Was ist bei einer Pause zu beachten?
Was ist bei einer Pause zu beach­ten? Bild: © Piksel – Dreamstime.com

#1: Defini­tion des Arbeits­zeit­ge­set­zes

Die Pausen­zei­ten regelt § 4 des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG). Ab einer Arbeits­zeit von sechs Stunden ist eine Pause von mindes­tens 30 Minuten verpflich­tend. Es darf demnach nicht länger als sechs Stunden am Stück gearbei­tet werden. Beträgt die tägli­che Arbeits­zeit neun Stunden oder mehr, so verlän­gert sich die Pause auf mindes­tens 45 Minuten.

Auch hierbei gilt, dass die halbstün­dige Pause nach sechs Stunden nicht ausge­las­sen werden darf. Bei einer gerin­ge­ren Arbeits­zeit bis zu sechs Stunden muss der Arbeit­ge­ber gar keine Pause gewäh­ren. Eine Auftei­lung in kleinere Pausen zu je mindes­tens 15 Minuten ist nach Abspra­che möglich. Abwei­chun­gen dieser Regelun­gen können per Tarif­ver­trag getrof­fen werden (§ 7 ArbZG).

#2: Pause ist das, was sie daraus machen

Die Pause muss für den Arbeit­neh­mer frei gestalt­bar sein. Das bedeu­tet, dass dieser seinen Arbeits­platz während­des­sen auch verlas­sen darf. Während der Pause muss sich der Arbeit­neh­mer den Weisun­gen seines Arbeit­ge­bers nicht unter­zie­hen. Wenn Sie als Pflege­kraft während Ihrer Pause ständig in Rufbe­reit­schaft für Notfälle stehen müssen, machen Sie recht­lich gesehen also keine Pause. In genau so einem Fall ist einer Alten­pfle­ge­rin eine entspre­chende Nachzah­lung durch das LAG Köln gewährt worden, da diese streng genom­men „nie“ eine Pause gemacht hat. Nach § 22 und 23 des ArbZG macht sich ein Arbeit­ge­ber straf­bar, wenn er durch solche Umstände eine „richtige“ Pause unter­bin­det.

#3: Abgebro­chene Pausen

Schon gewusst? Brechen Sie Ihre Pause auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers ab, beispiels­weise in einer Notsi­tua­tion, so gilt diese als nicht angetre­ten. Steht der Pflege­kraft eine Pause von 15 Minuten zu und wird sie nach 12 Minuten von ihrem Chef zu einer Patien­tin gerufen, darf sie die viertel­stün­dige Pause streng genom­men im Anschluss neu antre­ten.

#4: Abwei­chende Regelun­gen sind möglich

Sofern der Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer gewährt wird, können die arbeits­zeit­recht­li­chen Regelun­gen im Gesund­heits­we­sen vertrag­lich abgewan­delt werden (siehe § 7 Absatz 2 Nummer 3 ArbZG). Nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG kann der Arbeit­ge­ber per Tarif­ver­trag – abwei­chend von § 4 Satz 2 – die Auftei­lung in Kurzpau­sen von einer angemes­se­nen Dauer zulas­sen. Die Kurzpau­sen müssen mindes­tens 5 Minuten betra­gen, da sie nur dann ihren Zweck, nämlich die kurzfris­tige Erholung von der Arbeit, erfül­len können. § 7 Absatz 1 Nummer 2 gestat­tet nur eine abwei­chende Auftei­lung der Pausen, nicht jedoch eine Einkür­zung der Gesamt­pau­sen­zeit im Sinne von § 4 ArbZG.

Sollte eine Pflege­kraft nach einer Eintei­lung ihrer Pausen­zeit in 5‑minütige Blöcke ihre viertel­stün­dige Pause nach 12 Minuten unter­bre­chen müssen, so hätte sie aufgrund der tarif­ver­trag­li­chen Regelung bereits 2x5 Minuten ihrer Pause absol­viert. Ihr stünden damit nur noch zwei Minuten „neue Pausen­zeit“ zu, die sie erneut verrich­ten darf.

#5: Was ist mit Raucher­pau­sen?

Genau wie bei der gesetz­li­chen Pause liegt auch bei einer Raucher­pause eine Arbeits­un­ter­bre­chung vor. Der Arbeit­ge­ber ist dafür nicht zur Lohnzah­lung verpflich­tet. Dies gilt unabhän­gig davon, ob es sich bei einer Raucher­pause um eine betrieb­li­che Übung handelt, oder nicht. Der Arbeit­ge­ber ist ledig­lich verpflich­tet, Lohn für geleis­tete Arbeit zu zahlen. Selbst gesetzte Arbeits­pau­sen haben keinen Vergü­tungs­an­spruch, was sich aus den § 611, 612, 614 und 616 des BGB ergibt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel über das Thema „Raucher­pau­sen“.

Quelle: Fakt #4: Dr. Rolf Wank in: Erfur­ter Kommen­tar zum Arbeits­recht, 5. Auflage, S. 533. Hrsg: Dietrich, Müller-Glöge, Preis, Schaub. C.H.Beck Verlag: 2005