Festgesetzt hat sich die Annahme, dass sechs Nachtschichten in Folge aus arbeitszeitrechtlicher Sicht zulässig seien. Diese Auffassung geht noch auf die alte Arbeitszeitordnung zurück, die aber bereits seit 1994 von dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) abgelöst wurde. Demnach muss sich gemäß § 6 Absatz 1 ArbZG die Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit „nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ richten. Die Aufeinanderfolge von sechs Nachtschichten ist nach den aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und Empfehlungen jedoch überholt.
Wie viele Nachtschichten in Folge wirklich nach aktuellem Erkenntnisstand empfohlen werden, erklärt Prof. Dr. Volker Großkopf, Professor für Rechtswissenschaften im Fachbereich Gesundheitswesen an der Katholischen Hochschule NRW in Köln, in dem Videobeitrag. Zudem legt er dar, wie die Pausen- und Ruhezeitenregelungen gestaltet werden müssen. Auch hier gibt es Besonderheiten, insbesondere für Einrichtungen im Gesundheitswesen, die beachtet werden müssen.
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- Nachtschicht: Augen zu und durch? – Wie man es schafft, die Schichtarbeit in sein Leben zu integrieren
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