Schichtplanung für den Nachtdienst.
Schicht­pla­nung. Bild: © Nutha­wut Somsuk | Dreamstime.com

Müdig­keit, Nervo­si­tät und Konzen­tra­ti­ons­schwä­chen sind allseits bekannte Neben­wir­kun­gen des Schicht­diens­tes. Kann eine Pflege­kraft ihren Einsatz im Nacht­dienst verwei­gern, wenn sie aufgrund ihres schicht­dienst­li­chen Einsat­zes an gesund­heit­li­chen Störun­gen leidet?

Nacht­dienst schäd­lich, aber notwen­dig

In der Tat gibt es zahlrei­che epide­mio­lo­gi­sche Studien, die hinrei­chende Anhalts­punkte für eine ursächliche Betei­li­gung von Schicht­ar­beit an Kreis­lauf­erkran­kun­gen und psychi­sche Erkran­kun­gen geben. Die Inter­na­tio­nale Agentur für Krebs­for­schung (IARC) hat im Jahr 2007 Schicht­ar­beit mit zirka­dia­ner Disrup­tion bezie­hungs­weise Chronod­is­rup­tion sogar als wahrschein­li­ches Human­kar­zi­no­gen eingestuft.[1]
Einige Jahre zuvor hat auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt festge­stellt: „Nacht­ar­beit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich. Sie führt zu Schlaf­lo­sig­keit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darm-Traktes, erhöhter Nervosität und Reizbar­keit sowie zur Herab­set­zung der Leistungsfähigkeit“ (Az.: 1 BvR 1025/82).

Dennoch ist und bleibt der Nacht- und Schicht­dienst im Gesund­heits­dienst unver­zicht­bar, da diese spezi­el­len Dienst­leis­tun­gen rund um die Uhr abruf­bar sein müssen. Die Nacht­dienst­tä­tig­keit ist nach einhel­li­ger Meinung aus den pflege­ri­schen Berufs­bil­dern nicht wegzu­den­ken, ohne sie ist die gefor­derte Rund-um-die-Uhr-Betreu­ung der Patien­ten nicht sicher­zu­stel­len. Ein pauschal-indivi­du­el­les Recht der Arbeits­ver­wei­ge­rung wird daher dem einzel­nen Arbeit­neh­mer nicht zugebil­ligt. Der Gesetz­ge­ber hat aller­dings die Balance zwischen der Notwen­dig­keit der Patien­ten­ver­sor­gung und dem Schutz der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer auch für den Gesund­heits­dienst im Arbeits­zeit­ge­setz zu regulie­ren versucht.

Wann ist eine Umset­zung in den Tagdienst begrün­det?

Gemäß § 6 Absatz 1 ArbZG ist der Arbeit­ge­ber verpflich­tet, die Arbei­ten in der Nacht­zeit­spanne zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr nach den gesicher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen über die menschen­ge­rechte Gestal­tung der Arbeit festzu­le­gen. In diesem Sinne sind Nacht­ar­beit­neh­mer gemäß § 6 Absatz 3 ArbZG berech­tigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits­me­di­zi­nisch auf ihre Nachdienst­taug­lich­keit unter­su­chen zu lassen. Ob dem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer dann ein sogenann­ter „Umset­zungs­an­spruch“ auf einen geeig­ne­ten Tages­ar­beits­platz zusteht, richtet sich an § 6 Absatz 4 ArbZG aus.

Diese Vorschrift zählt drei Fallge­stal­tun­gen auf, nach denen eine Umset­zung in den Tagdienst begründet sein kann. In Betracht kommt die Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers, wenn die weitere Verrich­tung der Nacht­ar­beit den Arbeit­neh­mer konkret in seiner Gesund­heit gefährdet. Daneben kann ein Nacht­ar­beit­neh­mer einen Tages­ar­beits­platz verlan­gen, wenn in seinem Haushalt ein Kind von unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt leben­den Person betreut werden kann. Schließ­lich kann ein Umset­zungs­ver­lan­gen auch darauf gestützt werden, wenn ein schwer-pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt versorgt werden muss.

Die Pflicht des Arbeit­ge­bers kann aller­dings dann entfal­len, wenn aus dringen­den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­sen kein geeig­ne­ter Tages­ar­beits­platz zur Verfügung gestellt werden kann. Mit dem Blick auf das Krite­rium der Gesundheitsbeeinträchtigung hat das Bundes­ar­beits­ge­richt in einer Entschei­dung aus dem Jahr 2014 einer nacht­dienst­un­taug­li­chen Kranken­schwes­ter den Beschäftigungsanspruch im Tagdienst zuerkannt (Az.: 10 AZR 637/13). Das Kranken­haus konnte sich nicht darauf berufen, dass seine übrigen Arbeit­neh­mer allesamt im Schicht­dienst tätig sind, weshalb auch grundsätzlich von den Pflegekräften Schichtdienst‑, insbe­son­dere Nacht­dienst­taug­lich­keit abver­langt werden würde. Vielmehr musste das Kranken­haus sein Weisungs­recht so ausüben, dass für die betref­fende Kranken­schwes­ter keine Nacht­dienste anfal­len.

Redak­ti­ons­tipp: Müde im Nacht­dienst? Wir haben einige inter­es­sante Tipps und Tricks heraus­ge­ar­bei­tet, mit denen man fit und ausge­ruht durch die Nacht­schich­ten kommen kann.

[1] Erren T, Falaturi P, Morfeld P, Knauth P, Reiter RJ, Piekar­ski C (2010): „Schicht­ar­beit und Krebs – Hintergründe und Heraus­for­de­run­gen.“ In: Dtsch Arztebl Int 107(38), S. 657–662.