Schichtdienst.
Schicht­dienst. Bild: © Light­field­stu­dios­prod | Dreamstime.com

Wie viele Rundgänge müssen während der Nacht­schicht in einem Pflege­heim oder Kranken­haus gemacht werden?

Eines vorweg: Eine Rechts­vor­schrift, die aussagt wie viele Rundgänge während des Nacht­diens­tes getätigt werden müssen, gibt es nicht. Dennoch lässt sich eine grobe Anzahl ablei­ten. Grund­sätz­lich gilt schließ­lich, dass Patien­ten und Patien­tin­nen bzw. Bewoh­ner und Bewoh­ne­rin­nen gemäß der erfor­der­li­chen Sorgfalt versorgt werden müssen. Und dazu kann es gehören, in regel­mä­ßi­gen Abstän­den nach ihnen zu schauen, entspre­chend dem Zustand oder der Umstände des jewei­li­gen Bewoh­ners oder Patien­ten. Es ist also entschei­dend, was für diesen medizi­nisch-pflege­risch notwen­dig ist – und hiernach ist dann auszu­rich­ten, wie oft ein Kontroll­gang zu dem Betrof­fe­nen getätigt wird.

Im Allge­mei­nen hat sich eine ungefähre Richt­zahl von zwei bis vier Routine-Rundgän­gen pro Nacht heraus­ge­bil­det (siehe zum Beispiel LG Mönchen­glad­bach vom 24. Oktober 2003 – 2 S 81/03 = RDG 2006, Heft 1, Urteils­kar­tei; OLG Schles­wig NJW-RR 2004, S. 237). Natür­lich besteht auch die Möglich­keit, dass der Arbeit­ge­ber hierzu eine konkrete Vorgabe macht, an die sich gehal­ten werden muss.

Rufbe­reit­schaft, Bereit­schafts­dienst – was ist der Unter­schied? Und werde ich für beide Arbeits­for­men vergü­tet?

Rufbe­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst – zwei ähnlich klingende Begriffe, und doch sind die beiden Arbeits­for­men durch­aus verschie­den. Der wesent­li­che Unter­schied liegt im Aufent­halts­ort des Arbeits­neh­mers oder der Arbeit­neh­me­rin und dem tatsäch­lich anfal­len­den Arbeits­auf­wand. Bei der Rufbe­reit­schaft hält sich der Arbeit­neh­mer auf Abruf an einem selbst gewähl­ten Ort (zum Beispiel zuhause) auf, um bei Bedarf zum Dienst antre­ten zu können. Rufbe­reit­schaft macht also dann Sinn, wenn zu der Zeit erfah­rungs­ge­mäß nur in Ausnah­me­fäl­len und vor allem unvor­her­seh­bar Arbeit anfal­len kann.

Wird man dann mal zum Dienst gerufen, wirkt sich das natür­lich auch auf die anschlie­ßende Ruhezeit vor der nächs­ten Schicht aus! Mehr dazu hier.

Der Bereit­schafts­dienst hinge­gen bezeich­net die Arbeits­form, bei der umgekehrt durch­aus davon ausge­gan­gen wird, dass Arbeit anfal­len wird und gleich­zei­tig aller­dings die Zeitspanne ohne Arbeit überwiegt. Beim Bereit­schafts­dienst hält man sich in der Einrich­tung oder dem Betrieb auf, in der Regel gibt es dafür vorge­se­hene Aufent­halts­zim­mer.

Kann ich meine Schich­ten mit meinen Arbeits­kol­le­gen einfach so tauschen?

Das Tauschen von Schich­ten, etwa aus termin­li­chen Gründen, ist gang und gäbe und organi­sie­ren die Arbeits­kol­le­gen und ‑kolle­gin­nen oft unter­ein­an­der. Ist diese gängige Praxis aber auch recht­lich nicht zu beanstan­den? Wir wären kein juris­ti­sches Fachma­ga­zin, wenn wir nicht auch diese Banali­tät einmal unter die recht­li­che Lupe nehmen würden. Tatsäch­lich ist für die Planung des Schicht­diens­tes ausschließ­lich die Stati­ons­lei­tung verant­wort­lich.

Ist der Dienst­plan einmal erstellt, im Rahmen des arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Weisungs­rechts, so ist dieser verbind­lich. Das heißt, bei einem Schicht­tausch ist die Zustim­mung der Stati­ons­lei­tung in jedem Fall erfor­der­lich. Auch allein aus haftungs­recht­li­cher Sicht sollte die Stati­ons­lei­tung hier stets den Überblick behal­ten. Der richtige Quali­fi­ka­ti­ons­mix, etwa aus Pflege­fach­kräf­ten und ‑helfern, muss nämlich stets gewahrt werden.

Die Dienst­plan­ge­stal­tung ist ein recht komple­xes Thema, mit weite­ren „Problem­zo­nen“. Was kann beispiels­weise jemand unter­neh­men, wenn die Schicht­ein­tei­lung nicht sehr gerecht abläuft oder Extra­schich­ten für krank­heits­be­dingte Fehltage plötz­lich im Schicht­ka­len­der stehen? Diese Fragen hat Rechts­an­walt Hubert Klein in diesem Inter­view beant­wor­tet.

Werden im Schicht­dienst Umkleide- und Fahrt­zei­ten vergü­tet?

Die Umklei­de­zeit zum An- und Ablegen der Dienst­klei­dung gehört zur vergü­tungs­pflich­ti­gen Arbeits­zeit. Hierge­gen könnten höchs­tens extra getrof­fene Verein­ba­run­gen im Rahmen des Tarif­ver­trags sprechen.
Die Fahrt­zeit vom eigenen Zuhause hin zur Arbeit zählt hinge­gen natür­lich nicht als Arbeits­zeit und wird daher nicht vergü­tet. Für ambulante Pflege­kräfte gilt die Fahrt­zeit zwischen den einzel­nen Patien­ten jedoch durch­aus als vergü­tungs­pflich­tige Arbeits­zeit. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn sie direkt von zuhause zu dem ersten Patien­ten fährt.

Gilt auch für Pflege­kräfte eine Sonntags­ruhe?

Das Arbei­ten an einem Sonntag gehört zum Schicht­ar­bei­ten leider dazu. Gerade in einigen Berei­chen des Gesund­heits­we­sens muss auch sonntags gearbei­tet werden, da die Versor­gung der Patien­ten, etwa in einem Kranken­haus, rund um die Uhr gewähr­leis­tet sein muss. Hier setzt das Arbeits­zeit­recht aber glück­li­cher­weise auch ein paar Grenzen, damit die Schich­ten am Sonntag nicht überhand­neh­men.

So besagt § 11 des Arbeits­zeit­ge­set­zes, dass mindes­tens 15 Sonntage im Jahr beschäf­ti­gungs­frei bleiben müssen. Es muss ein Ruhetag zum Ausgleich inner­halb von zwei Wochen erfol­gen, wenn an einem Sonntag gearbei­tet wurde. Zudem muss ein Ausgleichs­ru­he­tag inner­halb von acht Wochen genom­men werden, wenn an einem Feier­tag auf einem Werktag gearbei­tet wurde.

Weitere kleinere Beson­der­hei­ten zu dem Thema gibt es hier nachzu­le­sen.