Einset­zen von brüchi­ger Spirale

Die Verhü­tung einer Frau in Frank­furt am Main lief nach einem Bruch ihrer Spirale nicht so ab wie erhofft. Grund dafür war wohl ein Materi­al­feh­ler, wie das Oberlan­des­ge­richt Frank­furt mitteilte. Nun wurde ihr ein Schmer­zens­geld zugespro­chen.

Die 2016 einge­setzte Spirale zur Schwan­ger­schafts­ver­hü­tung stammte aus einer fehler­haf­ten Charge mit erhöh­ter Bruch­wahr­schein­lich­keit.

Weil die Seiten­arme der Spirale gebro­chen waren, musste die Kläge­rin im Jahr 2021 einer Opera­tion unter Vollnar­kose durch­füh­ren lassen. Vom Herstel­ler forderte sie anschlie­ßend 7.000 Euro Schmer­zens­geld.

Herstel­ler gab Warnung heraus

Der in Spanien ansäs­sige Herstel­ler der Spira­len gab 2018 – also zwei Jahre nachdem die Spirale bei der Frau einge­setzt wurde – eine auf konkrete Ferti­gungs­los­num­mern der Spira­len bezogene Warnmel­dung mit Handlungs­emp­feh­lun­gen heraus.

Dass die Warnung erst so spät ausge­spro­chen wurde, lag daran, dass offen­sicht­li­che Materi­al­schä­den bei den betrof­fe­nen Verhü­tungs­mit­teln erst im Jahr 2018 final regis­triert wurden.

Zur Überzeu­gung des Gerichts konnte die Frau durch ihren Patien­ten­pass nachwei­sen, dass ihr aller­dings schon 2016 ein von der Warnmel­dung erfass­tes Produkt einge­setzt wurde.

Schmer­zens­geld nach abgewie­se­ner Klage

Dennoch hatte das Landge­richt Frank­furt die Klage in erster Instanz abgewie­sen. Die hierge­gen gerich­tete Berufung der Frau vor dem Oberlan­des­ge­richt in Frank­furt am Main hatte teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass ihr tatsäch­lich ein Schmer­zens­geld zustehe, aller­dings nicht in der gefor­der­ten Höhe.

Durch den Bruch der einge­setz­ten Spirale und das Verblei­ben einzel­ner Bruch­stü­cke in der Gebär­mut­ter sei die Kläge­rin in ihrer Gesund­heit verletzt worden.

Die opera­ti­ons­be­ding­ten Körper- und Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen führten hier zu einem angemes­se­nen, aber auch ausrei­chen­den Schmer­zens­geld von 1.000 Euro. Die Opera­tion sei kompli­ka­ti­ons­los verlau­fen. Gegen­tei­lige Behaup­tun­gen der Betrof­fe­nen seien nicht nachweis­bar.

Über das übliche Maß hinaus­ge­hende postope­ra­tive Beschwer­den habe die Kläge­rin erstmals verspä­tet in zweiter Instanz vorge­tra­gen, ohne dass Gründe hierfür vorlie­gen würden.

Quelle: OLG Frank­furt am Main vom 9.4.2025 – Az. 17 U 181/23