Dienstplan
Der Dienst­plan in der Kritik Bild: Gerd Altmann/Pixabay.com

Betriebs­rat lehnt Dienst­plan ab

Das Kranken­haus, in dem der Oberarzt tätig war, hatte den neuen Dienst­plan für die Monate Septem­ber bis Februar 2020 frist­ge­recht vorge­legt. Das Problem: Nach Ansicht des Betriebs­ra­tes verstieß der Plan gegen das Arbeits­zeit­ge­setz. Er stimmte dem Dienst­plan deshalb nicht zu.

Doch auch ohne Zustim­mung des Betriebs­ra­tes wurde der Dienst­plan für die genann­ten Monate umgesetzt. Im Zuge dessen leistete der Oberarzt 16 Bereit­schafts- bzw. Rufbe­reit­schafts­dienste.

Rechts­wirk­sam­keit war nicht gegeben

Für diese Dienste verlangte der Oberarzt schließ­lich Zahlungs­zu­schläge und klagte dafür vor Gericht.

Seiner Ansicht nach seien die geleis­te­ten Dienste deshalb zahlungs­pflich­tig, weil zur Frist­wah­rung auch gehöre, dass der Dienst­plan nicht nur recht­zei­tig bekannt gegeben werde, sondern auch unter der Wahrung des Mitbe­stim­mungs­rechts und des Arbeits­zeit­ge­set­zes entstan­den sei.

Nur dann sei er recht­lich bindend. Vor Gericht verklagte er gegen seinen Arbeit­ge­ber auf Zahlung von 1.319,72 Euro an ihn. Das Arbeits­ge­richt hatte der Klage in erster Instanz zunächst statt­ge­ge­ben.

Das Landes­ar­beits­ge­richt hatte die Klage in der Berufung jedoch abgewie­sen und auch die zugelas­sene Revision blieb erfolg­los.

Da der Kläger als Oberarzt in dem Univer­si­täts­kli­ni­kum angestellt ist, gilt für diesen Fall der Tarif­ver­trag für Ärztin­nen und Ärzte an kommu­na­len Kranken­häu­sern im Bereich der Verei­ni­gung der kommu­na­len Arbeit­ge­ber­ver­bände (TV-Ärzte/VKA).

Gericht lehnt Klage ab

Das Bundes­ar­beits­ge­richt begrün­det seine Entschei­dung damit, dass § 10 Absatz 11 TV-Ärzte/VKA die Rechte und Pflich­ten für den Bereit­schafts­dienst sowie die Rufbe­reit­schaft nur zwischen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber regele.

Entge­gen der Auffas­sung des Oberarz­tes sei somit nicht notwen­dig, dass der Betriebs­rat dem Dienst­plan zustimme. Es reiche, wenn der Arbeits­ge­ber von seinem Direk­ti­ons­recht Gebrauch mache und den Dienst­plan recht­zei­tig aufstellt.

Als „aufge­stellt“ gelte ein Plan dann, wenn er vom Arbeit­ge­ber ausge­ar­bei­tet bzw. nieder­ge­schrie­ben und anschlie­ßend veröf­fent­licht wurde. Bestimmte Voraus­set­zun­gen wie das Arbeits­zeit­ge­setz, die der Plan erfül­len muss, seien hierbei zunächst egal.

Generell müssen Dienst­pläne spätes­tens einen Monat vor Beginn des jewei­li­gen Planungs­zeit­raums gegen­über den Beschäf­tig­ten bekannt gegeben werden.

Wichtig sei nur, dass die im Planungs­zeit­raum anfal­len­den Dienste geplant werden und den Beschäf­tig­ten entspre­chend der betrieb­li­chen Gepflo­gen­hei­ten mitge­teilt werden.

Die Zuschlags­zah­lung nach § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA müsse hierbei als Sanktion gegen den Arbeit­ge­ber verstan­den werden, sollte dieser den Dienst­plan verspä­tet aufstel­len – egal ob der Plan rechts­wirk­sam ist oder nicht.

Kein Recht auf Mitbe­stim­mung

Die vom Oberarzt angeführte Rücksicht­nahme auf ein Mitbe­stim­mungs­recht jeder Mitar­bei­te­rin und jedes Mitar­bei­ters sei ebenfalls nicht zwingend zu berück­sich­ti­gen. Der Oberarzt bezog sich hierbei auf die von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA bezweckte Planungs­si­cher­heit für die Beschäf­tigte.

Nach Auffas­sung des Gerichts würde eine solche Mitbe­stim­mung die Planungs­si­cher­heit eher gefähr­den als sie sicher­stel­len. Bis zum Abschluss eines solchen Mitbe­stim­mungs­ver­fah­rens könnten Wochen und Monate oder sogar, bei gericht­li­chen Anfech­tun­gen Jahre verge­hen.

Quelle: BAG vom 16.03.2023 – 6 AZR 130/22