Fälschungen
Der digitale Covid-Impfpass Bild: Alexan­dra Koch / Pixabay

Ein Mann hat in insge­samt 19 Fällen Fälschun­gen für Impfnach­weise angefer­tigt. Gegen Bezah­lung trug er angeb­li­che Corona-Impfun­gen in Impfpässe ein – mit entspre­chen­der Impfstoff­be­zeich­nung und Chargen­num­mer.

Den falschen Eintrag versah er mit dem vorgeb­li­chen Stempel eines Impfzen­trums und nachge­ahm­ter oder erfun­de­ner Unter­schrift eines Impfarz­tes.

Fälschun­gen an andere verkauft

Dem Mann war bewusst, dass die Käufe­rin­nen und Käufer seiner falschen Impfnach­weise diese nutzen würden, um sich beispiels­weise bei Apothe­ken digitale Impfzer­ti­fi­kate ausstel­len zu lassen oder in der Gastro­no­mie damals geltende Zugangs­be­schrän­kun­gen zu umgehen.

Das Landge­richt Hamburg hatte den Mann zumin­dest in diesem Punkt zunächst freige­spro­chen. Der Angeklagte wurde jedoch zudem wegen Handels mit Betäu­bungs­mit­teln in nicht gerin­ger Menge zu einer Freiheits­strafe verur­teilt.

Warum das Landge­richt den Mann wegen der Impfpass-Fälschun­gen nicht verur­teilte begrün­dete es so: Eine Straf­bar­keit wegen Fälschun­gen von Gesund­heits­zeug­nis­sen gemäß § 277 StGB (a. F.) in der zur Tatzeit gelten­den Fassung sei nicht in Betracht gekom­men, da die damalige Vorschrift eine Verwen­dung der Falsi­fi­kate bei einer Behörde oder einer Versi­che­rung voraus­setzte.

Da die gefälsch­ten Impfpässe aber nicht im Rechts­ver­kehr, sondern bei beispiels­weise Apothe­ken und in der Gastro­no­mie vorge­legt wurden, griff dieser Paragraf in den Fällen nicht.

§ 277 StGB Fälschun­gen von Gesund­heits­zeug­nis­sen (in der bis 23. Novem­ber 2021 gülti­gen Fassung)

„Wer unter der ihm nicht zuste­hen­den Bezeich­nung als Arzt oder als eine andere appro­bierte Medizi­nal­per­son oder unberech­tigt unter dem Namen solcher Perso­nen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesund­heits­zu­stand ausstellt oder ein derar­ti­ges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behör­den oder Versi­che­rungs­ge­sell­schaf­ten Gebrauch macht, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 277 StGB Unbefug­tes Ausstel­len von Gesund­heits­zeug­nis­sen (in der ab 24. Novem­ber 2021 gülti­gen Fassung)

„(1) Wer zur Täuschung im Rechts­ver­kehr unter der ihm nicht zuste­hen­den Bezeich­nung als Arzt oder als eine andere appro­bierte Medizi­nal­per­son ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesund­heits­zu­stand ausstellt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif­ten dieses Abschnitts mit schwe­re­rer Strafe bedroht ist. […]“

Auch eine Verur­tei­lung wegen Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB sei nach Auffas­sung des Landge­richts nicht möglich gewesen. So sei der § 277 StGB (a. F.) eine Sonder­re­ge­lung gewesen, die den Rückgriff auf das Urkun­den­straf­recht verbo­ten habe.

BGH wider­spricht Landge­richt

Nach Ansicht des Bundes­ge­richts­hofs habe das Landge­richt in dieser Hinsicht einen Rechts­feh­ler began­gen. Deshalb wurde der Freispruch des Mannes in diesem Punkt aufge­ho­ben.

So handele es sich bei § 277 nicht um eine spezi­elle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesund­heits­zeug­nis­sen im Verhält­nis zu dem einer Urkun­den­fäl­schung privi­le­gie­ren soll.

Erst recht entfalte § 277 StGB (a. F.) keine „Sperr­wir­kung“ gegen­über der Urkun­den­fäl­schung, wenn der Tatbe­stand der Fälschung von Gesund­heits­zeug­nis­sen wie in diesem Fall nicht vollstän­dig erfüllt sei.