Einsetzen von brüchiger Spirale
Die Verhütung einer Frau in Frankfurt am Main lief nach einem Bruch ihrer Spirale nicht so ab wie erhofft. Grund dafür war wohl ein Materialfehler, wie das Oberlandesgericht Frankfurt mitteilte. Nun wurde ihr ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Die 2016 eingesetzte Spirale zur Schwangerschaftsverhütung stammte aus einer fehlerhaften Charge mit erhöhter Bruchwahrscheinlichkeit.
Weil die Seitenarme der Spirale gebrochen waren, musste die Klägerin im Jahr 2021 einer Operation unter Vollnarkose durchführen lassen. Vom Hersteller forderte sie anschließend 7.000 Euro Schmerzensgeld.
Hersteller gab Warnung heraus
Der in Spanien ansässige Hersteller der Spiralen gab 2018 – also zwei Jahre nachdem die Spirale bei der Frau eingesetzt wurde – eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.
Dass die Warnung erst so spät ausgesprochen wurde, lag daran, dass offensichtliche Materialschäden bei den betroffenen Verhütungsmitteln erst im Jahr 2018 final registriert wurden.
Zur Überzeugung des Gerichts konnte die Frau durch ihren Patientenpass nachweisen, dass ihr allerdings schon 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt wurde.
Schmerzensgeld nach abgewiesener Klage
Dennoch hatte das Landgericht Frankfurt die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Frau vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass ihr tatsächlich ein Schmerzensgeld zustehe, allerdings nicht in der geforderten Höhe.
Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt worden.
Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Gegenteilige Behauptungen der Betroffenen seien nicht nachweisbar.
Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe hierfür vorliegen würden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main vom 9.4.2025 – Az. 17 U 181/23