Arbeiten im Nachtdienst: Welcher Zuschlag ist angemessen? (Symbolbild)
Arbei­ten im Nacht­dienst: Welcher Zuschlag ist angemes­sen? (Symbol­bild) Bild: © Motor­tion | Dreamstime.com

Nach § 6 Absatz 5 ArbZG sollen Nacht­ar­beit­neh­mer einen angemes­se­nen Ausgleich für die mit der Nacht­ar­beit verbun­de­nen Beein­träch­ti­gun­gen erhal­ten. Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf das jewei­lige Brutto­stun­den­ent­gelt bzw. die Gewäh­rung einer entspre­chen­den Zahl von bezahl­ten freien Tagen stellt regel­mä­ßig einen angemes­se­nen Ausgleich für geleis­tete Nacht­ar­beit dar.

Die Parteien strei­ten über Zuschläge für Nacht­ar­beit. Die nicht tarif­ge­bun­dene Beklagte betreibt eine Senio­ren­re­si­denz in Freiburg im Breis­gau, in der die Kläge­rin als Alten­pfle­ge­rin arbei­tet. Sie wird als Dauer­nacht­wa­che zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr einge­setzt, was der Normal­be­las­tung einer Nacht­ar­beit­neh­me­rin entspricht.

Die Beklagte ist nach der Landes­per­so­nal­ver­ord­nung (§ 10 Absatz 1 LPersVO BW) in Verbin­dung mit dem Wohn‑, Teilhabe- und Pflege­ge­setz (§ 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 3 WTPG BW) verpflich­tet, eine bestimmte Zahl von Beschäf­tig­ten, darun­ter auch Pflege­fach­kräfte, im Nacht­dienst einzu­set­zen.

Alten­pfle­ge­rin: Ein Zuschlag von mindes­tens 25 Prozent sei angemes­sen

Für den streit­ge­gen­ständ­li­chen Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 15 Juni 2017 zahlte die Beklagte an die Kläge­rin Nacht­ar­beits­zu­schläge für 959,4 Stunden in Höhe von 1.779,68 Euro auf der Grund­lage von 15 Prozent des Brutto­stun­den­ent­gelts in Höhe von 12,37 Euro. Die Kläge­rin hat die Auffas­sung vertre­ten, ihr stehe ein Nacht­ar­beits­zu­schlag in Höhe von insge­samt 30 Prozent zu. Für Nacht­ar­beit sei regel­mä­ßig ein Zuschlag von 25 Prozent angemes­sen, bei Dauer­nacht­ar­beit von 30 Prozent.

Der Umstand, dass die Tätig­keit zwingend nachts ausge­führt werden müsse, könne nicht dazu führen, dass der Nacht­ar­beits­zu­schlag gerin­ger ausfalle. Die gesund­heit­li­chen Belas­tun­gen durch die Nacht­ar­beit bestün­den unabhän­gig davon, ob die Nacht­ar­beit vermeid­bar oder unver­meid­bar sei. In jedem Fall sei eine Beschäf­ti­gung in Dauer­nacht­ar­beit vermeid­bar. Eine unions­rechts­kon­forme Ausle­gung von § 6 Absatz 5 ArbZG stehe einem niedri­ge­ren Nacht­ar­beits­zu­schlag entge­gen. Daneben habe sie Anspruch auf Verzugs­pau­scha­len nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB in Höhe von 520 Euro.

Das Arbeits­ge­richt Freiburg hat der Klage mit Versäum­nis­ur­teil statt­ge­ge­ben und das Urteil auf den Einspruch der Beklag­ten aufrecht­erhal­ten. Auf die Berufung der Beklag­ten hat das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-Württem­berg das Urteil teilweise abgeän­dert, das Versäum­nis­ur­teil teilweise aufge­ho­ben und der Kläge­rin ledig­lich weitere Nacht­ar­beits­zu­schläge in Höhe von 5 Prozent des Brutto­stun­den­ent­gelts und damit 593,88 Euro brutto nebst Zinsen zugespro­chen. Im Übrigen hat das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) die Klage abgewie­sen.

Mit der Revisio­nen begehrt die Kläge­rin, dass die erstin­stanz­li­che Entschei­dung in vollem Umfang wieder­her­ge­stellt wird, und die Beklagte, dass die Klage vollstän­dig abgewie­sen wird.

Entschei­dung: Nacht­ar­beits­zu­schlag von 20 Prozent ist angemes­sen

Die Revision ist unbegrün­det. Die Klage ist entspre­chend der Entschei­dung des LAG Baden-Württem­berg teilweise begrün­det. Die Kläge­rin hat Anspruch auf weitere Nacht­ar­beits­zu­schläge in Höhe von 593,88 Euro brutto. Das LAG hat den Anspruch auf Nacht­ar­beits­zu­schläge in Höhe von 20 Prozent des Brutto­stun­den­ent­gelts recht­mä­ßig festge­setzt.

Nach § 6 Absatz 5 ArbZG ist der Arbeit­ge­ber, soweit eine tarif­ver­trag­li­che Ausgleichs­re­ge­lung nicht besteht, verpflich­tet, dem Nacht­ar­beit­neh­mer für die während der Nacht­zeit geleis­te­ten Arbeits­stun­den eine angemes­sene Zahl bezahl­ter freier Tage oder einen angemes­se­nen Zuschlag auf das ihm hierfür zuste­hende Brutto­ar­beits­ent­gelt zu gewäh­ren.

Der Arbeit­ge­ber kann wählen, ob er den Ausgleichs­an­spruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistel­lung oder durch eine Kombi­na­tion von beidem erfüllt. Die gesetz­lich begrün­dete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkre­ti­siert sich auf eine der geschul­de­ten Leistun­gen erst dann, wenn der Schuld­ner das ihm zuste­hende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ausübt.

Nacht­ar­beit ist schäd­lich für die Gesund­heit

Nach gesicher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen ist Nacht­ar­beit grund­sätz­lich für jeden Menschen schäd­lich und hat negative gesund­heit­li­che Auswir­kun­gen. Es ist anerkannt, dass Nacht­ar­beit umso schäd­li­cher ist, in je größe­rem Umfang sie geleis­tet wird. Die Regelun­gen in § 6 ArbZG sollen in erster Linie dem Schutz des Arbeit­neh­mers vor den schäd­li­chen Folgen der Nacht- und Schicht­ar­beit dienen. Den Nacht­ar­beit­neh­mern soll ein angemes­se­ner Ausgleich für die mit der Nacht­ar­beit verbun­de­nen Beein­träch­ti­gun­gen gewährt werden, ohne dass der Gesetz­ge­ber Vorga­ben zum Umfang des Ausgleichs macht.

§ 6 Absatz 5 ArbZG begrün­det einen Anspruch auf bezahl­ten Freizeit­aus­gleich, nachdem eine gesund­heits­schüt­zende Wirkung jeden­falls in den Fällen eintritt, in denen sich die Dauer der zu erbrin­gen­den Arbeits­zeit für den Arbeit­neh­mer durch den bezahl­ten Freizeit­aus­gleich insge­samt verrin­gert und er zeitnah gewährt wird. Soweit ein Nacht­ar­beits­zu­schlag vorge­se­hen ist, wirkt dieser sich auf die Gesund­heit des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers nicht aus. Die indivi­du­elle gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung wird vielmehr kommer­zia­li­siert.

Die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers wird verteu­ert, um auf diesem Weg allge­mein Nacht­ar­beit einzu­däm­men. Nacht­ar­beit soll für den Arbeit­ge­ber weniger attrak­tiv sein. Außer­dem soll der Nacht­ar­beits­zu­schlag den Arbeit­neh­mer in einem gewis­sen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozia­len Leben entschä­di­gen. Zwischen den Alter­na­ti­ven des Belas­tungs­aus­gleichs besteht nach der gesetz­li­chen Regelung kein Rangver­hält­nis, vor allem kein Vorrang des Freizeit­aus­gleichs. Die Angemes­sen­heit im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG ist für beide Alter­na­ti­ven nach einem einheit­li­chen Maßstab zu beurtei­len. Der Umfang der Ausgleichs­ver­pflich­tung hängt nicht davon ab, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeit­ge­ber entschei­det.

Vielmehr müssen sich die jewei­li­gen Leistun­gen nach ihrem Wert grund­sätz­lich entspre­chen. Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf das jewei­lige Brutto­stun­den­ent­gelt bzw. die Gewäh­rung einer entspre­chen­den Zahl von bezahl­ten freien Tagen stellt regel­mä­ßig einen angemes­se­nen Ausgleich für geleis­tete Nacht­ar­beit dar.

Eine Erhöhung oder Vermin­de­rung des Regel­werts kommt in Betracht, wenn die Umstände, unter denen die Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen ist, den regel­mä­ßig angemes­se­nen Wert von 25 Prozent wegen der im Vergleich zum Üblichen höheren oder niedri­ge­ren Belas­tung als zu gering oder zu hoch erschei­nen lassen.

Wann es zu einer Erhöhung des Nacht­ar­beits­zu­schlags kommen kann:

Zu einer Erhöhung kann es kommen, wenn die Belas­tung durch die Nacht­ar­beit unter quali­ta­ti­ven (Art der Tätig­keit) oder quanti­ta­ti­ven (Umfang der Nacht­ar­beit) Gesichts­punk­ten die gewöhn­lich mit der Nacht­ar­beit verbun­dene Belas­tung übersteigt.

Das ist regel­mä­ßig der Fall, wenn ein Arbeit­neh­mer nach seinem Arbeits­ver­trag oder nach Ausübung des Direk­ti­ons­rechts durch den Arbeit­ge­ber dauer­haft in Nacht­ar­beit tätig wird („Dauer­nacht­ar­beit“). Der Anspruch erhöht sich dann in der Regel auf 30 Prozent.

Wann es zu einer Vermin­de­rung des Nacht­ar­beits­zu­schlags kommen kann:

Ein gerin­ge­rer als der regel­mä­ßige Zuschlag von 25 Prozent auf das Brutto­ar­beits­ent­gelt kann hinge­gen genügen, wenn die Belas­tung durch die Nacht­ar­beit im Vergleich zu der üblichen Situa­tion gerin­ger ist. Eine Verrin­ge­rung des Zuschlags mit der Begrün­dung, dass Nacht­ar­beit unver­meid­bar ist, kommt in Betracht, wenn die Nacht­ar­beit aus zwingend mit der Art der Tätig­keit verbun­de­nen Gründen unver­meid­bar ist. Zuletzt ist hierzu einschrän­kend angenom­men worden, dass ein „Abwei­chen nach unten“ nur dann möglich ist, wenn – wie etwa im Rettungs­we­sen – überra­gende Gründe des Gemein­wohls die Nacht­ar­beit zwingend erfor­dern.

Vor diesem Hinter­grund hält hier die Bewer­tung eines Nacht­ar­beits­zu­schlags in Höhe von 20 Prozent als angemes­sen im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG der revisi­ons­recht­li­chen Überprü­fung stand. Bei dem Merkmal „angemes­sen“ handelt es sich um einen unbestimm­ten Rechts­be­griff, der dem Tatsa­chen­ge­richt ein Beurtei­lungs­spiel­raum einräumt.

Rechts­kräf­tige Entschei­dung des Landes­ar­beits­ge­richts

Das LAG hat den Begriff der Angemes­sen­heit recht­mä­ßig inter­pre­tiert und anschlie­ßend die Höhe des als angemes­sen anzuse­hen­den Zuschlags beanstan­dungs­frei modifi­ziert. Auch der deutli­che Abschlag in Höhe von zehn Prozent­punk­ten hält sich noch im Rahmen des dem Gericht zukom­men­den Beurtei­lungs­spiel­raums. Entge­gen der Auffas­sung der Beklag­ten ist der Lenkungs­zweck anderer­seits bei einem Ausgleich nach § 6 Absatz 5 ArbZG in Geld nicht der „überbor­dende und wichtigste“ Zweck­an­teil. Bei unver­meid­ba­rer Nacht­ar­beit muss der Abschlag daher nicht,wie die Beklagte meint, mindes­tens 15 Prozent­punkte betra­gen. Der als angemes­sen betrach­tete Zuschlag von 20 Prozent greift daher nicht unver­hält­nis­mä­ßig in das Recht der beklag­ten Arbeit­ge­be­rin aus Artikel 12 Absatz 1 GG unter dem Gesichts­punkt der Berufs­aus­übungs­frei­heit ein.

Der Ausgleich für beson­dere Belas­tun­gen durch Nacht­ar­beit entspricht einem Gemein­wohl­ziel, das auf vernünf­ti­gen Erwägun­gen beruht. Ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent ist geeig­net, erfor­der­lich und verhält­nis­mä­ßig im engeren Sinn, diese Zwecke zu errei­chen.

Schließ­lich ergibt sich ein Anspruch auf einen höheren Nacht­ar­beits­zu­schlag als von 20 Prozent entge­gen der Auffas­sung der Kläge­rin nicht aus unions­recht­li­chen Erwägun­gen. Die weite­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen nach § 6 Absatz 5 ArbZG sind erfüllt. Tarif­ver­trag­li­che Ausgleichs­re­ge­lun­gen bestehen nicht. Die Kläge­rin ist Nacht­ar­beit­neh­me­rin im Sinne von § 2 Absatz 5 Nummer 2 ArbZG. Mit der Leistung von Nacht­ar­beits­zu­schlä­gen hat die Beklagte von ihrem Wahlrecht nach § 262 BGB Gebrauch gemacht.

Der Höhe nach besteht für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 15. Juni 2017 Anspruch auf rechne­risch unstrei­tige Nacht­ar­beits­zu­schläge von 593,88 Euro brutto (12,37 Euro * 959,4 Stunden * 20 Prozent abzüg­lich gezahl­ter 1.779,68 Euro). Der Zinsan­spruch beruht auf §§ 29, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Auf die Pauscha­len nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB in Höhe von insge­samt 520 Euro hat die Kläge­rin keinen Anspruch.

Die Entschei­dung ist rechts­kräf­tig.

Hinweis: Nacht­zu­schläge sind steuer­frei. Zur Berech­nung ist der Grund­lohn mit dem Prozent­satz des Zuschlags auf den Grund­lohn mal den Arbeits­stun­den zu multi­pli­zie­ren, die in der Nacht­zeit gearbei­tet worden sind.