Krankenhausmitarbeiter
94 Prozent aller Kranken­haus­mit­ar­bei­ter sind geimpft oder genesen Bild: © Tyler Olson | Dreamstime.com

Der Anteil ungeimpf­ter Kranken­haus­mit­ar­bei­ter liegt im Durch­schnitt bei sechs Prozent. Nach Berufs­grup­pen fällt die durch­schnitt­li­che Melde­quote im Pflege­dienst (sieben Prozent) etwas höher aus als im ärztli­chen Dienst (drei Prozent).

Das ergab eine Blitz­um­frage des Deutschen Kranken­haus­in­sti­tuts (DKI). An der Reprä­sen­ta­tiv­be­fra­gung betei­lig­ten sich bundes­weit 361 Kranken­häu­ser ab 50 Betten. Im Vergleich zum Jahres­an­fang 2022 sind die bereits hohen Impfquo­ten noch einmal gestie­gen.

„Die Zahlen der Umfrage belegen sehr eindrucks­voll, dass unsere Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter im Vergleich zur Gesamt­be­völ­ke­rung eine außer­or­dent­lich hohe und vorbild­li­che Impfquote aufwei­sen“, sagt Gerald Gaß, Vorstands­vor­sit­zen­der der Deutschen Kranken­haus­ge­sell­schaft (DKG). Gleich­zei­tig fordert die DKG eine allge­meine Impfpflicht, damit das Gesund­heits­sys­tem im Herbst nicht erneut die Gefahr läuft, zu überlas­ten.

Kranken­haus­mit­ar­bei­ter: bei Freistel­lung Probleme in der Versor­gung

Trotz relativ gerin­ger Melde­quo­ten Ungeimpf­ter an die Gesund­heits­äm­ter rechnet derzeit mehr als die Hälfte der Kranken­häu­ser (53 Prozent) mit Einschrän­kun­gen in der Patien­ten­ver­sor­gung bei einer mögli­chen Freistel­lung dieser ungeimpf­ten Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter.

Mit steigen­den Melde­quo­ten nimmt der entspre­chende Anteil der davon betrof­fe­nen Klini­ken merklich zu. Nur, wenn sich deutlich mehr Menschen impfen lassen und so Klinik­auf­ent­halte mit hoher Wahrschein­lich­keit vermei­den, sei die unein­ge­schränkte Patien­ten­ver­sor­gung in den Kranken­häu­sern auch bei einem Wieder­an­stieg der Infek­tio­nen im Herbst gewähr­leis­tet.

In den Kranken­häu­sern gilt seit dem 16. März eine einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht. Im Kranken­haus tätige Perso­nen, die bis zum 15. März 2022 keinen Impf- oder Genese­nen­nach­weis vorge­legt haben und für die keine medizi­ni­sche Kontra­in­di­ka­tion für eine Covid-19-Impfung vorliegt, sollen von den Kranken­häu­sern an das zustän­dige Gesund­heits­amt gemel­det werden.