Am 25. Mai 2018 war der Stichtag für die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die ergänzenden nationalen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Um zu beantworten, ob die Videoüberwachung in den öffentlich zugänglichen Bereichen einer Pflegeeinrichutng zulässig ist, muss daher ein Blick in die Datenschutz-Grundverordnung geworfen werden („Generalklausel“ des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO).
Demnach muss die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen, überwachten Person überwiegen. Um zu ermitteln, ob die Videoüberwachung vorgenommen werden kann, muss ein zweistufiges Prüfprogramm auf Erforderlichkeit und Zulässigkeit durchlaufen werden: Die Überprüfung ist erforderlich, wenn der Verantwortliche darauf angewiesen ist, und zwar aus schutzwürdigen und objektiv begründeten Interessen. Sie ist dann zulässig, wenn die Interessen des Verantwortlichen für die Videoüberwachung höher wiegen als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen.
Bestimmte Bereiche sollten von der Videoüberwachung ausgeschlossen werden
Die Gründe für eine Installation einer Videoüberwachung in einer Pflegeeinrichtung können sehr unterschiedlich sein. Denkbar wäre die Diebstahl- und Vandalismusprävention oder Hinweise auf die Kleidung eines verschwundenen Bewohners. Es ist auch bedeutsam, ob die Datenverarbeitung absehbar, das heißt branchenüblich ist, oder ob die Betroffenen in der konkreten Situation vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass ihre Daten verarbeitet werden. Die Aufzeichnung der Wege zu sanitären Einrichtungen oder Umkleide- und Pausenräumen sollte in jedem Fall vermieden werden. Generell sind die Grenzen für die Videoüberwachung sehr eng gestrickt. Auch die videomediale Überwachung der Mitarbeiter wird kritisch bewertet.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es jüngst um genau so einen Fall. Das Gericht urteilte, dass die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Bereiches einer Zahnarztpraxis unzulässig ist, weil sie nicht erforderlich ist, um berechtigte Interessen der Klägerin zu wahren (Az.: 6 C 2.18). Die Klägerin stützte sich auf ihr Installationsinteresse auf die Verhinderung von Straftaten.
Wenn es zu einer Videoüberwachung kommt, müssen im Übrigen auch formelle Kriterien eingehalten werden: Ein gut sichtbares Hinweisschild ist anzubringen, die Speicherdauer der Aufnahmen ist auf 48 bis 72 Stunden zu begrenzen und eine sogenannte Datenschutzfolgenabschätzung ist anzufertigen.
Quelle: RDG 2019, S. 208 f.