Das Thema „Pause“ ist nicht selten geprägt von Unsicherheiten, insbesondere auf Seiten des Arbeitnehmers. Wie lange dauert die Pause, wo darf sie abgehalten werden und zählt sie eigentlich zur Arbeitszeit oder nicht? So lauten einige der vielen Fragen, die sich um diese Angelegenheit ranken. Ein Blick in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bringt Licht ins Dunkle.
§ 4 des Arbeitszeitgesetzes regelt Dauer und Zeitpunkt der Pausen:
- Nach sechs Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von 30 Minuten verpflichtend. Das heißt, länger als sechs Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werden, ohne dass die Arbeit durch eine Pause unterbrochen worden ist.
- Nach neun Stunden Arbeit ist eine Pause von 45 Minuten einzulegen (die halbstündige Pause nach sechs Stunden Arbeit darf hierbei dennoch nicht ausgelassen werden).
- Eine Aufteilung der Pausenzeit auf je mindestens 15 Minuten ist nach Vereinbarung möglich.
Ebenso entscheidend ist die Frage, was eine Pause ist?
- Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und sind zuzüglich der vereinbarten Arbeitsstunden abzuhalten (§ Absatz 1 2 ArbZG).
- Was einigen Arbeitnehmern oft nicht bekannt ist: Gerade weil die Pause nicht zur Arbeitszeit zählt, muss sie frei gestaltbar sein. Das heißt, wenn beispielsweise eine Pflegefachkraft während ihrer Pause auf Rufbereitschaft für Notfälle steht, dann handelt es sich dabei rechtlich betrachtet nicht um eine Pause. Arbeitgeber machen sich durch diesen Umstand strafbar. Die dafür drohenden Bußgelder können durchaus den dreistelligen Bereich erreichen. (§§ 22 und 23 ArbZG).
Besondere Abweichungen von diesen Regelungen sind im Rahmen eines Tarifvertrages möglich (§ 7 ArbZG).
Vergütungsanspruch einer Altenpflegerin wegen vermeintlicher Pausen
Dass mit den Pausenzeiten nicht zu spaßen ist, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2016, der vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 11 Sa 734/15). Eine Altenpflegerin klagte, weil sie während ihrer Pausen in den Nachtschichten zwischen 2011 und 2014 durchgehend auf Rufbereitschaft stehen musste. Die Nachtwachen hatten über die gesamte Nachtschicht hinweg ein Telefon oder einen Pieper bei sich zu tragen, um im Notfall unverzüglich abrufbar zu sein. Die Pausen konnten im dafür vorgesehenen Raum verbracht werden.
Tatsächlich sprach das Gericht der Altenpflegerin Anspruch auf eine Zahlung von 4.804 Euro brutto durch die beklagte Arbeitgeberin zu. Die Klägerin wurde schließlich nicht von jeder Arbeitsverpflichtung freigestellt und konnte nicht frei über ihre Pausenzeit verfügen. Anstatt sicherzustellen, dass während der Pause keine Arbeitsleistung angenommen werden muss, wurde vielmehr erwartet, dass in Notfällen trotz Pause eingesprungen wird. Deshalb stand der Altenpflegerin eine Vergütung für die vermeintlichen Pausen während ihrer Nachtschichten zu. Dieser Vergütungsanspruch für die erbrachte Dienstleistung wiederum ergab sich aus den vertragstypischen Dienstvertragspflichten aus § 611 Absatz 1 BGB.
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