Am 25. Mai 2018 war der Stich­tag für die EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und die ergän­zen­den natio­na­len Regeln des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Um zu beant­wor­ten, ob die Video­über­wa­chung in den öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen einer Pflege­ein­richutng zuläs­sig ist, muss daher ein Blick in die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung gewor­fen werden („General­klau­sel“ des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO).

Demnach muss die Verar­bei­tung der Daten zur Wahrung der Inter­es­sen des Verant­wort­li­chen oder eines Dritten erfor­der­lich sein, sofern nicht die Inter­es­sen oder Grund­rechte und Grund­frei­hei­ten der betrof­fe­nen, überwach­ten Person überwie­gen. Um zu ermit­teln, ob die Video­über­wa­chung vorge­nom­men werden kann, muss ein zweistu­fi­ges Prüfpro­gramm auf Erfor­der­lich­keit und Zuläs­sig­keit durch­lau­fen werden: Die Überprü­fung ist erfor­der­lich, wenn der Verant­wort­li­che darauf angewie­sen ist, und zwar aus schutz­wür­di­gen und objek­tiv begrün­de­ten Inter­es­sen. Sie ist dann zuläs­sig, wenn die Inter­es­sen des Verant­wort­li­chen für die Video­über­wa­chung höher wiegen als das infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mungs­recht der betrof­fe­nen Perso­nen.

Bestimmte Berei­che sollten von der Video­über­wa­chung ausge­schlos­sen werden

Die Gründe für eine Instal­la­tion einer Video­über­wa­chung in einer Pflege­ein­rich­tung können sehr unter­schied­lich sein. Denkbar wäre die Diebstahl- und Vanda­lis­mus­prä­ven­tion oder Hinweise auf die Kleidung eines verschwun­de­nen Bewoh­ners. Es ist auch bedeut­sam, ob die Daten­ver­ar­bei­tung abseh­bar, das heißt branchen­üb­lich ist, oder ob die Betrof­fe­nen in der konkre­ten Situa­tion vernünf­ti­ger­weise damit rechnen müssen, dass ihre Daten verar­bei­tet werden. Die Aufzeich­nung der Wege zu sanitä­ren Einrich­tun­gen oder Umkleide- und Pausen­räu­men sollte in jedem Fall vermie­den werden. Generell sind die Grenzen für die Video­über­wa­chung sehr eng gestrickt. Auch die video­me­diale Überwa­chung der Mitar­bei­ter wird kritisch bewer­tet.

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ging es jüngst um genau so einen Fall. Das Gericht urteilte, dass die Video­über­wa­chung des öffent­lich zugäng­li­chen Berei­ches einer Zahnarzt­pra­xis unzuläs­sig ist, weil sie nicht erfor­der­lich ist, um berech­tigte Inter­es­sen der Kläge­rin zu wahren (Az.: 6 C 2.18). Die Kläge­rin stützte sich auf ihr Instal­la­ti­ons­in­ter­esse auf die Verhin­de­rung von Straf­ta­ten.

Wenn es zu einer Video­über­wa­chung kommt, müssen im Übrigen auch formelle Krite­rien einge­hal­ten werden: Ein gut sicht­ba­res Hinweis­schild ist anzubrin­gen, die Speicher­dauer der Aufnah­men ist auf 48 bis 72 Stunden zu begren­zen und eine sogenannte Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung ist anzufer­ti­gen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juli/August 2019 der Rechts­de­pe­sche; RDG 16(4), S. 208 f.