Regress
Vorsätz­lich oder grob fahrläs­sig verletzte Dienst­pflich­ten können einen Regress­an­spruch des Kranken­haus­trä­gers gegen­über seinen Angst­ell­ten begrün­de­ten. Bild: skeeze/Pixabay.com

Eine Ärztin führte im Rahmen ihrer Facharzt­aus­bil­dung unter Anlei­tung eines Oberarz­tes eine Appen­dek­to­mie (Blind­darm­ent­fer­nung) durch. Bei diesem Eingriff entfernte sie statt des Appen­dix ein Ovar (Eierstock). Ärztin und Oberarzt hatten zu dieser Zeit einen beamten­recht­li­chen Status.

Die Patien­tin verklagte die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land als Träger des Kranken­hau­ses. In diesem Verfah­ren stellte der gericht­li­che Sachver­stän­dige einen groben Behand­lungs­feh­ler fest, worauf­hin die Bundes­re­pu­blik rechts­kräf­tig zur Zahlung eines Schmer­zens­gel­des in fünfstel­li­ger Höhe und zum Ausgleich künfti­ger materi­el­ler und immate­ri­el­ler Ansprü­che verur­teilt wurde.

Auf der Grund­lage des gericht­li­chen Gutach­tens warf das zustän­dige Bundes­amt dem ausbil­den­den Oberarzt als auch der in Ausbil­dung befind­li­chen Ärztin eine grob fahrläs­sige Verlet­zung der Dienst­pflich­ten vor.

Ein grober Behand­lungs­feh­ler impli­ziert nicht regel­mä­ßig eine grobe Fahrläs­sig­keit

Ein Regress­an­spruch der Bundes­re­pu­blik käme gemäß § 24 Absatz 1 Solda­ten­ge­setz nur dann in Betracht, wenn eine Dienst­pflicht – hier die lege artis durch­zu­füh­rende Behand­lung – vorsätz­lich oder grob fahrläs­sig verletzt worden wäre.

Das zustän­dige Bundes­amt setzte in seinem Bescheid rechts­feh­ler­haft den Begriff des groben Behand­lungs­feh­lers mit dem der groben Fahrläs­sig­keit gleich. Ein grober Behand­lungs­feh­ler liegt vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztli­che Behand­lungs­re­geln oder gesicherte medizi­ni­sche Erkennt­nisse versto­ßen und einen Fehler began­gen hat, der aus objek­ti­ver Sicht nicht mehr verständ­lich erscheint, weil er schlech­ter­dings nicht unter­lau­fen darf (vgl. BGH in VersR 2012, S. 362).

Grobe Fahrläs­sig­keit liegt demge­gen­über erst dann vor, wenn die erfor­der­li­che Sorgfalt in beson­ders schwe­rem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahelie­gende Überle­gun­gen nicht angestellt werden und das nicht beach­tet wird, was im gegebe­nen Fall jedem einleuch­ten musste (vgl. BGH in NJW 2007, S. 2988). Dabei muss – anders als beim groben Behand­lungs­feh­ler – den Handeln­den auch in subjek­ti­ver Hinsicht ein schwe­res Verschul­den treffen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Ärztin operierte im Rahmen ihrer Ausbil­dung unter Aufsicht und Anlei­tung eines Oberarz­tes, weshalb insbe­son­dere ein aus subjek­ti­ver Sicht schwe­res Verschul­den in diesem Fall nicht unter­stellt werden kann.

Gegen die Regress­for­de­rung des Bundes­amts musste sich die Ärztin gleich­wohl zur Wehr setzen. Aufgrund des Beamten­rechts­ver­hält­nis­ses erging die Anfor­de­rung des Regress­be­trags im Verwal­tungs­ver­fah­ren durch Leistungs­be­scheid. Gegen solche Leistungs­be­scheide muss inner­halb der gesetz­lich vorge­ge­be­nen Fristen Beschwerde einge­legt werden. Andern­falls würde der Bescheid rechts­kräf­tig und damit unangreif­bar.

Die Beach­tung dieser beson­de­ren Verfah­rens­vor­schrif­ten stellt neben der haftungs­recht­li­chen Einord­nung des Sachver­halts für den juris­ti­schen Laien eine kaum lösbare Aufgabe dar. Eine kompe­tente juris­ti­sche Vertre­tung ist in solchen Fällen deshalb dringend anzura­ten.

Der Fall zeigt deutlich, dass die eigene Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch für angestellte Ärzte in der Aus- bezie­hungs­weise Weiter­bil­dung unver­zicht­bar ist. Denn über die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist neben der Entschä­di­gung berech­tig­ter auch die Abwehr unberech­tig­ter Ansprü­che versi­chert. Dieser Versi­che­rungs­schutz bedeu­tet, dass solche Verfah­ren von spezia­li­sier­ten Schaden­ju­ris­ten beglei­tet, externe Rechts­an­wälte beauf­tragt und hierfür anfal­lende Kosten übernom­men werden.

Quelle: Rechts­an­wäl­tin Tanja Mannschatz, HDI Versi­che­rung AG, Köln