Arno Laupich­ler fragt: Ich habe nach langjäh­ri­ger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit in unserer Pflege­ein­rich­tung den Geschäfts­füh­rer um ein Zwischen­zeug­nis gebeten, das dieser mir verwei­gert hat. Besteht ein recht­li­cher Anspruch auf ein Zwischen­zeug­nis? Muss ich im Unter­schied zum „norma­len Zeugnis“ auf andere Dinge achten?

Antwort der Redak­tion: § 620 BGB stellt klar, dass jeder Arbeit­neh­mer gegen­über seinem Arbeit­ge­ber einen Anspruch auf Ertei­lung eines quali­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses hat. Dieser Zeugnis­an­spruch wird jedoch erst fällig, wenn die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zumin­dest abseh­bar ist. Eine dementspre­chende unmit­tel­bare gesetz­li­che Regelung, nach der auch während eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zeugnis ausge­stellt werden muss, existiert nicht.

Nach allge­mei­ner Meinung ist ein Zwischen­zeug­nis auf Wunsch des Arbeit­neh­mers jedoch dann zu ertei­len, wenn hierauf ein sogenann­tes berech­tig­tes Inter­esse besteht. Ein solches wird beispiels­weise angenom­men, wenn ein Vorge­setz­ter wechselt oder sich Änderun­gen im Unter­neh­mens­ge­füge ergeben, der Arbeit­ge­ber eine Kündi­gung oder Verset­zung in Aussicht stellt oder bei einer voraus liegen­den länge­ren Arbeits­un­ter­bre­chung wegen Eltern­zeit. Ferner wird ein berech­tig­tes Inter­esse auch angenom­men, wenn das Zwischen­zeug­nis für Fortbil­dungs- oder Weiter­bil­dungs­kurse, zur Vorlage bei Gericht, Behör­den oder Banken benötigt wird. Schließ­lich ist auch für den Fall der Betriebs­nach­folge des § 613a BGB wegen der nicht vorher­seh­ba­ren Auswir­kun­gen des Arbeit­ge­ber­wech­sels dem Arbeit­neh­mer ein berech­tig­tes Inter­esse an der Ertei­lung eines Zwischen­zeug­nis­ses zuzuspre­chen.

Hinsicht­lich des (anerkannt) berech­tig­ten Inter­es­ses besteht gegen­über dem Arbeit­ge­ber keine Offen­ba­rungs­pflicht, da der Arbeit­neh­mer ansons­ten ohne Not sein Arbeits­ver­hält­nis gefähr­den könnte. Eine Offen­le­gung der Gründe wäre erst in einer strei­ti­gen Ausein­an­der­set­zung vor dem Arbeits­ge­richt erfor­der­lich.

Erweist es sich in einem Recht­streit, dass der Arbeit­ge­ber dem berech­tig­ten Verlan­gen auf Ertei­lung eines Zwischen­zeug­nis­ses nicht nachge­kom­men ist, kann er sich für etwaige Verzö­ge­rungs­schä­den des Arbeit­neh­mers haftbar machen. Aus Sicht des Arbeit­ge­bers empfiehlt es sich daher, wenn der Arbeit­neh­mer ein Zwischen­zeug­nis verlangt, mit diesem einen Termin für die Erstel­lung zu verein­ba­ren. Der Arbeit­neh­mer sollte demge­gen­über den Anspruch auf Ertei­lung des Zwischen­zeug­nis­ses von Zeit zu Zeit geltend machen. So kann verhin­dert werden, dass irgend­wann infolge eines Wechsels der beurtei­len­den Person oder des Arbeit­ge­bers Grund­la­gen für die Beurtei­lung späte­rer Zeugnisse verlo­ren gehen.

Bezüg­lich Form und Inhalte korre­spon­diert das Zwischen­zeug­nis mit dem norma­len Zeugnis, das heißt es sollte unter Beach­tung des Wahrheits­ge­bots vom Wohlwol­len des Arbeit­ge­bers getra­gen sein.