Um Antworten auf Fragen zum Thema Schichtdienst zu bekommen, muss ein Blick in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geworfen werden. Es ist 1994 in Deutschland in Kraft getreten und setzt europäisches Recht gemäß der Richtlinie 2003/88/EG um. Grundsätzlich ist es für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich und ist demnach auch für Fachkräfte des Gesundheitswesens grundlegend. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte sowie Chefärzte.
Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten
Laut Arbeitszeitgesetz darf die Arbeitszeit von Beschäftigten acht Stunden am Tag nicht überschreiten, das gilt auch für den Schichtdienst. Natürlich gibt es hier aber auch Ausnahmen: So darf die Tagesstundenzahl auf zehn Stunden erhöht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten (24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden beträgt.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten verpflichtend, 45 Minuten Pause müssen bei einer Arbeitszeit über neun Stunden eingelegt werden. Eine Aufteilung der Pausenzeit auf jeweils mindestens 15 Minuten ist durchaus möglich.
Was die Ruhezeiten anbelangt, gibt es speziell für Beschäftigte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gesonderte Vorschriften: Grundsätzlich muss die Ruhezeit nach einer Schicht mindestens elf Stunden betragen – für diese Beschäftigtengruppe darf sie jedoch auch um eine Stunde verkürzt werden, sofern innerhalb eines Kalendermonats eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird.
Besonderheiten bei Nachtdienst
Für die Nachtschichtarbeit gilt ebenfalls: Acht Stunden pro Schicht sollten nicht überschritten werden. Auch die Nachtschichten dürfen aber durchaus auch mal auf zehn Stunden ausgeweitet werden und für diesen Fall gelten nun andere Ausgleichsregelungen als für die Tagesschichten: Eine durchschnittliche Arbeitsdauer von acht Stunden muss bei Überschreitung der Nachtschichtzeiten innerhalb von vier Wochen gegeben sein. Zudem muss Nachtarbeit generell entweder mit bezahlten freien Tagen oder mit einem Lohnzuschlag ausgeglichen werden. Der Gesundheit zuliebe empfiehlt sich natürlich immer der Ausgleich durch Freizeit, sofern möglich.
Gut zu wissen: Nachtarbeitnehmer haben vor Beginn der Beschäftigung Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, danach kann man sich alle drei Jahre durchchecken lassen – die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Ab dem 50. Lebensjahr steht dem Beschäftigten eine solche Untersuchung im jährlichen Abstand zu. Im Interesse der eigenen Gesundheit sollte man die Untersuchungen auf jeden Fall in Anspruch nehmen!
Wenn die Gesundheit tatsächlich infolge der Nachtarbeit gefährdet ist, hat man übrigens Anspruch darauf, nicht mehr für Nachtschichten eingeteilt zu werden und nur noch in Tagesschichten zu arbeiten. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2014 zu entscheiden, bei dem eine Krankenpflegerin aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten konnte. Einen Tagesarbeitsplatz kann man darüber hinaus auch einfordern, wenn man allein erziehend ein Kind unter 12 Jahren oder schwer pflegebedürftige Angehörige betreut.
Keine Sonntagsruhe für Krankenpfleger
Natürlich sind Beschäftigte im Gesundheitswesen, die beispielsweise im Krankenhaus arbeiten, auch ausgenommen von der Sonn- und Feiertagsruhe. Es müssen allerdings mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Wurde an einem Sonntag gearbeitet, muss ein Ruhetag zum Ausgleich innerhalb von zwei Wochen folgen, für die Beschäftigung an einem werktäglichen Feiertag muss der Ausgleich innerhalb von acht Wochen gewährleistet werden.
Wie gut ist mein Schichtplan?
Um sich einen ersten Überblick darüber zu verschaffen, ob der eigene Schichtplan tatsächlich die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt und darüber hinaus gewisse Qualitätsmerkmale aufweist, kann man sich an die nachfolgende Checkliste halten.
Entspricht mein Schichtplan den rechtlichen Vorgaben?
- Dauert die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden bzw. bleibt die Wochenarbeitszeit unter 48 Stunden?
- Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen?
- Werden Ruhepausen von 30 bzw. 45 Minuten regelmäßig eingehalten?
- Beträgt die Ruhezeit nach einer Schicht im Durchschnitt elf Stunden?
- Sind für Nachtschichten ein finanzieller Zuschlag oder ein Freizeitausgleich vorgesehen?
- Werden Überstunden im Nachtdienst innerhalb von vier Wochen ausgeglichen?
- Wird die arbeitsmedizinische Untersuchung in Anspruch genommen?
- Bleiben in meinem Schichtplan 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei?
- Wird ein Arbeitstag am Sonntag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen?
Wie gut ist mein Schichtplan darüber hinaus?
- Rotiert das Schichtsystem vorwärts? (Frühschicht – Spätschicht – Nachtschicht)
- Gibt es zwischen Montag und Freitag zumindest einen freien Abend?
- Habe ich regelmäßig ein Wochenende mit zwei zusammenhängenden freien Tagen?
- Habe ich regelmäßig ein Wochenende, das einen tatsächlichen Wochenendtag beinhaltet? (Freitag plus Samstag/ Samstag plus Sonntag/ Sonntag plus Montag)
- Ist der Schichtplan langfristig geplant und vorhersehbar? Werden kurzfristige Änderungen des Schichtplans vermieden?
*Besondere Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind im Rahmen eines Tarifvertrages durchaus möglich, beispielsweise wenn es um die Ausgleichsregelungen für Überstunden geht (§ 7 ArbZG).
Quelle: ArbZG, TK: Wann ist Schicht? Tipps und Empfehlungen für Beschäftigte