Fritz Hasse­mer fragt: Wie kann ich mich als Inhaber eines ambulan­ten Pflege­diens­tes zu Wehr setzen, wenn auf einem Inter­net­por­tal zur Bewer­tung von Pflege­ein­rich­tun­gen unsach­li­che Kritik publi­ziert wird?

Antwort der Redak­tion: Der BGH hat in einem Grund­satz­ur­teil festge­stellt, dass Online-Bewer­tungs­por­tale zuläs­sig sind, selbst wenn die kriti­schen Bemer­kun­gen anonym erfol­gen (BGH vom 23.6.2009, Az.: IV ZR 196/08). Dieser Entschei­dung liegt die Annahme zugrunde, dass auch anonyme Bewer­tun­gen der Orien­tie­rung dienen und zu wünschens­wer­ter Kommu­ni­ka­tion, Inter­ak­tion und einer Erhöhung der Trans­pa­renz führen.

Gleich­wohl muss nicht jede Veröf­fent­li­chung im Inter­net hinge­nom­men werden. Ebenso wie der Verle­ger, der die von einem Presse­er­zeug­nis ausge­hende Störung beherrscht und deshalb für beanstan­dete Artikel verant­wort­lich ist, ist auch der Portal­be­trei­ber Herr des Angebots und kann daher für Löschungs‑, Unter­las­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprü­che in Anspruch genom­men werden.

Zur Beant­wor­tung der Frage nach den Erfolgs­aus­sich­ten einer Klage wegen unrecht­mä­ßi­gen perso­nen­be­zo­ge­nen Inter­net­ver­öf­fent­li­chun­gen ist immer eine Abwägung zwischen dem infor­mel­len Selbst­be­stim­mungs­recht des Betrof­fe­nen und dem Recht auf Kommu­ni­ka­ti­ons­frei­heit der Inter­net­nut­zer und des Portal­be­trei­bers zu treffen. Entschei­dend für die Bewer­tung der Äußerun­gen ist die Abgren­zung zwischen einer Tatsa­chen­be­haup­tung und einem Wertur­teil. Der Wahrheits­ge­halt einer Tatsa­chen­be­haup­tung steht grund­sätz­lich dem Beweis offen. Wird also eine falsche Tatsa­che behaup­tet, kann der Betrof­fene seine Rechts­an­sprü­che mit guter Aussicht verfol­gen, wenn er die Wahrheits­wid­rig­keit der Äußerung glaub­haft machen kann. Wertur­teile sind demge­gen­über durch Elemente der Stellung­nahme und des Dafür­hal­tens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugäng­lich. Hier kommt es auf den Wahrheits­be­weis solange nicht an, als dass es sich nicht um eine Schmäh­kri­tik, Belei­di­gung oder einen Angriff auf die Menschen­würde handelt – das heißt die Verfol­gung der Rechts­in­ter­es­sen wegen bewer­ten­den Äußerun­gen wie „unfreund­lich“ oder „inkom­pe­tent“ erscheint, auch wenn derar­tige Bewer­tun­gen überzo­gen, ungerecht oder gar ausfäl­lig sein mögen, nicht aussichts­reich, weil derar­tige Kriti­ken in der Regel nicht die Schwelle zur belei­di­gen­den Schmä­hung überschrei­ten.