Die Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten, eine Klinik mit rund 1.000 Betten und etwa 2.000 Mitarbeitern, als Krankenschwester beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht‑, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Die Nachtschicht geht von 21:45 Uhr bis 6:15 Uhr.
In den Jahren 2010/2011 veränderte sich der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit, dass sie fortan gezwungen ist Medikamente einzunehmen, die zum Einschlafen führen und einen nächtlichen Schlaf bewirken.
Medikamente machten Nachtschicht unmöglich
Die Klägerin war damit nicht mehr in der Lage, den Nachtdienst zu bestreiten. Soweit sie zu Nachtschichten eingeteilt wurde, tauschte sie die Dienste mit anderen Mitarbeitern.
Eine Untersuchung des Betriebsarztes im April 2012 bestätigte den Befund der Nachtdienstuntauglichkeit. Daraufhin wurde die Kläger vonseiten des Pflegedirektors als „arbeitsunfähig krank“ nach Hause geschickt.
Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Bis zur arbeitsgerichtlichen Entscheidung im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog danach Arbeitslosengeld.
Nachtdienstuntauglich heißt nicht arbeitsunfähig
Die unter anderem auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage war beim Bundesarbeitsgericht (BAG), ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich (Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13): Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden.
Der Senat hat festgestellt, dass die Klägerin alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen kann. Sie ist nach Art und Ort der Arbeitsleistung sowie zeitlicher Dauer der Arbeit uneingeschränkt einsetzbar und unterliegt Einschränkungen nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und insoweit auch nur in Bezug auf die Nachtschicht. Insofern liegt bei der Klägerin auch keine Form der Arbeitsunfähigkeit vor.
Auch wenn die Klägerin nicht mehr zur Übernahme von Nachtschichten eingeteilt werden kann, steht dies nicht einer vollumfänglich vertragsgemäßen Beschäftigung seitens der Beklagten entgegen, so die Richter. Die Besonderheiten des Schichtdienstes stellen kein unüberwindbares tatsächliches Hindernis dar, die Klägerin nicht zu Nachtdiensten einzuteilen.
Die Klägerin kann somit verlangen, dass die Beklagte ihr Weisungsrecht so ausübt, dass bei der Schichteinteilung Rücksicht auf das bei ihr vorliegende gesundheitliche Defizit genommen wird.
Quelle: BAG vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 = RDG 2014, S. 230–233.
1 Kommentar
Um was ging es ursprünglich nochmal? Ach ja, dass eine Kollegin aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr machen darf.…..