Christine Seibt fragt: Ist eine gesonderte Einverständniserklärung nötig, wenn neben der schriftlichen Wunddokumentation auch eine Fotodokumentation durchgeführt werden soll?
Antwort der Redaktion: Durch das 36. Strafrechtsänderungsgesetz wurde den sogenannten Indiskretionsdelikten ein weiteres hinzugefügt: die Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs durch unbefugte Bildaufnahmen (§ 201a StGB). In der Praxis sind vor allem zwei Aspekte zu berücksichtigen.
- Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Beschreibung des Tatbestandsmerkmals „höchstpersönlich“ an dem verfassungsgerichtlich geprägten Begriff der „Intimsphäre“. Dieser umfasst unter anderem auch Aufnahmen des Gesundheitszustands, des entblößten Körpers, aber auch von Diagnose- und Behandlungsszenarien.
- Eine strafbare Handlung wird nur verwirklicht, wenn „unbefugt“, das heißt ohne Erlaubnis Bildaufnahmen hergestellt oder übertragen werden.
Der gesetzgeberische Zweck zielte zwar nicht direkt auf den Strafschutz vor Verletzungshandlungen durch medizinisch-pflegerische Fotodokumentationen. Dem Schutz des Strafrechts sollen vielmehr jene Angelegenheiten unterstellt werden, die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung erheben (zum Beispiel Einzelheiten über das Sexualleben, Nacktaufnahmen, Benutzung von Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen).
Bei einer engen Wortlautinterpretation des § 201a StGB ist jedoch davon auszugehen, dass auch die einwilligunglsose Weitergabe der bildlichen Darstellung einer Wunddokumentation an Personen außerhalb des therapeutischen Teams strafwürdigen Charakter haben kann. Es ist daher anzuraten, das Einverständnis des Patienten zur Herstellung und Weitergabe der Fotodokumentation in die Einwilligungserklärung des Patienten aufzunehmen.