Eine häufig vorkommende Streitfrage: Werden Raucherpausen vergütet oder dürfen sie vom Gehalt abgezogen werden?
Eine häufig vorkom­mende Streit­frage: Werden Raucher­pau­sen vergü­tet oder dürfen sie vom Gehalt abgezo­gen werden? Bild: © Neydt­stock | Dreamstime.com

Wohl kaum ein Raucher möchte auf seine Raucher­pau­sen während des Diens­tes verzich­ten. Folgt man einer aktuel­len Studie der Psyma Health & Care GmbH, ist vor allem in Pflege­be­ru­fen ein stark ausge­präg­tes Raucher­ver­hal­ten zu verzeich­nen: Demnach rauchen 31 Prozent der Beschäf­tig­ten, womit die Raucher­quote in dieser Berufs­gruppe höher ist als im Durch­schnitt der Bevöl­ke­rung.

In Gesund­heits­be­ru­fen ist Rauchen ein Reizthema: Nicht selten wird der kalte Rauch­ge­ruch wegen des nahen Körper­kon­takts zum Patien­ten als unange­nehm empfun­den. Auch von den Nicht­rau­chern wird das Rauch­ver­hal­ten der Kolle­gen nicht immer blind toleriert – vor allem dann nicht, wenn die Raucher­pau­sen während der offizi­el­len Arbeits­zeit erfol­gen und ihnen keine gleich­wer­tige Leistung zugebil­ligt wird.

Arbeit­neh­mer verließ sich auf die Vergü­tung der Raucher­pau­sen

Berech­tig­ter­weise taucht die Frage auf, ob der Arbeit­ge­ber dazu überge­hen darf, die Raucher­pau­sen von der Arbeits­zeit abzuzie­hen und dementspre­chend nicht zu vergü­ten oder ein Nachar­bei­ten verlan­gen kann. Ein Blick auf ein Urteil aus dem Jahr 2015 gibt hierüber Aufklä­rung. Ein Arbeit­neh­mer klagte vor dem Arbeits­ge­richt Würzburg, weil ihm sein Arbeit­ge­ber für die Monate Januar bis März 2013 das Entgeld für über 600 Minuten wegen genom­me­ner Raucher­pau­sen vom Gehalt abzog. Dass sich jeder Arbeit­neh­mer künftig bei den Zeiter­fas­sungs­ge­rä­ten ein- und ausstem­peln muss, wenn der Arbeits­platz zum Rauchen verlas­sen wird, wurde per Betriebs­ver­ein­ba­rung festge­setzt, die zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. Nachdem die Klage von dem Arbeits­ge­richt Würzburg abgewie­sen wurde, legte der Kläger Berufung ein.

Er sah einen Anspruch auf Vergü­tung für die Raucher­pau­sen darin begrün­det, dass es sich ihm zufolge dabei um eine betrieb­li­che Übung handele. Betrieb­li­che Übung meint ein wieder­hol­tes, gleich­för­mi­ges Verhal­ten des Arbeit­ge­bers, woraus der Arbeit­neh­mer schlie­ßen kann, dass dieses Verhal­ten auch in Zukunft beibe­hal­ten wird. Die Auszah­lung eines Weihnachts­gel­des kann beispiels­weise eine betrieb­li­che Übung darstel­len. Zahlt der Arbeit­ge­ber drei Jahre lang immer ein Weihnachts­geld dersel­ben Höhe, so darf der Arbeit­ge­ber darauf vertrauen, dass er dieses auch im vierten Jahr erhält. Im genann­ten Streit­fall war der Kläger seit 1980 in dem Betrieb tätig, vergü­tete Raucher­pau­sen waren dort seither gängige Praxis.

Raucher­pau­sen: Kein Lohn für nicht geleis­tete Arbeit

Auch vor dem Landes­ar­beit­ge­richt Nürnberg blieb der Kläger mit seiner Berufung erfolg­los (Az.: 7 Sa 131/15). Folgende Gründe führte das Gericht an:

  • Eine betrieb­li­che Übung liegt hier nicht vor. In der Vergan­gen­heit hatte der Arbeit­ge­ber darauf verzich­tet, die Raucher­pau­sen zeitlich zu erfas­sen. Daher kann nicht angenom­men werden, dass er die Raucher­pau­sen zuvor bewusst vergü­tete.
  • Ungeach­tet dessen, ist der Arbeit­ge­ber ohnehin ledig­lich verpflich­tet, Lohn für geleis­tete Arbeit zu zahlen. Für selbst verur­sachte Arbeits­un­ter­bre­chun­gen entste­hen gemäß § 616 BGB keine Vergü­tungs­an­sprü­che.
  • Für den Kläger hätte es ersicht­lich sein müssen, dass er die Vergü­tungs­leis­tung in der Vergan­gen­heit nur erhielt, weil der Arbeit­ge­ber bisher wegen fehlen­der Zeiter­fas­sung gehin­dert war, entspre­chende Abzüge zu tätigen. Darauf, dass dies in Zukunft auch so bleiben würde, könne der Kläger bei vernünf­ti­ger Betrach­tungs­weise nicht vertrauen.

Wichtig: Unabhän­gig von der Frage, ob es sich hier um eine betrieb­li­che Übung handelte oder nicht, hat der Arbeit­neh­mer also keinen Anspruch auf Vergü­tung der Raucher­pau­sen, was sich aus den §§ 611, 612 und 614 BGB ergibt.