Anzeige
ConvaTec AquacelFoam
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von YouTube.
Mehr erfah­ren

Video laden

Festge­setzt hat sich die Annahme, dass sechs Nacht­schich­ten in Folge aus arbeits­zeit­recht­li­cher Sicht zuläs­sig seien. Diese Auffas­sung geht noch auf die alte Arbeits­zeit­ord­nung zurück, die aber bereits seit 1994 von dem Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) abgelöst wurde. Demnach muss sich gemäß § 6 Absatz 1 ArbZG die Gestal­tung der Nacht- und Schicht­ar­beit „nach den gesicher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen über die menschen­ge­rechte Gestal­tung der Arbeit“ richten. Die Aufein­an­der­folge von sechs Nacht­schich­ten ist nach den aktuel­len arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen und Empfeh­lun­gen jedoch überholt.

Wie viele Nacht­schich­ten in Folge wirklich nach aktuel­lem Erkennt­nis­stand empfoh­len werden, erklärt Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln, in dem Video­bei­trag. Zudem legt er dar, wie die Pausen- und Ruhezei­ten­re­ge­lun­gen gestal­tet werden müssen. Auch hier gibt es Beson­der­hei­ten, insbe­son­dere für Einrich­tun­gen im Gesund­heits­we­sen, die beach­tet werden müssen.

Antwor­ten auf weitere arbeits­zeit­recht­li­che Fragen sowie Tipps rund um das Thema Schicht­ar­beit sind hier zu finden: