Sind Taschenkontrollen bei gehäuften Diebstählen in Gesundheitseinrichtungen rechtens?
Sind Taschen­kon­trol­len bei gehäuf­ten Diebstäh­len in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen rechtens? Bild: Photo 11122185 © Robert Kneschke – Dreamstime.com

Im Jahre 2018 war die Zahl der Diebstähle von Betäu­bungs­mit­teln in Kranken­häu­sern so hoch wie noch nie zuvor. Das Bundes­kri­mi­nal­amt berich­tet von 366 polizei­lich erfass­ten Fällen. Bereits seit 2007 ist die Zahl der Fälle stets gestie­gen. Zum Vergleich: 2004 wurden ledig­lich 132 Diebstähle dokumen­tiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Kavaliers­de­likt: Das Entwen­den von Betäu­bungs­mit­teln stellt eine Straf­tat dar und kann bis zu fünf Jahre Freiheits­strafe nach sich ziehen, je nach Schwere des Verge­hens.

Mitar­bei­ter­kon­trol­len als Lösung?

In einem Kranken­haus wurden im letzten Monat mehrere solcher Verge­hen festge­stellt. Eine Pflege­rin wird nun von ihrem Chef des Öfteren dabei beobach­tet, wie sie während des Diens­tes lange in ihrer Handta­sche herum­wühlt. Nach Dienst­schluss wird sie aufge­for­dert, ihre Tasche vorzu­zei­gen. Die Pflege­rin wehrt sich, eine Kontrolle würde ihre Rechte verletz­ten. Dem Chef kommt der Verdacht, dass die Angestellte etwas mit den vergan­ge­nen Diebstäh­len zu tun haben könnte und verlangt Einsicht in die Tasche.

Grund­sätz­lich muss der Arbeit­ge­ber dabei die Persön­lich­keits­rechte der Mitar­bei­ter achten, die ihm eine übermä­ßige Kontrolle unter­sa­gen. Auch die Erhebung von perso­nen­be­zo­ge­nen Daten ist strengs­tens unter­sagt. Es gibt aller­dings kein gesetz­li­ches Kontroll­ver­bot. Vielmehr ist die Situa­tion entschei­dend, ob eine Kontroll­maß­nahme erlaubt ist oder nicht. Im Einzel­fall muss immer eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zwischen den schutz­wür­di­gen Rechts­gü­tern und dem allge­mei­nen Persön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers erfol­gen.

Das Inter­esse des Arbeit­ge­bers richtet sich in diesem Fall klar dahin­ge­hend, einen mögli­chen Diebstahl zu verhin­dern. Daher ist der Arbeit­ge­ber dazu berech­tigt, stich­pro­ben­ar­tige Kontrol­len bei seinen Pflege­kräf­ten durch­zu­füh­ren.

Auch das Daten­schutz­recht greift in dieser Situa­tion nicht. Die Erhebung von perso­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Aufde­ckung von, Straf­ta­ten ist erlaubt, sobald ein berech­tig­ter Verdacht naheliegt.

Besteht der dringende Verdacht eines Diebstahls stellt dies zudem einen Grund für den Arbeit­ge­ber dar, das Arbeits­ver­hält­nis in außer­or­dent­li­cher Form zu kündi­gen. Dies gilt auch dann, wenn es sich ledig­lich um die Entwen­dung gering­wer­ti­ger Gegen­stände handelt, wie beispiels­weise Pausen­bröt­chen.

Die Kontrolle war hier zwar erlaubt, der Arbeit­ge­ber darf seine Kontrol­len jedoch nicht willkür­lich durch­füh­ren. Die Kontroll­maß­nah­men müssen nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG stets vorher mit dem jewei­li­gen Betriebs­rat verein­bart werden.

Dabei müssen sich beide Seiten auf einen konkre­ten Plan zur Durch­füh­rung der Kontrol­len einigen. Werden sich beide Bestim­mungs­in­stan­zen nicht einig, so entschei­det die Einigung­stelle über die Bestim­mung der Maßnahme. In der Einigung­stelle wird dann durch einen unpar­tei­ischen Vorsit­zen­den und durch jewei­lige Vertre­ter von Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat über die Kontrolle entschie­den. Der Arbeit­ge­ber sollte in diesem Fall nicht nur die eine Mitar­bei­te­rin überprü­fen, sondern allge­mein gültige Kontroll­vor­gänge nach einem bestimm­ten System durch­füh­ren.

Ein Plan zur regel­mä­ßi­gen Kontrolle könnte sich beispiels­weise nach dem Zufallspri­nizp richten, wodurch bestimmt wird, an welchem Tag welche Station kontrol­liert wird.