Wann darf Rufbereitschaft angeordnet werden? Wann muss der Arbeitnehmer den Bereitschaftsdienst antreten?
Wann darf Rufbe­reit­schaft angeord­net werden? Wann muss der Arbeit­neh­mer den Bereit­schafts­dienst antre­ten? Bild: © Tony Martu­rano | Dreamstime.com

Einige Pflege­kräfte kennen dieses Szena­rio mit Sicher­heit: Nach Feier­abend klingelt das Dienst­handy. Auf der Station gibt es einen Notfall. Die Pflege­kraft wird zum Ort des Gesche­hens bestellt. In diesem Fall handelt es sich um die sogenannte Rufbe­reit­schaft.

Arbei­ten während des Feier­abends

Die Rufbe­reit­schaft stellt ihrer Defini­tion nach eine verpflich­tende Tätig­keit des Arbeit­neh­mers dar, wonach sich dieser für einen Arbeits­ein­satz auf Abruf bereit­hält. Dabei hält sich der Arbeit­neh­mer nicht im Betrieb, sondern zu Hause oder an einem selbst gewähl­ten Ort auf, den er seinem Arbeit­ge­ber zu nennen hat. Ist die Rufbe­reit­schaft nicht vertrag­lich verein­bart, so ist diese vom Arbeit­neh­mer freiwil­lig wahrzu­neh­men. Die Rufbe­reit­schaft gehört nach § 7 Absatz 4 TVÖD nicht zur festen Arbeits­zeit, sondern ist als Teil der Ruhezeit festge­legt.

Vorsicht: Grund­sätz­lich muss die in § 5 ArbZG gesetz­lich festge­legte tages­über­grei­fende Ruhezeit von 11 Stunden einge­hal­ten werden, die in Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens auf 10 Stunden verkürzt werden kann (§ 5 Absatz 2 ArbZG). Kommt es nach Diens­tende zur Arbeit auf Abruf, beginnt die Ruhezeit wieder von vorne – und die darauf folgende Schicht später. Die während der Rufbe­reit­schaft tatsäch­lich geleis­tete Arbeit ist Arbeits­zeit im Sinne des Arbeits­zeit­ge­set­zes. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 ArbZG können die Ruhezei­ten bei der Rufbe­reit­schaft den Beson­der­hei­ten des Diens­tes entspre­chend angepasst werden, sofern dies per Tarif­ver­trag festge­legt wurde.

Wann darf Rufbe­reit­schaft angeord­net werden?

  • Der Arbeit­ge­ber darf seinen Angestell­ten zur Rufbe­reit­schaft auffor­dern, wenn erfah­rungs­ge­mäß nur in Ausnah­me­fäl­len Arbeit anfal­len könnte.
  • Ob es während der Zeitspanne der Rufbe­reit­schaft zu einem Arbeits­ein­satz kommt, muss unvor­her­seh­bar sein.

Da die Rufbe­reit­schaft nicht zur Arbeits­zeit, sondern zur Ruhezeit zählt, bedie­nen sich Arbeit­ge­ber häufig der Lösung einer verein­bar­ten pauscha­len Vergü­tung bei einem spona­ta­nen Arbeits­ein­satz.

Ruhe während der Arbeits­zeit

Lässt sich im Vorfeld hinge­gen sagen, dass Arbeit anfal­len wird, so wird statt­des­sen der Bereit­schafts­dienst angeord­net. Hierbei ist bekannt, dass die Zeit ohne Arbeit norma­ler­wiese überwiegt. Da jedoch erfah­rungs­ge­mäß Arbeit auf die Pflege­kraft zukom­men wird, muss sich diese während des Bereit­schafts­diens­tes im Betrieb aufhal­ten, um ihre Arbeit bei Bedarf zu verrich­ten. Der Aufent­halts­ort – meist steht dem Arbeit­neh­mer ein eigenes Zimmer oder ähnli­ches zur Verfü­gung – wird vom Arbeit­ge­ber bestimmt. Einem Urteil des Europäi­schen Gerichts­ho­fes zu Folge gilt der Bereit­schafts­dienst als Arbeits­zeit im Sinne des Arbeits­zeit­ge­set­zes, übrigens auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer während des Bereit­schafts­diens­tes schläft.

Wichtig: In beiden Fällen muss der Arbeit­neh­mer stets erreich­bar sein!

Nicht gleich­zu­set­zen, aber doch sehr ähnlich zum Bereit­schafts­dienst, ist die sogenannte Arbeits­be­reit­schaft, die ebenso zur Arbeits­zeit zählt. Sie beschreibt den Wachzu­stand in der Zeit vor bzw. nach einem Einsatz. Definiert wird die Arbeits­be­reit­schaft als Zustand wacher Entspan­nung. Hierbei ist die Grenze zwischen der bloßen Arbeits­be­reit­schaft und dem vollen Arbeits­ein­satz nicht festge­legt. Beispiel­haft dafür sind die Warte­zei­ten zwischen zwei Einsät­zen des Notdiens­tes.