Mutter bei ihrem Kind am Patientenbett. (Symbolbild)
Mutter bei ihrem Kind am Patien­ten­bett. (Symbol­bild) Bild: © Roman023 | Dreamstime.com

Es ist nicht unegwöhn­lich, dass Eltern darum bitten auf ihre Kinder während der Nacht am Patien­ten­bett aufpas­sen zu dürfen. Wie steht es aber aus juris­ti­scher Sicht um die Haftung des Kranken­hau­ses, wenn es bei der elter­li­chen „Sitzwa­che“ durch eine Unauf­merk­sam­keit zu einer Kompli­ka­tion kommt?

Ein Kind ist, so lange es minder­jäh­rig ist (§ 2 BGB), der elter­li­chen Sorge anver­traut (§ 1626 Absatz 1 BGB).

Dieses am Wohl des Kindes orien­tierte Fürsorge- und Schutz­ver­hält­nis für minder­jäh­rige Kinder konkur­riert während der Zeit eines statio­nä­ren Aufent­hal­tes mit den Obhuts- und Sorgfalts­pflich­ten der Behand­lungs­seite – verdrängt sie jedoch nicht.

Die ordnungs­ge­mäße Erfüllung dieser Pflich­ten des Behand­lungs­ver­tra­ges zählt auch bei Einbin­dung naheste­hen­der Verwand­ter zu den verant­wort­li­chen Aufga­ben des Kranken­haus­trä­gers und ‑perso­nals. Die Gefah­ren, die sich aus diesem sogenann­ten vollbe­herrsch­ba­ren Herrschafts- und Organi­sa­ti­ons­be­reich ergeben, können von der Behand­lungs­seite nicht dadurch vernach­läs­sigt werden, dass aktiv mitwir­kende Angehö­rige – auch wenn sie pflege­risch und/oder medizi­nisch vorge­bil­det sind – in die Pflege des Kindes einge­bun­den werden, insbe­son­dere durch die Übernahme der Nacht­wa­che.

Wenngleich ein solcher Einsatz bei minder­jäh­ri­gen Kindern häufig sinnvoll erscheint, ändert dies nichts an der Verpflich­tung des Pflege­per­so­nals, in den regel­mä­ßi­gen Zeitab­stän­den nach dem Patien­ten zu schauen. Allen­falls kann eine reduzierte Frequenz der nächt­li­chen Kontroll­gänge angenom­men werden. Eine vorher­ge­hende (dokumen­tierte) Einwei­sung der Eltern in die allge­mei­nen Überwa­chungs­pflich­ten ist freilich Grund­vor­aus­set­zung.

Von einer verant­wort­li­chen Übertra­gung der Nacht­wa­che ist in jedem Fall dann abzuse­hen, wenn nach den konkre­ten Verhält­nis­sen eine Erhöhung des Risikos für den Patien­ten zu befürchten wäre. Dies ist dann anzuneh­men, wenn zum Beispiel in der postope­ra­ti­ven Phase spezi­elle Kennt­nisse und Erfah­run­gen bei der Überwa­chung von Infusi­ons­sys­te­men oder medizin-techni­schen Appara­ten erfor­der­lich sind.[1]

Fußno­ten:

  1. Vgl. zu den postope­ra­ti­ven Überwa­chungs­pflich­ten: BGH NJW 1986, S. 2365.