Der Schichtplan unterliegt grundsätzlich den Regelungen gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) ist in Deutsch­land verbind­lich für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Es soll Sicher­heit und Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer gewähr­leis­ten. Bild: Kamil Macniak/Dreamstime.com

Um Antwor­ten auf Fragen zum Thema Schicht­dienst zu bekom­men, muss ein Blick in das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) gewor­fen werden. Es ist 1994 in Deutsch­land in Kraft getre­ten und setzt europäi­sches Recht gemäß der Richt­li­nie 2003/88/EG um. Grund­sätz­lich ist es für alle Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer verbind­lich und ist demnach auch für Fachkräfte des Gesund­heits­we­sens grund­le­gend. Ausge­nom­men sind unter anderem leitende Angestellte sowie Chefärzte.

Arbeits­zeit, Ruhepau­sen und Ruhezei­ten

Laut Arbeits­zeit­ge­setz darf die Arbeits­zeit von Beschäf­tig­ten acht Stunden am Tag nicht überschrei­ten, das gilt auch für den Schicht­dienst. Natür­lich gibt es hier aber auch Ausnah­men: So darf die Tages­stun­den­zahl auf zehn Stunden erhöht werden, wenn sie inner­halb von sechs Monaten (24 Wochen) im Durch­schnitt acht Stunden beträgt.

Bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten verpflich­tend, 45 Minuten Pause müssen bei einer Arbeits­zeit über neun Stunden einge­legt werden. Eine Auftei­lung der Pausen­zeit auf jeweils mindes­tens 15 Minuten ist durch­aus möglich.

Was die Ruhezei­ten anbelangt, gibt es spezi­ell für Beschäf­tigte in Kranken­häu­sern und anderen Einrich­tun­gen zur Behand­lung, Pflege und Betreu­ung von Perso­nen geson­derte Vorschrif­ten: Grund­sätz­lich muss die Ruhezeit nach einer Schicht mindes­tens elf Stunden betra­gen – für diese Beschäf­tig­ten­gruppe darf sie jedoch auch um eine Stunde verkürzt werden, sofern inner­halb eines Kalen­der­mo­nats eine andere Ruhezeit entspre­chend verlän­gert wird.

Beson­der­hei­ten bei Nacht­dienst

Für die Nacht­schicht­ar­beit gilt ebenfalls: Acht Stunden pro Schicht sollten nicht überschrit­ten werden. Auch die Nacht­schich­ten dürfen aber durch­aus auch mal auf zehn Stunden ausge­wei­tet werden und für diesen Fall gelten nun andere Ausgleichs­re­ge­lun­gen als für die Tages­schich­ten: Eine durch­schnitt­li­che Arbeits­dauer von acht Stunden muss bei Überschrei­tung der Nacht­schicht­zei­ten inner­halb von vier Wochen gegeben sein. Zudem muss Nacht­ar­beit generell entwe­der mit bezahl­ten freien Tagen oder mit einem Lohnzu­schlag ausge­gli­chen werden. Der Gesund­heit zuliebe empfiehlt sich natür­lich immer der Ausgleich durch Freizeit, sofern möglich.

Gut zu wissen: Nacht­ar­beit­neh­mer haben vor Beginn der Beschäf­ti­gung Anspruch auf eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung, danach kann man sich alle drei Jahre durch­che­cken lassen – die Kosten übernimmt der Arbeit­ge­ber. Ab dem 50. Lebens­jahr steht dem Beschäf­tig­ten eine solche Unter­su­chung im jährli­chen Abstand zu. Im Inter­esse der eigenen Gesund­heit sollte man die Unter­su­chun­gen auf jeden Fall in Anspruch nehmen!

Wenn die Gesund­heit tatsäch­lich infolge der Nacht­ar­beit gefähr­det ist, hat man übrigens Anspruch darauf, nicht mehr für Nacht­schich­ten einge­teilt zu werden und nur noch in Tages­schich­ten zu arbei­ten. Über einen solchen Fall hatte das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) im Jahr 2014 zu entschei­den, bei dem eine Kranken­pfle­ge­rin aus gesund­heit­li­chen Gründen keine Nacht­schich­ten mehr leisten konnte. Einen Tages­ar­beits­platz kann man darüber hinaus auch einfor­dern, wenn man allein erzie­hend ein Kind unter 12 Jahren oder schwer pflege­be­dürf­tige Angehö­rige betreut.

Keine Sonntags­ruhe für Kranken­pfle­ger

Natür­lich sind Beschäf­tigte im Gesund­heits­we­sen, die beispiels­weise im Kranken­haus arbei­ten, auch ausge­nom­men von der Sonn- und Feier­tags­ruhe. Es müssen aller­dings mindes­tens 15 Sonntage im Jahr beschäf­ti­gungs­frei bleiben. Wurde an einem Sonntag gearbei­tet, muss ein Ruhetag zum Ausgleich inner­halb von zwei Wochen folgen, für die Beschäf­ti­gung an einem werktäg­li­chen Feier­tag muss der Ausgleich inner­halb von acht Wochen gewähr­leis­tet werden.

Wie gut ist mein Schicht­plan?

Um sich einen ersten Überblick darüber zu verschaf­fen, ob der eigene Schicht­plan tatsäch­lich die erfor­der­li­chen recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen erfüllt und darüber hinaus gewisse Quali­täts­merk­male aufweist, kann man sich an die nachfol­gende Check­liste halten.

Entspricht mein Schicht­plan den recht­li­chen Vorga­ben?

  • Dauert die tägli­che Arbeits­zeit nicht mehr als acht Stunden bzw. bleibt die Wochen­ar­beits­zeit unter 48 Stunden?
  • Werden Überstun­den durch Freizeit ausge­gli­chen?
  • Werden Ruhepau­sen von 30 bzw. 45 Minuten regel­mä­ßig einge­hal­ten?
  • Beträgt die Ruhezeit nach einer Schicht im Durch­schnitt elf Stunden?
  • Sind für Nacht­schich­ten ein finan­zi­el­ler Zuschlag oder ein Freizeit­aus­gleich vorge­se­hen?
  • Werden Überstun­den im Nacht­dienst inner­halb von vier Wochen ausge­gli­chen?
  • Wird die arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung in Anspruch genom­men?
  • Bleiben in meinem Schicht­plan 15 Sonntage im Jahr beschäf­ti­gungs­frei?
  • Wird ein Arbeits­tag am Sonntag inner­halb von zwei Wochen ausge­gli­chen?

Wie gut ist mein Schicht­plan darüber hinaus?

  • Rotiert das Schicht­sys­tem vorwärts? (Frühschicht – Spätschicht – Nacht­schicht)
  • Gibt es zwischen Montag und Freitag zumin­dest einen freien Abend?
  • Habe ich regel­mä­ßig ein Wochen­ende mit zwei zusam­men­hän­gen­den freien Tagen?
  • Habe ich regel­mä­ßig ein Wochen­ende, das einen tatsäch­li­chen Wochen­end­tag beinhal­tet? (Freitag plus Samstag/ Samstag plus Sonntag/ Sonntag plus Montag)
  • Ist der Schicht­plan langfris­tig geplant und vorher­seh­bar? Werden kurzfris­tige Änderun­gen des Schicht­plans vermie­den?

*Beson­dere Abwei­chun­gen von den Regelun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes sind im Rahmen eines Tarif­ver­tra­ges durch­aus möglich, beispiels­weise wenn es um die Ausgleichs­re­ge­lun­gen für Überstun­den geht (§ 7 ArbZG).

Quelle: ArbZG, TK: Wann ist Schicht? Tipps und Empfeh­lun­gen für Beschäf­tigte