Der Göttinger Arzt bekam Freispruch.
Der Göttin­ger Arzt, der wegen Manipu­la­tion im Trans­plan­ta­ti­ons­we­sen angeklagt war, erhielt nun auch vom BGH Freispruch. Bild: ComQuat/Wikimedia Commons

Sachver­halt

An der Unikli­nik Göttin­gen hat ein Arzt in den Jahren 2010 und 2011 Leber­trans­plan­ta­tio­nen durch­ge­führt. Die Organe wurden postmor­tal gespen­det. Er soll in elf Fällen die Organe nicht nach den vorge­schrie­be­nen Regeln verteilt haben und zudem in drei Fällen Trans­plan­ta­tio­nen ohne medizi­ni­sche Indika­tion durch­ge­führt haben. Daher wird ihm versuch­ter Totschlag vorge­wor­fen sowie Körper­ver­let­zung mit Todes­folge, da er anderen den Zugang zu Spende­or­ga­nen verwehrt und ihren Tod damit in Kauf genom­men habe.

Entschei­dung des Landge­richts Göttin­gen

Das Landge­richt Göttin­gen hatte den Angeklag­ten im Urteil aus dem Jahr 2015 (Az.: 6 Ks 4/13) freige­spro­chen. Es konnte vom Landge­richt festge­stellt werden, dass der Angeklagte in sechs Fällen falsche Angaben gegen­über Eurotrans­plant gemacht hatte. Er gab an, dass bei den jewei­li­gen Patien­ten kurz zuvor eine Nieren­er­satz­the­ra­pie gemacht wurde, was aller­dings nicht der Wahrheit entsprach. Durch diese Angabe wurden entschei­dende Blutwerte manipu­liert, die letzt­lich zu einem höheren Platz auf der Warte­liste führten. Die ihnen übertra­ge­nen Organe hätten sie ohne diese Falsch­an­gabe nicht erhal­ten.

Weiter­hin hat der Angeklagte Patien­ten in die Warte­liste aufge­nom­men, obwohl sie die dafür notwen­di­gen Voraus­set­zun­gen nicht erfüll­ten, aller­dings nur in zwei Fällen. Für die Aufnahme ist es erfor­der­lich, dass die Patien­ten mit alkohol­in­du­zier­ter Leber­zir­rhose für sechs Monate absti­nent sein müssen. Der Göttin­ger Arzt war sich darüber im Klaren. Ohne eine Trans­plan­ta­tion hätten die Patien­ten die vorge­schrie­bene Absti­nenz­zeit aller­dings nicht überlebt.

„Freispruch“ lautet das Urteil. Die Trans­plan­ta­tio­nen waren alle akut notwen­dig und sind „nach den Regeln der ärztli­chen Kunst durch­ge­führt“ worden. Auch habe er keine beson­de­ren Gegen­leis­tun­gen verlangt oder erhal­ten und auch nicht mit Tötungs- oder Körper­ver­let­zungs­vor­satz gehan­delt. Zudem habe er „begrün­det darauf vertraut“, dass andere Patien­ten auf der Liste keinen Schaden davon­tra­gen.

Entschei­dung des BGH

Die Staats­an­walt­schaft hatte Revision und eine Sachrüge einge­legt, da sie das Urteil des Landge­richts Göttin­gen in acht Fällen mit dem Vorwurf des versuch­ten Totschlags beanstan­dete.

Laut dem BGH könne versuch­ter Totschlag nur angenom­men werden, wenn durch seine Manipu­la­tio­nen anderen Patien­ten eine Trans­plan­ta­tion verwehrt wurde, die mit dem Organ überlebt hätten, ohne jedoch verstor­ben wären. Körper­ver­let­zung liege vor, wenn andere Patien­ten durch die Benach­tei­li­gung einen verschlim­mer­ten Zustand oder ein verlän­ger­tes Leiden erfah­ren.

Davon könne jedoch nicht ausge­gan­gen werden. Es bestehen hohe Wahrschein­lich­kei­ten, dass sich die Organe für die „übersprun­ge­nen“ Patien­ten nicht geeig­net hätten, sie es aufgrund insta­bi­ler Zustände nicht hätten trans­plan­tiert bekom­men können oder es mögli­cher­weise abgesto­ßen hätten. Der Angeklagte sei ein erfah­re­ner Arzt im Trans­plan­ta­ti­ons­we­sen, sodass er diese Wahrschein­lich­kei­ten kannte.

Die Bestim­mung der vorge­schrie­be­nen Absti­nenz­zeit wurde vom Landge­richt zudem als verfas­sungs­wid­rig erklärt worden. Der BGH stimmt darin überein und sieht eine Verlet­zung dieser Bestim­mung nicht als „straf­rechts­be­grün­dend“ an.

Das Urteil des Landge­richts Göttin­gen und somit der Freispruch des Arztes wurden somit am 28.Juni 2017 vom 5. Straf­se­nat des Bundes­ge­richts­ho­fes (BGH) bestä­tigt (Az.: 5 StR 20/16).

Quelle: BGH