Perina­tal­zen­tren, die die Anfor­de­run­gen an die pflege­ri­sche Versor­gung auf ihrer Inten­siv­sta­tion ab dem 1. Januar 2017 nicht erfül­len, sind verpflich­tet, dies unter Angabe der konkre­ten Gründe dem G‑BA unver­züg­lich mitzu­tei­len. In diesem Fall dürfen sie – bei Verein­ba­rung konkre­ter Schritte und Maßnah­men zur Erfül­lung der Perso­nal­vor­ga­ben – längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2019 von diesen abwei­chen.

Der G‑BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, Maßnah­men der Quali­täts­si­che­rung für Kranken­häu­ser zu beschlie­ßen. In diesem Zusam­men­hang entwi­ckelt der G‑BA unter anderem Konzepte, in denen Mindest­an­for­de­run­gen an die Struktur‑, Prozess- und Ergeb­nis­qua­li­tät im Rahmen spezi­el­ler diagnos­ti­scher und thera­peu­ti­scher Leistun­gen festge­legt werden. Ziel der Struk­tur­qua­li­täts­kon­zepte ist es, quali­ta­tiv hochwer­tige struk­tu­relle Voraus­set­zun­gen für die medizi­ni­sche Versor­gung zu schaf­fen.

„Das Problem ist komplex“

„Im Mittel­punkt der neuen Übergangs­re­ge­lung steht die Durch­füh­rung eines klären­den Dialogs mit dem Kranken­haus durch das für die Quali­täts­si­che­rung zustän­dige Lenkungs­gre­mium auf Landes­ebene. Essen­ti­el­ler Bestand­teil des klären­den Dialogs ist der Abschluss einer Zielver­ein­ba­rung über die konkre­ten Schritte, die zur Wieder­erfül­lung der Perso­nal­an­for­de­run­gen geplant werden. Die Kranken­häu­ser sollen so gut wie möglich bei der Überwin­dung der Perso­nal­eng­pässe unter­stützt werden,“ sagte Dr. Regina-Klakow-Franck, unpar­tei­isches Mitglied des G‑BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schus­ses Quali­täts­si­che­rung.

„Dennoch wird es schwie­rig werden, die vorge­schrie­be­nen Mindest­an­for­de­run­gen an das pflege­ri­sche Perso­nal bei der Inten­siv­ver­sor­gung von Frühchen zu erfül­len. Das Problem ist komplex. Um unsere Quali­täts­ziele in der Frühchen­ver­sor­gung endlich zu errei­chen, bedarf es nicht nur einer neuen Übergangs­re­ge­lung durch den G‑BA, sondern insbe­son­dere auch konzer­tier­ter Aktio­nen auf Landes­ebene wie etwa den Aufbau neuer Ausbil­dungs­ka­pa­zi­tä­ten, sowie von der Bundes­ebene ein klares Signal für eine nachhal­tige Weiter­ent­wick­lung der Pflege­pro­fes­sion.“

Klären­der Dialog und Zielver­ein­ba­rung mit G‑BA

Der neue § 8 QFR-RL beschreibt neben Ziel, Inhalt und Ablauf des klären­den Dialogs auch die Verant­wort­lich­kei­ten für die Durch­füh­rung des Dialogs auf Landes­ebene sowie die vom Perina­tal­zen­trum vorzu­le­gen­den Infor­ma­tio­nen. Verant­wort­li­che Stelle für die Durch­füh­rung des klären­den Dialogs ist das bereits für die externe statio­näre Quali­täts­si­che­rung einge­setzte Landes­gre­mium, das sogenannte Lenkungs­gre­mium. Organi­sa­to­risch und inhalt­lich wird das Lenkungs­gre­mium durch die auf Landes­ebene beauf­tragte Stelle (LQS) unter­stützt. Zur fachli­chen Unter­stüt­zung wird das Lenkungs­gre­mium eine Fachgruppe einrich­ten.

Das Instru­ment der Zielver­ein­ba­rung und die hierfür auf Landes­ebene zustän­di­gen Struk­tu­ren werden in § 8 Absatz 6 QFR-RL geregelt. So sind in der Zielver­ein­ba­rung zwingend die zur Erfül­lung der Perso­nal­an­for­de­run­gen geeig­ne­ten Maßnah­men, Zwischen­ziele und der Zeitpunkt der Zieler­rei­chung festzu­le­gen. Das Vorge­hen und die Konse­quen­zen, wenn der Abschluss einer Zielver­ein­ba­rung verwei­gert wird oder sich abzeich­net, dass inner­halb der verein­bar­ten Frist die Perso­nal­an­for­de­run­gen nicht erfüllt werden können, wird in § 8 Absätze 7 bis 9 QFR-RL geregelt.

Quelle: G‑BA