Michael Overmann fragt: In unserem Alten­heim werden Überstun­den nicht ausbe­zahlt, sondern mit Freizeit ausge­gli­chen. Bleibt der Freizeit­aus­gleich erhal­ten, wenn ich an den geplan­ten freien Tagen plötz­lich erkranke?

Antwort der Redak­tion: Ist statt der Abgel­tung der Überstun­den in Geld mit dem Arbeit­neh­mer ein Freizeit­aus­gleich verein­bart worden, kann der Arbeit­neh­mer in Abspra­che mit dem Arbeit­ge­ber an bestimm­ten Tagen das Überstun­den­gut­ha­ben unter Fortzah­lung der Vergü­tung in Freizeit umwan­deln. Erkrankt der Arbeit­neh­mer während dieser vorge­se­he­nen bezahl­ten Arbeits­be­frei­ung, wird in der juris­ti­schen Litera­tur zum Teil die Meinung vertre­ten, das Freizeit­gut­ha­ben bleibe erhal­ten und könne nochmals in Anspruch genom­men werden.

Diese Ansicht deckt sich nicht mit der einschlä­gi­gen Recht­spre­chung. Beispiels­weise urteilte das LAG Berlin, dass kein Recht auf weite­ren bezahl­ten Freizeit­aus­gleich besteht, wenn der Arbeit­neh­mer nach der Festle­gung des durch Vorar­beit erwor­be­nen Freizeit­aus­glei­ches an dem dafür vorge­se­he­nen Arbeits­tag arbeits­un­fä­hig erkrankt (Az.: 13 Sa 113/90). Eine vorge­se­hene Arbeits­be­frei­ung aufgrund geleis­te­ter Überstun­den dient hiernach nicht der Verschaf­fung einer zu Erholungs­zwe­cken nutzba­ren arbeits­freien Zeit.

Das Risiko einer Erkran­kung während des Freizeit­aus­glei­ches wegen Überstun­den trägt damit der Arbeit­neh­mer. Dabei ist aller­dings zu beach­ten, dass im Rahmen von tarif­li­chen Arbeits­zeit­kon­ten abwei­chende – und damit arbeit­neh­mer­güns­tige – Regelun­gen bestehen können. Gemäß § 10 Absatz 4 TVöD bleibt beispiels­weise das Zeitgut­ha­ben ausdrück­lich erhal­ten, wenn der Arbeit­neh­mer in einem öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis während des Freizeit­aus­gleichs erkrankt.

Voraus­set­zung ist natür­lich, dass der Tarif­ver­trag für die Bewer­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses überhaupt angewen­det werden kann.