Wenn in einem Bundesland die sogenannte „Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur“ gefährdet ist, kann dieses künftig auch schärfere Regeln wie Personen-Höchstzahlen bei Veranstaltungen erlassen. Dieses neue Regelwerk soll vom 1. Oktober an gelten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Was im Einzelnen geplant ist:
- Bundesweit soll es vom 1. Oktober an in Flugzeugen und in Fernzügen eine Maskenpflicht geben, so wie bisher auch – darüber hinaus auch in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen. In diesen Einrichtungen soll es zudem eine Testpflicht geben, von der Geimpfte und Genesene ausgenommen werden – sowie die Patienten beziehungsweise Altenheimbewohner. Diese sind auch von der Maskenpflicht ausgenommen, genauso wie Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
- Die Länder können darüber hinaus die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr verhängen. Das gilt für öffentlich zugängliche Innenräume – mit einer neuen und entscheidenden Ausnahme für Menschen, die einen negativen Corona-Test vorlegen, die in den vergangenen drei Monaten entweder gegen Corona geimpft wurden oder eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben: Sie müssen in der Gastronomie sowie Freizeit‑, Kultur- und Sporteinrichtungen keine Maske tragen.
- Die Länder können auch eine Maskenpflicht in Schulen und Ausbildungseinrichtungen verhängen, aber erst ab der fünften Klasse. In Schulen, Kitas und Einrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften oder Kinderheimen wird es nach den Plänen der Bundesregierung auch wieder eine Testpflicht geben.
- Ist die „Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur“ gefährdet – dafür soll es im neuen Infektionsschutzgesetz klare Kriterien geben -, so kann der jeweilige Landtag noch weitergehende Maßnahmen beschließen: eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen innen und auch außen, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, verpflichtende Hygienekonzepte für alle möglichen Betriebe und Veranstaltungen, einen verpflichtenden Mindestabstand im öffentlichen Raum und auch eine Höchstzahl von Besuchern für Veranstaltungen in Innenräumen.
Warum kommt diese Corona-Neuregelung?
Am 23. September laufen die bisherigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die seit März nur noch wenige Einschränkungen ermöglicht haben, aus. Seit Langem drängen die Länder den Bund, eine Nachfolgeregelung zu treffen, um gegen Corona gewappnet zu sein. Deshalb haben Justizminister Buschmann (FDP) und Gesundheitsminister Lauterbach (SPD) nun lange gerungen. Die vorgesehenen Regelungen sind ein Kompromiss. Noch im August soll die Bundesregierung den beschließen. Anschließend geht der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat. Anfang Oktober soll das Paket dann in Kraft treten.
Wie wird der Kompromiss begründet?
„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Corona-Winter vorbereitet sein“, erklärt dazu Minister Lauterbach. Dazu dienten nicht nur diese neuen Corona-Regeln, sondern unter anderem auch die Impfstrategie.
„Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand.“ Lauterbach hatte für strengere Maßnahmen geworben, war dabei aber auf den Widerstand des Koalitionspartners FDP gestoßen. Justizminister Buschmann zeigte sich hocherfreut mit den Worten: „Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind.“ Lockdowns und Ausgangssperren werde es nicht geben. Die nun beschlossenen Maßnahmen seien wirksam „und zugleich zumutbar“, sagte der FDP-Politiker.
Quellen: BMG / BMJ