Das Thema „Pause“ ist nicht selten geprägt von Unsicher­hei­ten, insbe­son­dere auf Seiten des Arbeit­neh­mers. Wie lange dauert die Pause, wo darf sie abgehal­ten werden und zählt sie eigent­lich zur Arbeits­zeit oder nicht? So lauten einige der vielen Fragen, die sich um diese Angele­gen­heit ranken. Ein Blick in das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) bringt Licht ins Dunkle.

§ 4 des Arbeits­zeit­ge­set­zes regelt Dauer und Zeitpunkt der Pausen:

  • Nach sechs Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von 30 Minuten verpflich­tend. Das heißt, länger als sechs Stunden am Stück darf nicht gearbei­tet werden, ohne dass die Arbeit durch eine Pause unter­bro­chen worden ist.
  • Nach neun Stunden Arbeit ist eine Pause von 45 Minuten einzu­le­gen (die halbstün­dige Pause nach sechs Stunden Arbeit darf hierbei dennoch nicht ausge­las­sen werden).
  • Eine Auftei­lung der Pausen­zeit auf je mindes­tens 15 Minuten ist nach Verein­ba­rung möglich.

Ebenso entschei­dend ist die Frage, was eine Pause ist?

  • Pausen gehören nicht zur Arbeits­zeit und sind zuzüg­lich der verein­bar­ten Arbeits­stun­den abzuhal­ten (§ 2 Absatz 1 ArbZG).
  • Was einigen Arbeit­neh­mern oft nicht bekannt ist: Gerade weil die Pause nicht zur Arbeits­zeit zählt, muss sie frei gestalt­bar sein. Das heißt, wenn beispiels­weise eine Pflege­fach­kraft während ihrer Pause auf Rufbe­reit­schaft für Notfälle steht, dann handelt es sich dabei recht­lich betrach­tet nicht um eine Pause. Arbeit­ge­ber machen sich durch diesen Umstand straf­bar. Die dafür drohen­den Bußgel­der können durch­aus den dreistel­li­gen Bereich errei­chen. (§§ 22 und 23 ArbZG).

Beson­dere Abwei­chun­gen von diesen Regelun­gen sind im Rahmen eines Tarif­ver­tra­ges möglich (§ 7 ArbZG).

Vergü­tungs­an­spruch einer Alten­pfle­ge­rin wegen vermeint­li­cher Pausen

Dass mit den Pausen­zei­ten nicht zu spaßen ist, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2016, der vor dem Landes­ar­beits­ge­richt Köln verhan­delt wurde (Az.: 11 Sa 734/15). Eine Alten­pfle­ge­rin klagte, weil sie während ihrer Pausen in den Nacht­schich­ten zwischen 2011 und 2014 durch­ge­hend auf Rufbe­reit­schaft stehen musste. Die Nacht­wa­chen hatten über die gesamte Nacht­schicht hinweg ein Telefon oder einen Pieper bei sich zu tragen, um im Notfall unver­züg­lich abruf­bar zu sein. Die Pausen konnten im dafür vorge­se­he­nen Raum verbracht werden.

Tatsäch­lich sprach das Gericht der Alten­pfle­ge­rin Anspruch auf eine Zahlung von 4.804 Euro brutto durch die beklagte Arbeit­ge­be­rin zu. Die Kläge­rin wurde schließ­lich nicht von jeder Arbeits­ver­pflich­tung freige­stellt und konnte nicht frei über ihre Pausen­zeit verfü­gen. Anstatt sicher­zu­stel­len, dass während der Pause keine Arbeits­leis­tung angenom­men werden muss, wurde vielmehr erwar­tet, dass in Notfäl­len trotz Pause einge­sprun­gen wird. Deshalb stand der Alten­pfle­ge­rin eine Vergü­tung für die vermeint­li­chen Pausen während ihrer Nacht­schich­ten zu. Dieser Vergü­tungs­an­spruch für die erbrachte Dienst­leis­tung wiederum ergab sich aus den vertrags­ty­pi­schen Dienst­ver­trags­pflich­ten aus § 611 Absatz 1 BGB.

Antwor­ten auf weitere arbeits­zeit­recht­li­che Fragen sowie Tipps rund um das Thema Schicht­ar­beit sind hier zu finden: