Silke Dresel fragt: Ist es rechtens, wenn ein Patient die unent­gelt­li­che Heraus­gabe von Kopien seiner Behand­lungs­un­ter­la­gen verlangt?

Antwort der Redak­tion: Unbestrit­ten steht einem Patien­ten das Recht auf Einsicht in die ihn betref­fen­den Behand­lungs­un­ter­la­gen zu. Dieser Anspruch begrün­det sich durch eine Reihe von Rechts­vor­schrif­ten (zum Beispiel § 810 BGB, § 10 Abs. 2 MBO-Ärzte), den Behand­lungs­ver­trag und nicht zuletzt durch das Recht auf Selbst­be­stim­mung und perso­nale Würde.

Zwar bezieht sich dieser Anspruch zunächst auf eine Einsicht­nahme in die origi­na­len Behand­lungs­un­ter­la­gen am Ort des Unter­la­gen­in­ha­bers, also in der Pflege­ein­rich­tung, der Arztpra­xis oder dem Kranken­haus. Nicht selten jedoch gestal­tet sich diese Vorge­hens­weise als unprak­ti­ka­bel. Aus diesem Grund erkennt die Gerichts­bar­keit den Anspruch auf Einsicht­nahme auch dann bereits als erfüllt an, wenn der Unter­la­gen­in­ha­ber Kopien gegen Kosten­er­stat­tung bereit­hält. Dadurch erhält der Patient die Möglich­keit des dauer­haf­ten Zugriffs auf die Inhalte, und zugleich werden Störun­gen des Betriebs­ab­laufs vermie­den.

Ein Anspruch auf Übersen­dung der origi­na­len Unter­la­gen zwecks Kopie­fer­ti­gung durch den Patien­ten besteht hinge­gen nicht. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf Übersen­dung der kopier­ten Unter­la­gen; es handelt sich hierbei um eine Holschuld.

Mangels ander­wei­ti­ger Orien­tie­rungs­mög­lich­kei­ten ist es allge­mein üblich, den Umfang der Kosten­er­stat­tung entlang den Vorga­ben des Gerichts­kos­ten­ge­set­zes zu bestim­men. Demnach können für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro angesetzt werden.