Michael Overmann fragt: In unserem Altenheim werden Überstunden nicht ausbezahlt, sondern mit Freizeit ausgeglichen. Bleibt der Freizeitausgleich erhalten, wenn ich an den geplanten freien Tagen plötzlich erkranke?
Antwort der Redaktion: Ist statt der Abgeltung der Überstunden in Geld mit dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber an bestimmten Tagen das Überstundenguthaben unter Fortzahlung der Vergütung in Freizeit umwandeln. Erkrankt der Arbeitnehmer während dieser vorgesehenen bezahlten Arbeitsbefreiung, wird in der juristischen Literatur zum Teil die Meinung vertreten, das Freizeitguthaben bleibe erhalten und könne nochmals in Anspruch genommen werden.
Diese Ansicht deckt sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise urteilte das LAG Berlin, dass kein Recht auf weiteren bezahlten Freizeitausgleich besteht, wenn der Arbeitnehmer nach der Festlegung des durch Vorarbeit erworbenen Freizeitausgleiches an dem dafür vorgesehenen Arbeitstag arbeitsunfähig erkrankt (Az.: 13 Sa 113/90). Eine vorgesehene Arbeitsbefreiung aufgrund geleisteter Überstunden dient hiernach nicht der Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit.
Das Risiko einer Erkrankung während des Freizeitausgleiches wegen Überstunden trägt damit der Arbeitnehmer. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Rahmen von tariflichen Arbeitszeitkonten abweichende – und damit arbeitnehmergünstige – Regelungen bestehen können. Gemäß § 10 Absatz 4 TVöD bleibt beispielsweise das Zeitguthaben ausdrücklich erhalten, wenn der Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während des Freizeitausgleichs erkrankt.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Tarifvertrag für die Bewertung des Arbeitsverhältnisses überhaupt angewendet werden kann.