„Aussichts­los war gestern“ lautete der Titel des Satel­li­ten­sym­po­si­ums der L+F‑Medizinprodukte im Rahmen des Inter­dis­zi­pli­nä­ren WundCon­gress (IWC), der am 29. Novem­ber 2018 in den Kölner Sartory-Sälen statt­fand. Rund 60 Besucher des IWC verfolg­ten im Raum „Jungfrau“ des dem Sartory benach­bar­ten Mercure-Hotels den Refera­ten. Bei der Veran­stal­tung ging es um die Neuerun­gen des Geset­zes zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung (HHVG), wozu Werner Sellmer, Fachapo­the­ker für Klini­sche Pharma­zie und Projekt­lei­ter „Wundma­nage­ment“ in der Zentral­apo­theke der Askle­pios-Klini­ken Hamburg, seinen Vortrag hielt, sowie um das rechts­si­chere Zusam­men­spiel zwischen Wundma­nage­ment und den verant­wort­li­chen Hausärz­ten, wozu der Kölner Rechts­an­walt Hubert Klein referierte. Darüber hinaus ging Dr. Alexan­der Risse, Chefarzt des Diabe­tes­zen­trums an dem Klini­kum Dortmund, auf die Problem­stel­lung „Leibes­in­sel­schwund“ bei der Wundbe­hand­lung bzw. insbe­son­dere bei der Behand­lung des Diabe­ti­schen Fußsyn­droms (DFS) ein.

(v.l.n.r.): Werner Sellmer, Fachapotheker für Klinische Pharmazie und Projektleiter "Wundmanagement" in der Zentralapotheke der Asklepios-Kliniken Hamburg; Hubert Klein, Rechtsanwalt in Köln; Dr. Alexander Risse, Chefarzt des Diabeteszentrums an dem Klinikum Dortmund.
(v.l.n.r.): Werner Sellmer, Fachapo­the­ker für Klini­sche Pharma­zie und Projekt­lei­ter „Wundma­nage­ment“ in der Zentral­apo­theke der Askle­pios-Klini­ken Hamburg; Hubert Klein, Rechts­an­walt in Köln; Dr. Alexan­der Risse, Chefarzt des Diabe­tes­zen­trums an dem Klini­kum Dortmund.

Wundver­sor­ger haben einen schwe­ren Stand in der medizi­ni­schen Praxis. Das liege vor allem daran, weil es beim Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­kas­sen (MDK) selbst keine oder kaum ausge­bil­dete Wundver­sor­ger gebe, ist Sellmer überzeugt. „Stellen Sie sich ein Fußball-Länder­spiel zweier hochka­rä­ti­ger Teams vor – und der Schieds­rich­ter weiß nicht, was Abseits ist“, verglich er es. Der MDK urteile in der Wundbe­hand­lung also mitun­ter über Sachen, die er selbst nicht komplett durch­bli­cke.

Jüngs­tes Beispiel für die schwie­rige Rolle der Wundver­sor­gung ist der Graben­krieg zwischen dem Bundes-Gesund­heits­mi­nis­te­rium und dem Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA), welche Wundauf­la­gen in Zukunft erstat­tungs­fä­hig sein sollen. So war laut eines Referen­ten­ent­wurfs im Minis­te­rium geplant, alle Wundver­sor­gungs­pro­dukte mit Zusatz­nut­zen – etwa einer antimi­kro­biel­len Wirkung – aus der Erstat­tungs­liste zu strei­chen; die beiden Funktio­nen des Abdeckens und Aufsau­gens von Exsudat genüg­ten in der Wundpflege völlig. Derzeit ist der zukünf­tige Status der Erstat­tungs­fä­hig­keit in der Schwebe – zum Glück bleibe es bis dahin bei der alten Regelung. Leider brachte auch eine Bundes­tags-Petition mit der Forde­rung, die Verbands­mit­tel mit Zusatz­nut­zen in der Erstat­tung zu belas­sen, nur rund 3.000 Unter­schrif­ten ein. Im Verlauf des Streits sah sich die Initia­tive Chroni­sche Wunden e.V. (ICW) sogar dem infamen Vorwurf ausge­setzt, ein indus­trie­na­her Zusam­men­schluss zu sein. Jedoch: „Aktuell werden alle Wundauf­la­gen weiter bezahlt. Wer Ihnen etwas Anderes erzählt, hat keine Ahnung.“

Recht­li­ches Unter­fan­gen bei Delega­tion

Was das Zusam­men­spiel zwischen Pflegen­den und Ärzten angeht, so sei es ein Trauer­spiel, dass die Übertra­gung von ärztli­chen Tätig­kei­ten an Pflegende in Deutsch­land noch nie richtig geregelt wurde“, so der Rechts­an­walt Klein. Auch die diesbe­züg­lich einschlä­gige Heilkunde-Übertra­gungs­richt­li­nie, bereits Anfang 2012 vom Gesund­heits­mi­nis­te­rium geneh­migt, sei noch nicht offizi­ell – denn sie müsse erst noch erprobt werden, hieß es damals.

Während in der Praxis Tätig­kei­ten der Patien­ten­ver­sor­gung – etwa Sprit­zen und Infusio­nen setzen – am laufen­den Band von Ärzten an Pfleger delegiert werde, könne man sich damit leicht auf recht­lich dünnes Eis begeben, warnte Klein. Denn sowohl sozial­recht­lich, ordnungs­recht­lich, haftungs- und arbeits­recht­lich könne Ungemach drohen, komme ein Patient durch einen Eingriff zu Schaden, der durch eine nicht dazu befugte Person ausge­übt worden ist. Beson­ders bekannt ist die Beweis­last­um­kehr im Zivil­pro­zess, die es unbedingt zu vermei­den gelte. „Wenn diese eintritt, haben Sie ihr dicks­tes Schutz­schild im Prozess verlo­ren – nämlich dass der Patient die Ursäch­lich­keit des Schadens bewei­sen muss.“ Als Faust­re­gel könne gelten, dass die Art des Eingriffs nicht ausdrück­lich ein persön­li­ches Handeln des Arztes vorsehe; zudem solle man die objek­tive Gefähr­lich­keit der Maßnahme heran­zie­hen. „Injek­tio­nen und Infusio­nen können delegiert werden, aber nur dann, wenn die ausfüh­rende Kraft auf die konkrete Substanz bezogen sachkun­dig und geschult ist“, so Klein. Wenn ein Wundex­perte zu einer ärztli­chen Behand­lung heran­ge­zo­gen werde, müsse der Arzt das letzte Wort haben, der Wundma­na­ger ist nur empfeh­lend tätig. Einen Prozess wegen Ärzte­haf­tung, bei dem es um die Schuld­zu­wei­sung zwischen Arzt und Wundma­na­ger ging, habe er so vor kurzem mit Glück gewon­nen.