Der Entwurf der Regie­rung für ein Gesetz „zur besse­ren Verein­bar­keit von Familie, Pflege und Beruf“ (BT-Drucks. 18/1324) sieht die Weitent­wick­lung des Famili­en­pfle­ge­zeit­ge­set­zes (FPflZG) und des Pflege­zeit­ge­set­zes (PflZG) vor. Das neue Regel­werksoll Anfang des kommen­den Jahres in Kraft treten.

Konkret sieht das Gesetz die Einfüh­rung eines Rechts­an­spruchs auf eine zehntä­gige Berufs­aus­zeit vor, um die Pflege eines nahen Angehö­ri­gen zu organi­sie­ren. Dem Arbeit­neh­mer soll in dieser Zeit ein Pflege­un­ter­stüt­zungs­geld von etwa 90 Prozent des Netto­ge­hal­tes als Lohner­satz­leis­tung gezahlt werden. Während dieser Zeit soll Kündi­gungs­schutz bestehen. Zudem soll ein Rechts­an­spruch auf die bereits existie­rende Famili­en­pfle­ge­zeit von bis zu 24 Monaten einge­führt werden. In dieser Zeit können Beschäf­tigte ihre Wochen­ar­beits­zeit auf mindes­tens 15 Stunden reduzie­ren, wenn sie einen nahen Angehö­ri­gen in häusli­cher Umgebung pflegen. Der Rechts­an­spruch soll aller­dings nicht in Betrie­ben mit 15 oder weniger Beschäf­tig­ten gelten. Zur Absiche­rung des Lebens­un­ter­hal­tes sollen die Beschäf­tig­ten vom Bund ein zinslo­ses Darle­hen erhal­ten. Mit diesem Darle­hen sollen zukünf­tig auch jene Beschäf­tigte geför­dert werden, die eine sechs­mo­na­tige Pflege­zeit in Anspruch nehmen, auf die bereits ein Rechts­an­spruch besteht. In dieser Zeit können sich Beschäf­tigte teilweise oder ganz von ihrem Arbeit­ge­ber freistel­len lassen, um einen nahen Angehö­ri­gen in häusli­cher Umgebung zu pflegen. Für die Pflege eines minder­jäh­ri­gen Kindes soll der Rechts­an­spruch auf Pflege- und Famili­en­pfle­ge­zeit auch dann gelten, wenn diese außer­häus­lich erfolgt. Während der Famili­en­pfle­ge­zeit und der Pflege­zeit gilt ein Kündi­gungs­schutz.

Mit der Geset­zes­no­velle soll zudem der Kreis der „nahen Angehö­ri­gen“ erwei­tert werden. Neben Eltern, Großel­tern, Kindern, Geschwis­tern und Ehepart­nern sollen dazu in Zukunft sollen Stief­eltern, lebens­part­ner­schaft­li­che Gemein­schaf­ten sowie Schwä­ge­rin­nen und Schwa­ger zählen. In Deutsch­land sind nach Angaben der Regie­rung rund 2,62 Millio­nen Menschen pflege­be­dürf­tig. Rund 1,85 Millio­nen Pflege­be­dürf­tige würden ambulant versorgt, zwei Drittel von ihnen ausschließ­lich durch Angehö­rige. Vorwie­gend werde die Pflege inner­halb der Familie von Frauen geleis­tet.