübergreifende Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens auf 10 Stunden verkürzt werden kann (§ 5 Absatz 2 ArbZG). Kommt es nach Dienstende zur Arbeit auf Abruf, beginnt die Ruhezeit wieder von vorne – und die darauf folgende Schicht später. Die während der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 ArbZG können die Ruhezeiten bei der Rufbereitschaft den Besonderheiten des Dienstes entsprechend angepasst werden, sofern dies per Tarifvertrag festgelegt wurde.
Wann darf Rufbereitschaft angeordnet werden?
- Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten zur Rufbereitschaft auffordern, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfallen könnte.
- Ob es während der Zeitspanne der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz kommt, muss unvorhersehbar sein.
Da die Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit, sondern zur Ruhezeit zählt, bedienen sich Arbeitgeber häufig der Lösung einer vereinbarten pauschalen Vergütung bei einem sponatanen Arbeitseinsatz.
Ruhe während der Arbeitszeit
Lässt sich im Vorfeld hingegen sagen, dass Arbeit anfallen wird, so wird stattdessen der Bereitschaftsdienst angeordnet. Hierbei ist bekannt, dass die Zeit ohne Arbeit normalerwiese überwiegt. Da jedoch erfahrungsgemäß Arbeit auf die Pflegekraft zukommen wird, muss sich diese während des Bereitschaftsdienstes im Betrieb aufhalten, um ihre Arbeit bei Bedarf zu verrichten. Der Aufenthaltsort – meist steht dem Arbeitnehmer ein eigenes Zimmer oder ähnliches zur Verfügung – wird vom Arbeitgeber bestimmt. Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Folge gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes schläft.
Wichtig: In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer stets erreichbar sein!
Nicht gleichzusetzen, aber doch sehr ähnlich zum Bereitschaftsdienst, ist die sogenannte Arbeitsbereitschaft, die ebenso zur Arbeitszeit zählt. Sie beschreibt den Wachzustand in der Zeit vor bzw. nach einem Einsatz. Definiert wird die Arbeitsbereitschaft als Zustand wacher Entspannung. Hierbei ist die Grenze zwischen der bloßen Arbeitsbereitschaft und dem vollen Arbeitseinsatz nicht festgelegt. Beispielhaft dafür sind die Wartezeiten zwischen zwei Einsätzen des Notdienstes.