Der Sachverhalt
Die Krankenschwester ist seit 1991 in einem Krankenhaus in Hamburg in der Zentralen Notaufnahme beschäftigt und hat dort auch ihre Ausbildung gemacht. In dem Aufenthaltsraum für externe Mitarbeiter, wie beispielsweise die Rettungssanitäter, werden von der Klinikbetreiberin kostenlos Softdrinks, Obst und Pausenbrötchen zur Verfügung gestellt. In der Frühschicht begab sich die Krankenschwester in den Aufenthaltsraum und nahm sich ein Tablett mit acht belegten Brötchen, Mitarbeiter konnten sie dabei beobachten. Die Brötchen wurden anschließend von ihren Kollegen aus der Schicht verzehrt, sie selbst hat auch mindestens eine Brötchenhälfte gegessen.
Daraufhin kam es zu einer Anhörung der Krankenschwester vor dem Betriebsrat, der Pflegedirektorin, der pflegerischen Leitung der Zentralen Notaufnahme sowie der Personalreferentin. Bei diesem Gespräch erklärte sie, dass sie die Brötchen genommen habe, da ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Es sei ihr auch bewusst gewesen, dass sie keine Erlaubnis dazu hatte, die Brötchen zu entwenden.
Obwohl der Betriebsrat einer Kündigung widersprach, sprach sich die Klinikbetreiberin für eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus. Hilfsweise forderte sie die außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist ein. Die Krankenschwester erhob Kündigungsschutzklage und beantragte die Feststellung, dass ihr weder außerordentlich noch mit Auslauffrist gekündigt werden könne.
Entscheidung
Für die Entscheidung kommen in diesem Fall zwei Paragrafen in Betracht. Gemäß § 34 Absatz 2 TV-KAH ist die Klägerin ordentlich unkündbar, sodass das Arbeitsverhältnis ausschließlich aus einem wichtigen Grund gekündigt werden kann. Nach § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden (hier die Klinikbetreiberin) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dazu müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsteile abgewogen werden.
In diesem konkreten Fall hat sich ergeben, dass die Entwendung sowie der Verzehr der Brötchen ohne Genehmigung durchaus ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ist. Wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig und vorsätzlich gegen das Vermögen des Arbeitgebers handelt, verletzt er seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Absatz 2 BGB und missbraucht das Vertrauensverhältnis.
Durch die Wegnahme der Brötchen wurde gegen diese Pflicht verstoßen und eine außerordentliche Kündigung käme in Betracht. Dabei ist der Wert der Brötchen übrigens nicht ausschlaggebend. Dennoch wurde die Klage der Krankenschwester gegen ihre Kündigung als begründet befunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet, weder außerordentlich und fristlos noch mit Auslauffrist. Entscheidend waren die Umstände dieses Einzelfalls und die Abwägung der Interessen beider Parteien.
Man kann davon ausgehen, dass die Krankenschwester den Vertragsverstoß nicht heimlich gemacht hat, da sie die Brötchen ganz offen unter Beobachtung anderer entwendet hat. Außerdem ist von Relevanz, dass sie seit über 23 Jahren in dem Betrieb angestellt ist, ohne dass es je zu Beanstandungen gekommen ist. Daher ist die bis dahin ungestörte Vertrauensbeziehung nicht schon durch dieses einmalige Vergehen unwiderruflich zerstört. Zwar hat die Krankenschwester aufgrund ihres jungen Alters noch gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter zweier Kinder ist und dementsprechend ihrer Unterhaltspflicht nachgehen muss. Deshalb fällt die Interessenabwägung in diesem Fall zugunsten der Klägerin aus.
Generell ist es der Klinikbetreiberin zumutbar, mit der Klägerin weiterhin zusammenzuarbeiten. Vor allem, weil die Klägerin Reue zeigte und man davon ausgehen kann, dass eine solche Tat nicht noch mal vorkommt. Eine Abmahnung als milderes Mittel wäre in diesem Fall ausreichend gewesen, um das verloren gegangene Vertrauen wiederherzustellen. Die Klinikbetreiberin ist also in diesem Fall verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzuführen.
2 Kommentare
@Thomas Epp
Finde ich auch! eine Mitarbeiterin mit so viele Jahre Erfahrung nicht einmal ein Brötchen gönnen zu können! Warum geht man nicht so streng um mit katastrophalen Umstände wie zb.Personalmangel und die aufgrund dessen gefährliche Pflege um?
Ich bin erstaunt, wie viele hier BLUBBERN, ohne den Sachverhalt überhaupt gelesen zu haben.…
Auch ich finde es unsäglich, dass Rettungsassis o.ä. mit Essen oder Trinken dazu bewegt werden sollen, ihre Patienten zu uns statt ins nächste Krankenhaus zu fahren. (Fakt ist leider, dass die selber entscheiden, welches Krankenhaus sie anfahren.Aber es funktioniert!)
In unserer ZNA steigt um die Mittagszeit explosionsartig die Anzahl der anfahrenden Rettungswagen, weil es kostenloses Mittagessen für die Sanis gibt.)
Bei dem zweiten Sachverhalt ist der „Diebstahl“ zu betrachten. Hier ist es gleichgültig, ob es sich um Brötchen oder Pflaster oder Kopfschmerztabellen handelte. Eigentum des Arbeitgebers darf man eben nicht antasten. So oder so.