Michael Priest fragt: Ist der MDK verpflichtet, Auskunft über die Ergebnisse seiner Begutachtung zu erteilen, beziehungsweise bestehen Einsichtsrechte in die Unterlagen? Falls ja, wie lange gelten diese?
Antwort der Redaktion: Die Leistungserbringung und die Finanzierung sind im sozialversicherungsrechtlichen Bereich prinzipiell voneinander getrennt, sodass notwendigerweise die Leistungsberechtigung und ‑erbringung einzelfallbezogen begutachtet werden. Diese Aufgabe nimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wahr. Die Gutachten – sei es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung – unterliegen dem Sozialdatenschutz. Der MDK hat grundsätzlich sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur jenen Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Der gesetzliche Auftrag im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) verlangt dem MDK ab, dass der Vertragsarzt oder die sonstigen Leistungserbringer, über deren Leistungen er eine Stellungnahme abgegeben hat, über das Ergebnis der Begutachtung informiert und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitgeteilt werden (vgl. § 277 Absatz 1 SGB V). Wenngleich hier die Gefahr besteht, dass der Datenschutz ins Hintertreffen gerät und der Patient zur „gläsernen Figur“ wird, ist eine moderne Verwaltung der Sozialdaten ohne den notwendigen Austausch von Informationen anerkannter Maßen nicht denkbar.
Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) existieren dagegen keine derart gestalteten Mitteilungspflichten. Obwohl hier aus der Praxis der ambulanten und stationären Einrichtungen immer wieder vorgebracht wird, dass die Kenntnis der gutachterlichen Ermittlungen bei der Bemessung des jeweiligen Hilfsbedarf eine sinnvolle Stütze sein könnten, stehen das Auskunfts- beziehungsweise Einsichtsrecht in die MDK-Unterlagen nur dem Pflegebedürftigen oder dessen gesetzlichen Vertreter zu (Recht auf informelle Selbstbestimmung). Die genaue Kenntnis zum Beispiel über die Inhalte eines Pflegebedürfigkeitsgutachtens erlangen die Einrichtungsverantwortlichen nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen.
Die Gutachten können bei einem entsprechenden Nachweis im Hause des MDK eingesehen bzw. gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten auf dem Postweg angefordert werden. Sämtliche hinterlegten MDK-Sozialdaten werden nach fünfjähriger Speicherung gelöscht (vgl. § 97 Absatz 3 SGB XI).