#1: Definition des Arbeitszeitgesetzes
Die Pausenzeiten regelt § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten verpflichtend. Es darf demnach nicht länger als sechs Stunden am Stück gearbeitet werden. Beträgt die tägliche Arbeitszeit neun Stunden oder mehr, so verlängert sich die Pause auf mindestens 45 Minuten.
Auch hierbei gilt, dass die halbstündige Pause nach sechs Stunden nicht ausgelassen werden darf. Bei einer geringeren Arbeitszeit bis zu sechs Stunden muss der Arbeitgeber gar keine Pause gewähren. Eine Aufteilung in kleinere Pausen zu je mindestens 15 Minuten ist nach Absprache möglich. Abweichungen dieser Regelungen können per Tarifvertrag getroffen werden (§ 7 ArbZG).
#2: Pause ist das, was sie daraus machen
Die Pause muss für den Arbeitnehmer frei gestaltbar sein. Das bedeutet, dass dieser seinen Arbeitsplatz währenddessen auch verlassen darf. Während der Pause muss sich der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers nicht unterziehen. Wenn Sie als Pflegekraft während Ihrer Pause ständig in Rufbereitschaft für Notfälle stehen müssen, machen Sie rechtlich gesehen also keine Pause. In genau so einem Fall ist einer Altenpflegerin eine entsprechende Nachzahlung durch das LAG Köln gewährt worden, da diese streng genommen „nie“ eine Pause gemacht hat. Nach § 22 und 23 des ArbZG macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er durch solche Umstände eine „richtige“ Pause unterbindet.
#3: Abgebrochene Pausen
Schon gewusst? Brechen Sie Ihre Pause auf Anweisung des Arbeitgebers ab, beispielsweise in einer Notsituation, so gilt diese als nicht angetreten. Steht der Pflegekraft eine Pause von 15 Minuten zu und wird sie nach 12 Minuten von ihrem Chef zu einer Patientin gerufen, darf sie die viertelstündige Pause streng genommen im Anschluss neu antreten.
#4: Abweichende Regelungen sind möglich
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährt wird, können die arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Gesundheitswesen vertraglich abgewandelt werden (siehe § 7 Absatz 2 Nummer 3 ArbZG). Nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG kann der Arbeitgeber per Tarifvertrag – abweichend von § 4 Satz 2 – die Aufteilung in Kurzpausen von einer angemessenen Dauer zulassen. Die Kurzpausen müssen mindestens 5 Minuten betragen, da sie nur dann ihren Zweck, nämlich die kurzfristige Erholung von der Arbeit, erfüllen können. § 7 Absatz 1 Nummer 2 gestattet nur eine abweichende Aufteilung der Pausen, nicht jedoch eine Einkürzung der Gesamtpausenzeit im Sinne von § 4 ArbZG.
Sollte eine Pflegekraft nach einer Einteilung ihrer Pausenzeit in 5‑minütige Blöcke ihre viertelstündige Pause nach 12 Minuten unterbrechen müssen, so hätte sie aufgrund der tarifvertraglichen Regelung bereits 2x5 Minuten ihrer Pause absolviert. Ihr stünden damit nur noch zwei Minuten „neue Pausenzeit“ zu, die sie erneut verrichten darf.
#5: Was ist mit Raucherpausen?
Genau wie bei der gesetzlichen Pause liegt auch bei einer Raucherpause eine Arbeitsunterbrechung vor. Der Arbeitgeber ist dafür nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei einer Raucherpause um eine betriebliche Übung handelt, oder nicht. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, Lohn für geleistete Arbeit zu zahlen. Selbst gesetzte Arbeitspausen haben keinen Vergütungsanspruch, was sich aus den § 611, 612, 614 und 616 des BGB ergibt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel über das Thema „Raucherpausen“.
Quelle: Fakt #4: Dr. Rolf Wank in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, S. 533. Hrsg: Dietrich, Müller-Glöge, Preis, Schaub. C.H.Beck Verlag: 2005