Dr. Frank Quirius fragt: Auch außer­halb meines Diens­tes kann ich als Arzt jeder­zeit mit einem medizi­ni­schen Notfall konfron­tiert werden. Berück­sich­tigt das Haftungs­recht die widri­gen Verhält­nisse in der Ersten-Hilfe-Situa­tion?

Antwort der Redak­tion: Litera­tur und Judika­tur stimmen dahin­ge­hend überein, dass die stren­gen Sorgfalts­pflich­ten eines norma­len medizi­ni­schen Behand­lungs­ver­hält­nis­ses aus situa­ti­ven Gründen in einem medizi­ni­schen Notfall herab­ge­setzt werden müssen. Aller­dings gilt auch für den unter Zeitdruck gebote­nen medizi­ni­schen Eingriff, dass Vorsatz und Fahrläs­sig­keit vertre­ten werden müssen. Das heißt auch in der eiligen Notfall­si­tua­tion orien­tie­ren sich die Sorgfalts­pflicht­an­for­de­run­gen am Maßstab des § 276 Absatz 2 BGB.

Hiernach handelt derje­nige fahrläs­sig, der die im Verkehr erfor­der­li­che Sorgfalt außer Acht lässt. Entschei­dend ist danach zunächst, wie sich ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter medizi­ni­scher Notfall­hel­fer dersel­ben Fachrich­tung typischer­weise in der konkre­ten Situa­tion verhal­ten hätte.

Aller­dings können äußere, objek­tiv vorlie­gende Mangel­um­stände, die ein medizi­ni­scher Notfall nahezu immer mit sich bringt, in dieser Bewer­tung berück­sich­tigt werden. Im Rahmen der Bestim­mung der einzu­hal­ten­den Sorgfalt im Notfall gemäß § 276 Absatz 2 BGB kommt es daher regel­mä­ßig zu einer mildern­den Berück­sich­ti­gung der äußeren Lage, sofern die Situa­tion als solche nicht antizi­piert werden konnte. Zeit- und Handlungs­druck, fehlende medizi­ni­sche oder pharma­zeu­ti­sche Hilfs­mit­tel oder gar die Kumula­tion dieser Umstände sind daher grund­sätz­lich geeig­net, den nothel­fen­den Arzt in der Frage nach der Haftung zu privi­le­gie­ren. Letzt­lich ist der Arzt vom Notfall ähnlich unvor­be­rei­tet betrof­fen wie jeder andere Bürger.

Aus diesem Gedan­ken hat das OLG München in einer Entschei­dung vom 6. April 2006 (OLG München vom 6. April 2006 – 1 U 4142/05 = RDG 2006, S. 156) dem profes­sio­nel­len notfall-medizi­ni­schen Helfer das Haftungs­pri­vi­leg des § 680 BGB zu Gute, wonach neben dem Vorsatz nur die grobe Fahrläs­sig­keit vertre­ten werden muss.

Wenngleich in dem zu Grunde liegen­den Fall der rettungs­wil­lige Arzt die Vital­zei­chen falsch deutete und die Reani­ma­ti­ons­ver­su­che fehler­haft durch­führte, wurde die Zahlungs­klage der Geschä­dig­ten abgewie­sen, weil eine grobe fehler­haf­tes Versa­gen nicht festge­stellt werden konnte.