Chris­tine Seibt fragt: Ist eine geson­derte Einver­ständ­nis­er­klä­rung nötig, wenn neben der schrift­li­chen Wunddo­ku­men­ta­tion auch eine Fotodo­ku­men­ta­tion durch­ge­führt werden soll?

Antwort der Redak­tion: Durch das 36. Straf­rechts­än­de­rungs­ge­setz wurde den sogenann­ten Indis­kre­ti­ons­de­lik­ten ein weite­res hinzu­ge­fügt: die Verlet­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens- und Geheim­be­reichs durch unbefugte Bildauf­nah­men (§ 201a StGB). In der Praxis sind vor allem zwei Aspekte zu berück­sich­ti­gen.

  1. Der Gesetz­ge­ber orien­tierte sich bei der Beschrei­bung des Tatbe­stands­merk­mals „höchst­per­sön­lich“ an dem verfas­sungs­ge­richt­lich gepräg­ten Begriff der „Intim­sphäre“. Dieser umfasst unter anderem auch Aufnah­men des Gesund­heits­zu­stands, des entblöß­ten Körpers, aber auch von Diagnose- und Behand­lungs­sze­na­rien.
  2. Eine straf­bare Handlung wird nur verwirk­licht, wenn „unbefugt“, das heißt ohne Erlaub­nis Bildauf­nah­men herge­stellt oder übertra­gen werden.

Der gesetz­ge­be­ri­sche Zweck zielte zwar nicht direkt auf den Straf­schutz vor Verlet­zungs­hand­lun­gen durch medizi­nisch-pflege­ri­sche Fotodo­ku­men­ta­tio­nen. Dem Schutz des Straf­rechts sollen vielmehr jene Angele­gen­hei­ten unter­stellt werden, die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheim­hal­tung erheben (zum Beispiel Einzel­hei­ten über das Sexual­le­ben, Nackt­auf­nah­men, Benut­zung von Toilet­ten, Saunen, Solarien und Umklei­de­ka­bi­nen).

Bei einer engen Wortlaut­in­ter­pre­ta­tion des § 201a StGB ist jedoch davon auszu­ge­hen, dass auch die einwil­lig­ungl­sose Weiter­gabe der bildli­chen Darstel­lung einer Wunddo­ku­men­ta­tion an Perso­nen außer­halb des thera­peu­ti­schen Teams straf­wür­di­gen Charak­ter haben kann. Es ist daher anzura­ten, das Einver­ständ­nis des Patien­ten zur Herstel­lung und Weiter­gabe der Fotodo­ku­men­ta­tion in die Einwil­li­gungs­er­klä­rung des Patien­ten aufzu­neh­men.